Verfahrensgang

LG Bonn (Aktenzeichen 7 O 390/18)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 23.10.2019 - 7 O 390/18 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das Versäumnisurteil des Landgerichts Bonn vom 22.05.2019 wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 24.154,48 EUR, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKW Seat A 2,0 TDI Ecomotive, Fahrzeugidentifikationsnummer: B, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 24.154,48 EUR seit dem 08.02.2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten erster Instanz tragen der Kläger zu 34% und die Beklagte zu 66%. Der Kläger trägt außerdem die Kosten seiner Säumnis.

Die Kosten der Berufung tragen der Kläger zu 23% und die Beklagte zu 77%.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.055,80 EUR festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger erwarb am 14.05.2014 von der Autohaus C GmbH in D den streitgegenständlichen PKW Seat A 2,0 TDI Ecomotive als Neuwagen zum Kaufpreis von 35.327 EUR (vgl. Rechnung Bl. 43 GA). Das Fahrzeug verfügt über einen von der Beklagten hergestellten Dieselmotor des Typs EA 189 und ist vom sog. "Abgasskandal" betroffen.

Der Kläger ließ das ihm von der Beklagten angebotene Software-Update durchführen.

Nachdem das Landgericht am 22.05.2019 gegen den Kläger ein klageabweisendes Versäumnisurteil erlassen hatte (Bl. 718 GA), welches diesem am 03.06.2019 zugestellt worden war (Bl. 722 GA), hat der Kläger hiergegen mit Schriftsatz vom 03.06.2019, eingegangen bei Gericht am selben Tag (Bl. 719 GA), Einspruch eingelegt und diesen mit Schriftsatz vom 14.06.2019, eingegangen bei Gericht am 17.06.2019 (Bl. 724 GA), begründet.

Der Kläger hat sodann beantragt,

das Versäumnisurteil vom 22.05.2019 aufzuheben und

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 30.169,26 EUR, Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKW Seat A 2,0 TDI Ecomotive, Fahrzeugidentifikationsnummer: B, nebst Zinsen in Höhe von 4 % aus 35.327,00 EUR vom 30.07.2014 bis 07.02.2019 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 30.169,26 EUR seit dem 08.02.2019 zu zahlen;

2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der genannten Gegenleistung in Verzug befindet.

Die Beklagte hat beantragt,

das Versäumnisurteil vom 22.05.2019 aufrechtzuerhalten.

Das Landgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 23.10.2019 (Bl. 774 ff GA) - unter teilweiser Aufhebung des Versäumnisurteils - zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 25.055,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 % aus 35.327,00 EUR vom 31.07.2014 bis zum 07.02.2019 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 25.055,80 EUR seit dem 08.02.2019, Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeuges, verurteilt. Zudem hat das Landgericht einen Annahmeverzug der Beklagten hinsichtlich der genannten Gegenleistung festgestellt. Dabei ging das Landgericht von einer sittenwidrigen Täuschung des Klägers durch das Inverkehrbringen des vom Abgasskandal betroffenen Motors seitens der Beklagten aus (§§ 826, 31 BGB). Auf der Grundlage einer Gesamtlaufleistung von 300.000 km und einer Laufleistung von 87.224 km im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung errechnete die Kammer eine Nutzungsentschädigung der Beklagten in Höhe von 10.271,20 EUR und brachte diese vom klägerseits zurückzuerstattenden Kaufpreis in Höhe von 35.327,00 EUR in Abzug.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung.

Sie verfolgt ihr erstinstanzliches Klageabweisungsbegehren vollumfänglich weiter. Die Beklagte rügt, das Landgericht sei zu Unrecht von einem Schaden des Klägers in Gestalt eines nachteiligen Vertragsschlusses ausgegangen. Jedenfalls nach der Durchführung des Software-Updates sei kein Schaden des Klägers mehr gegeben. Sie ist ferner der Ansicht, dass das Landgericht zu Unrecht von einem Kausalzusammenhang zwischen dem Inverkehrbringen des Motors und dem in Rede stehenden Schaden ausgegangen sei. Über die Behauptungen zu einem Kausalzusammenhang müsse jedenfalls im Wege der Parteivernehmung Beweis erhoben werden, eine informatorische Anhörung reiche nicht. Die lineare Berechnung des Nutzungsersatzes sei unbillig. § 849 BGB sei auf die vorliegende Konstellation nicht anwendbar. Ein Annahmeverzug ihrerseits sei nicht gegeben.

Die Beklagte beantragt,

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