Entscheidungsstichwort (Thema)

Klauselkontrolle im Textilreinigungsgewerbe

 

Leitsatz (amtlich)

1.) Die Klauseln:

"Der Textilreiniger haftet für den Verlust des Reinigungsgutes unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes."

und

"Für Bearbeitungsschäden haftet der Textilreiniger nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes."

verstoßen gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs.1 S.2 BGB und sind daher unwirksam.

2.) Die Klausel:

"Ansonsten ist die Haftung auf das 15fache des Bearbeitungspreises begrenzt.

Achtung:

"Unsere Haftung kann auf das 15fache des Bearbeitungspreises begrenzt sein (s. Nr. 5 AGB).

Sie können aber unbegrenzte Haftung in Höhe des Zeitwerts, zum Beispiel durch Abschluss einer Versicherung, vereinbaren."

stellt eine im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unangemessene Benachteiligung der Kunden dar und ist daher ebenfalls unwirksam.

 

Normenkette

BGB § 307 Abs. 1 Sätze 2, 1

 

Verfahrensgang

LG Köln (Entscheidung vom 08.02.2012; Aktenzeichen 26 O 70/11)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 04.07.2013; Aktenzeichen VII ZR 249/12)

 

Tenor

  • 1.)

    Die Berufung des Beklagten gegen das am 8.2.2012 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O 70/11 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Urteilstenor zu I. 3. folgenden Wortlaut erhält:

    "Ansonsten ist die Haftung auf das 15fache des Bearbeitungspreises begrenzt.

    Achtung:

    "Unsere Haftung kann auf das 15fache des Bearbeitungspreises begrenzt sein (s. Nr. 5 AGB).

    Sie können aber unbegrenzte Haftung in Höhe des Zeitwerts, zum Beispiel durch Abschluss einer Versicherung, vereinbaren."

    und die Ziffern I.1, I.2 und I.3 untereinander mit "und/oder" verbunden sind.

  • 2.)

    Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

  • 3.)

    Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

    Der Beklagte kann jedoch die Vollstreckung des Unterlassungsanspruches durch Sicherheitsleistung in Höhe von 9.000 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

    Die Vollstreckung des Zahlungsanspruches und des Kostenerstattungsanspruches kann der Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

  • 4.)

    Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

A

Der Beklagte, der deutsche Textilreinigungsverband, formulierte im Jahre 1997 "Lieferungsbedingungen des deutschen Textilreinigungsgewerbes" (im Folgenden: "Bedingungen" ) und meldete sie gemäß dem - damaligen - § 38 GWB als "Konditionenempfehlung" bei dem Bundeskartellamt an. Diese Bedingungen, die eine Empfehlung des Klägers an Textilreinigungsbetriebe für die Formulierung bzw. Verwendung von AGB darstellen, wurden noch im selben Jahre im Amtsblatt veröffentlicht. Wegen ihres Wortlautes wird auf die Anlage K 1 (= Bl. 11) Bezug genommen. Der Beklagte verbreitete darüber hinaus bei Textilreinigungsbetrieben sog. Anwenderhinweise für die Bedingungen und eine "Zeitwerttabelle für Textilien und Leder", wegen deren Wortlautes auf die Anlagen K 2 (Bl. 12) und K 3 (= Bl. 13 ff) verwiesen wird.

Der Kläger, der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, beanstandet die Regelungen in Ziffer 5 der Bedingungen als AGB-rechtlich unwirksam und hatte damit nach erfolgloser Abmahnung vor dem Landgericht - auch hinsichtlich der geltend gemachten Abmahnkosten - in vollem Umfang Erfolg.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten. Dieser verfolgt weiter sein Ziel der Klageabweisung und wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen, wegen dessen Einzelheiten - ebenso wie hinsichtlich des Vortrags des Klägers - gem. § 540 ZPO auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen wird. Der Kläger verteidigt das landgerichtliche Urteil mit der Maßgabe, dass der Antrag zu I. 3. wie vorstehend geschehen zu fassen sei.

B

Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Soweit der Senat antragsgemäß Ziffer I.3. des Urteilstenors neu gefasst hat, stellt dies eine redaktionelle Klarstellung des seit Prozessbeginn unveränderten Begehrens des Klägers und keine teilweise Rücknahme der Klage, die Kostenfolgen zu seinen Lasten auslösen könnte, dar. Lediglich der Klarstellung dient auch die von dem Senat vorgenommene und/oder - Verbindung der einzelnen untersagten Klauseln.

I.

Zulässigkeit der Klage

Die - im Rahmen der Zulässigkeit allein zu diskutierende - Klagebefugnis des Klägers folgt bereits aus §§ 1, 3, 4 UKlaG. Dass der Kläger in die Liste gemäß § 4 UKlaG eingetragen ist, ist unstreitig (und gerichtsbekannt). Ob er - wie der Kläger ausdrücklich angeführt hat - seine Klagebefugnis auch aus §§ 3, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 UWG herleiten kann, kann dahinstehen, weil weitergehende Rechte daraus jedenfalls nicht hergeleitet werden könnten.

II.

Antrag zu 1

Die Klausel mit dem Wortlaut:

"Der Textilreiniger haftet für den Verlust des Reinigungsgutes unbegrenzt i...

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