Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an die Aufklärung über die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers in der Fahrzeugteilversicherung. Anforderungen an den Nachweis des äußeren Bildes eines Kfz-Diebstahls

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine in einem Schadensmeldungsformular enthaltene Belehrung über die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers in der Fahrzeugteilversicherung, die in gleicher Größe gedruckt ist wie die Formularfragen und sich aus dem Text des Formulars nicht hervorhebt, ist nicht ausreichend.

2. Der Nachweis des äußeren Bildes eines Kfz-Diebstahls ist nicht geführt, wenn diejenigen Zeugen, die das Fahrzeug am angeblichen Diebstahlsort abgestellt haben wollen, sich nicht erinnern können, was sie zum Zeitpunkt der Entwendung gemacht haben.

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Normenkette

AKB § 12 Abs. 1 I b), § 7 V Abs. 4; VVG § 6 Abs. 3 a.F.

 

Verfahrensgang

LG Aachen (Entscheidung vom 16.11.2007; Aktenzeichen 9 O 315/07)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 16. November 2007 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 315/07 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einem Teilkaskoversicherungsvertrag wegen eines nach seiner Darstellung am 22. September 2006 (Freitag) geschehenen Diebstahls seines Fahrzeugs der Marke BMW Alpina E 46/B3 3,3 Cabrio mit dem amtlichen Kennzeichen xx-xx xxx in Anspruch. Das Fahrzeug wurde am 17.10.2005 von den Söhnen des Klägers, den Zeugen U und P B, zum Preis von 24.000 € für den Kläger erworben. Nach einem unter dem 24.03.2006 erstellten Gutachten des Sachverständigenbüros L & L in C hatte das Fahrzeug einen Zeitwert von 30.000 €. Unter dem 22.09.2006 gegen 18.40 Uhr erstattete der Zeuge U B, der das Fahrzeug zusammen mit seinem Bruder, dem Zeugen P B, fast ausschließlich nutzte, Anzeige wegen Diebstahls des BMW Alpina und gab an, dass er das Fahrzeug gegen 15.00 Uhr noch geparkt gesehen habe; bei seiner Rückkehr nach Hause gegen 18.00 Uhr habe er festgestellt, dass das Fahrzeug entwendet worden sei. Unter dem 25.09.2006 übersandte die Beklagte an den Kläger einen Fragebogen zum Schadenshergang, den der Zeuge U B für den Kläger ausfüllte und den der Kläger unterschrieb. Dabei gab der Zeuge u.a. an, dass das Fahrzeug 73.000 km gelaufen sei und beim Kauf 3 Schlüssel ausgehändigt worden seien. In einem weiteren Fragebogen, datiert auf den 28.09.2006, gab der Zeuge U B an, dass das Fahrzeug durch ihn abgestellt und auch durch ihn der Diebstahl bemerkt worden sei. Die Frage "Wo befanden Sie bzw. der Benutzer sich zur Diebstahlszeit?" ist mit "unterwegs" beantwortet, die Frage nach Zeugen ist verneint. Der Kläger, der auch diesen Fragebogen unterschrieb, befand sich nach eigenen Angaben am Tattag von 13.00 Uhr bis 19.00 Uhr in einem ca. 200 Meter von seiner Wohnung entfernt gelegenen türkischen Café. Am Ende des Fragebogens, unmittelbar vor der Unterschriftenzeile, befand sich - ohne optisch besonders hervorgehoben zu sein - die Belehrung über die Folgen einer möglichen Obliegenheitsverletzung durch vorsätzlich falsche Angaben des Versicherungsnehmers (Bl.37 d.A.). Unter dem 09.10.2006 sandte die Beklagte die eigentliche Schadensanzeige an den Kläger zurück, da er die Rückseite des Formulars weder ausgefüllt noch unterschrieben hatte. Die wiederum durch den Zeugen U B ausgefüllte Schadensanzeige unterschrieb der Kläger unter dem 24.10.2006. Unmittelbar über der Unterschriftenleiste auf der Rückseite des Formulars befand sich eine durch Fettdruck hervorgehobene Belehrung über die Leistungsfreiheit des Versicherers auch bei folgenlos gebliebener vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers (Bl.56 d.A.). Am 09.10.2006 beauftragte die Beklagte den Sachverständigen X mit der Untersuchung der 3 von dem Kläger überreichten Schlüssel. Dieser stellte in seinem Gutachten vom 24.10.2006 fest, dass zu dem kompletten Schlüsselsatz 1 Originalschlüssel fehlte, dass 1 Schlüssel eine von ausgeprägten Gebrauchsspuren überlagerte Spurenzeichnung von einem mechanischen Abtasten auf einer Schlüssel-Kopiermaschine aufwies und der Kilometerstand nach Auslesung der in den Schlüsseln befindlichen Transponder 77.119 km betrug. Des weiteren war nach den Ausführungen des Sachverständigen zum Fahrzeugbetrieb immer ein werkseitig gelieferter Transponder notwendig. Mit Schreiben vom 18.12.2006 lehnte die Beklagte eine Leistung ab, weil ein erstattungsfähiger Diebstahl des Fahrzeugs nicht nachgewiesen sei.

Der Kläger hat behauptet, dass ihm das Fahrzeug am 22.09.2006 entwendet worden sei. Er habe nachfolgend weder Aufklärungsobliegenheiten verletzt noch falsche Angaben gemacht. Sow...

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