Leitsatz (amtlich)
Eine die Teilungserklärung abändernde Vereinbarung kann auch durch Zustimmung aller im Termin anwesender Wohnungseigentümer zu einem gerichtlichen Vergleich geschlossen werden. Ist im Vergleich nicht ausdrücklich ein Rücktritt vorbehalten, so wird die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung nicht dadurch berührt, dass einer der Eigentümer nach Schluss der mündlichen Verhandlung zu Protokoll des Gerichts gibt, dass er mit der Regelung nun doch nicht einverstanden sei.
Normenkette
WEG § 16
Verfahrensgang
LG Aachen (Aktenzeichen 2 T 20/02) |
AG Eschweiler (Aktenzeichen 6 II 27/99) |
Tenor
Auf die weitere sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) werden der Beschluss des LG Aachen vom 26.9.2002 – 2 T 20/02 – und der Beschluss des AG vom 7.12.2001 – 6 II 27/99 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Der Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 30.6.1999 zum TOP 2a wird für ungültig erklärt. Der Antrag, die Beschlüsse zu den TOP 2b und 2c für ungültig zu erklären, wird abgewiesen.
2. Es wird festgestellt, dass die Wohnungseigentümer am 31.8.2001 durch Vereinbarung den Kostenverteilungsschlüssel dahingehend abgeändert haben, dass die Kosten nunmehr nach den angegebenen Quadratmeterzahlen der Wohnungen verteilt werden sollen, so weit sie nicht verbrauchsabhängig sind.
Der weiter gehende Antrag wird abgewiesen.
Die weiter gehende Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten aller 3 Instanzen haben die Beteiligten zu 2) bis 4) zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis 15.900 Euro (31.000 DM) festgesetzt.
Gründe
Die Beteiligten zu 1) bis 5) sind die Miteigentümer der vorgenannten aus 6 Wohneinheiten bestehenden Eigentumswohnanlage (Neubau aus dem Jahre 1994), die bis zum 28.2.2001 von der Beteiligten zu 6) verwaltet wurde. In der noch von ihr einberufenen Eigentümerversammlung vom 30.6.1999 wurde u.a. mit 862/1000stel Miteigentumsanteilen (zum TOP 2a) die Wohngeldabrechnung 1998 (Bl. 77 GA) genehmigt sowie der Hausverwaltung für das Wirtschaftsjahr 1998 Entlastung erteilt, und wurde mit 669/1000stel Miteigentumsanteilen beschlossen, (zum TOP 2b) die Wasserkosten nach Grundgebühr und Verbrauch getrennt abzurechnen, und (zum TOP 2c) die Kabelfernsehgebühren weiterhin nach „Einheiten” abzurechnen (Bl. 66/7 GA). Nach § 11 Abs. 2 S. 1 der Gemeinschaftsordnung (Anlage III der Teilungserklärung vom 17.8.93 (Bl. 88/101 GA) sind die Kosten und Lasten mit Ausnahme der Verwaltungskosten nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile von den Wohnungseigentümern zu tragen, soweit „nicht im folgenden etwas anderes bestimmt ist”, d.h. soweit (Abs. 3) – näher bestimmte – Kosten nicht verbrauchsabhängig ermittelt und abgerechnet werden können. S. 2 der Bestimmung enthält eine sog. Öffnungsklausel, wonach eine Änderung des Verteilungsmaßstabes mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen einer Eigentümerversammlung beschlossen werden kann (Bl. 101 GA). Die Beteiligten zu 1) und 5) haben die vorgenannten Eigentümerbeschlüsse angefochten und beantragt, die in der Teilungserklärung festgelegten Miteigentumsanteile (MEA) dahingehend abzuändern, dass unter Zugrundelegung der tatsächlichen Quadratmeter die Miteigentumsanteile festgelegt werden. Die geplanten Wohnflächen, wonach die jeweiligen Miteigentumsanteile der sechs Wohnungen errechnet worden waren, weichen von den nach der Bauausführung sich ergebenden tatsächlichen Wohnflächen ab, d.h. sie sind jeweils mehr oder weniger größer, wie die Antragsteller wie folgt dargelegt haben (Bl. 158–160, 210 GA):
Wohnung geplant qm (MEA) tatsächlich qm MEA Nr. 1 M 95,44 (200) 104,54 ca 185
2 S/L 73,81 (155) 103,06 182
3 Q 92,05 (193) 95,34 172
4 M 71,05 (149) 73,76 133
5 N 78,99 (165) 111,57 201
6 R. Q 65,95 (138) 70,17 126
Gesamtwohnfläche 477,29 qm 558,44 (erhöht um 81,15 qm).
Insbesondere wurde entgegen der ursprüngliche Bauplanung der Keller der Wohnung Nr. 2 in die Wohneinheit, ferner aber auch der über der Wohnung Nr. 5 gelegene Spitzboden in die Wohneinheit einbezogen, nachdem in der Urkunde vom 12.10.1993 – UR.-NR. … in Ergänzung der Teilungserklärung die beiden Spitzböden, an denen zunächst jeweils ein Sondernutzungsrecht für den Eigentümer der darunter gelegenen Dachgeschosswohnung Nr. 5 bzw. 6 begründet worden war (Bl. 83 GA), deren Sondereigentum unter ersatzloser Aufhebung der Sondernutzungsrechte zugewiesen und entspr. verbunden worden waren (Bl. 246 GA).
Hilfsweise haben die Beteiligten zu 1) und 5) die im Versammlungsprotokoll zum TOP 4 genannte „Beschlussfassung über die nachträgliche Genehmigung von baulichen Veränderungen durch die Eigentümer S/L am Gemeinschafts- und Sondereigentum” angefochten bzw. insoweit hilfsweise festzustellen, dass unter TOP 4 kein Beschluss gefasst worden ist, und wiederum hilfsweise beantragt, die Beteiligten zu 2) zu verpflichten, die von diesen vorgenommenen – näher aufgeführten – baulichen Maßnahmen zu beseitigen und den ur...