nicht rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

PANDA

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ungeachtet der Frage, welche Drittunternehmen – ggf. in Lizenz – zur Nutzung einer Marke berechtigt worden sind, beeinträchtigt eine mit dieser Marke kollidierende Benutzungsform eines fremden Zeichens die Rechte des Markeninhabers.

2. Die bildliche Darstellung eines Pandabären auf den Verpackungen von Kräuter- und Früchtetees, die ihrer Wirkung nach eine begriffliche Kennzeichnung dieser Produkte als „PANDA-Tee” nahelegen, verletzt die ebenfalls für Tee eingetragene IR-Wortmarke „PANDA”.

3. Zur Frage der rechtserhaltenden Benutzung einer Marke durch ihre Verwendung auf einem Versandhandelskatalog („PANDA-Katalog”) unter Geltung des Markengesetzes.

Auch nach den strengen Kriterien des BGH (GRUR 1995, 583, 584 -Montana) liegt eine rechtserhaltende Benutzung vor, wenn bereits der Umstand, dass ein Produkt Aufnahme in den Katalog des -ökologischen Qualitätsansprüchen verpflichteten- Unternehmens gefunden hat, bei den angesprochenen Verkehrskreisen entsprechende ökologische Eigenschafts- und Herkunftsvorstellungen auszulösen geeignet ist.

 

Normenkette

MarkenG §§ 14, 25-26; WZG §§ 5, 11

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 11.12.1998; Aktenzeichen 81 O 192/97)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 30.01.2003; Aktenzeichen I ZR 142/00)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 11.12.1998 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 81 O 192/97 – wird zurückgewiesen.

Das genannte Urteil wird – auch auf die Anschlußberufung der Klägerin – im Hauptausspruch insgesamt wie folgt neu gefaßt:

I. Die Beklagte wird verurteilt,

  1. es zwecks Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung durch das Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 500.000,00 DM zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs eine Produktserie Tee oder einzelne Teesorten in wie nachstehend abgelichteten Behältern mit der Darstellung des abgebildeten PANDA zum Verkauf anzubieten und/oder mit so abgebildeten Behältern zu bewerben (inklusive Internet und Geschäftspapieren):
  2. der Klägerin über alle Handlungen gemäß vorstehender Ziff. I.1. seit dem 01.08.1996, und zwar auch, soweit sie in Verbindung damit oder losgelöst hiervon eine Produktserie Tee oder einzelne Teesorten als „PANDA-Tee”, „PANDA-Tees” oder „PANDA-Serie” in Werbeankündigungen (inklusive Internet und Geschäftspapieren) bezeichnet und/oder so beworben hat, Auskunft zu erteilen, wobei die Auskunft aufzugliedern ist nach

    • Umsatzzahlen
    • Werbeträgern, deren Auflagenzahl und Verbreitungsgebiet
    • Werbungskosten
    • Kalendervierteljahren.

II. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus Handlungen der unter vorstehender Ziff. I. 1. beschriebenen Art seit dem 01.08.1996 bereits entstanden ist und/oder noch entstehen wird.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung aus dem Unterlassungsausspruch gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 72.000,00 DM, diejenige aus der Verurteilung zur Auskunft gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 48.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor jeweils Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Zwangsvollstreckung des Kostenausspruchs darf die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in eben dieser Höhe leistet.

Den Parteien wird nachgelassen, die von ihnen zu stellenden Sicherheiten jeweils in Form der unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen und selbstschuldnerischen schriftlichen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.

Die mit diesem Urteil für die Beklagte verbundene Beschwer beträgt 135.000,00 DM.

 

Tatbestand

Die als Stiftung schweizerischen Rechts errichtete Klägerin ist eine bekannte und weltweit – u.a. durch nationale Unterorganisationen – agierende Naturschutzorganisation. Die Klägerin bedient sich als Emblem eines in stilisierter Form dargestellten Panda-Bären. Sie erwirkte zu ihren Gunsten die am 05.07.1978 mit Priorität zum 21.04.1978 u.a. für Tee eingetragene IR-Wortmarke PANDA 437 451, deren Schutzgebiet sich auch auf Deutschland erstreckt. Zu Gunsten der Klägerin wurde darüber hinaus die mit Priorität zum 30.07.1991 aus der Anlage R 1 zur Klageschrift (Bl. 11 d.A.) ersichtliche, die bildliche Darstellung eines Panda-Bären wiedergebende IR-Bildmarke 574 595 u.a. für Tee eingetragen, die ebenfalls in Deutschland Schutz genießt. Im Zusammenhang mit der Registrierung dieser Marke für Deutschland erfolgte unter dem Datum des 19.12.1996 eine abschließende Mitteilung des Deutschen Patentamts an OMPI, mit der die Schutzbewilligung nach Zurücknahme des gegen die klägerische Bildmarke aus einem Drittzeichen erhobenen Widerspruchs für Deutschland angezeigt wurde. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten insoweit wird auf die als Anlage R 8 zu den Akten gereichte Mitteil...

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