Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirksamkeit der Klausel über eine 20- %ige Anzahlung bei einer Pauschalreise

 

Leitsatz (amtlich)

Die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reiseveranstalters, dass mit Erhalt der schriftlichen Reisebestätigung und der Aushändigung des Sicherungsscheines 20 % des Reisepreises als Anzahlung fällig werden, hält einer Inhaltskontrolle stand.

 

Normenkette

BGB § 307

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 01.12.2004; Aktenzeichen 26 O 438/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 20.06.2006; Aktenzeichen X ZR 59/05)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 1.12.2004 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des LG Köln - 26 O 438/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

(§ 540 ZPO)

I. Der Kläger, der in die Liste qualifizierter Einrichtungen gem. § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen ist, begehrt die Unterlassung der Verwendung folgender von der Beklagten in deren allgemeinen Reisebedingungen verwendeter Klausel:

"Mit Erhalt der schriftlichen Reisebestätigung und Aushändigung des Sicherungsscheins werden 20 % des Reisepreises als Anzahlung fällig. Bei Ferienwohnungen beträgt die Anzahlung 20 % des Reisepreises je Wohneinheitbuchung."

Der Kläger ist der Auffassung, die verlangte Anzahlung benachteilige Reisekunden der Beklagten unangemessen. Eine Anzahlung sei lediglich i.H.v. 10 % gerechtfertigt. Die Beklagte hält die von ihr verwendete Klausel für wirksam. Sie verweist auf ihre erhebliche Kostenbelastung im Vorfeld jeder Buchung, die sie mit Hilfe der verlangten Anzahlung teilweise auffangen könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, ein Anzahlungsbetrag i.H.v. 20 % des Reisepreises verstoße nicht gegen Treu und Glauben und auch nicht gegen sonstige wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regelung. Eine über einen zehnprozentigen Betrag des Reisepreises hinausgehende Anzahlung sei insb. deshalb nicht zu beanstanden, weil dem Reisenden im Gegenzug gem. § 651k IV BGB der Sicherungsschein zu übergeben sei und ihm deshalb das Insolvenzrisiko genommen werde.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiter.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des LG Köln vom 1.12.2004 - 26 O 438/04 - die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, nachfolgende oder dieser inhaltsgleiche Bestimmungen in Reiseverträge einzubeziehen sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1.4.1977, zu berufen:

"Mit Erhalt der schriftlichen Reisebestätigung und Aushändigung des Sicherungsscheins werden 20 % des Reisepreises als Anzahlung fällig. Bei Ferienwohnungen beträgt die Anzahlung 20 % des Reisepreises je Wohneinheitbuchung."

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.

II. Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Die streitige Klausel begegnet im Hinblick auf §§ 307 ff. BGB keinen Bedenken, wie das LG zu Recht festgestellt hat.

Die angegriffene Klausel verstößt nicht gegen § 309 Nr. 2a) BGB. Danach ist eine Bestimmung in allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, durch die das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 BGB zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird. Die Vorschrift setzt bereits nach ihrem Wortlaut voraus, dass überhaupt ein Leistungsverweigerungsrecht des Kunden besteht. Ein solches besteht indessen nicht, wenn der Kunde - wie hier - zur Vorleistung verpflichtet ist. In derartigen Fällen ist die eng auszulegende Vorschrift des § 309 Nr. 2a) BGB in der Regel nicht anwendbar, weil es sich um ein Klauselverbot ohne Wertungsmöglichkeit handelt (BGH v. 12.3.1987 - VII ZR 37/86, MDR 1987, 661 = NJW 1987, 1931 [1932], zu § 11 Nr. 2a) AGB-Gesetz).

Die Klausel hält auch einer Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB stand.

Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen sind gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel insb. dann anzunehmen, wenn eine Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 B...

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