Orientierungssatz

1. Ist im Gesellschaftsvertrag der Sitz der GmbH bestimmt und entspricht dieser Sitz dem Ort, an dem durch Schaffung von Betriebsräumen die Voraussetzungen für die Ausübung der Geschäftstätigkeit tatsächlich begründet worden sind, so kann aus dem Umstand allein, daß die GmbH postalisch noch nicht zu erreichen ist, nicht geschlossen werden, die Wahl des Sitzes im Gesellschaftsvertrag sei eine Fiktion und verstoße gegen GmbHG § 3 Abs 1 Nr 1.

2. Eine unzulässige Mantelgründung oder Vorratsgründung einer GmbH kann nicht allein mit fehlender postalischer Erreichbarkeit und mangelnder Beschilderung des Betriebsgrundstücks begründet werden.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI646035

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