Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückerstattung der Rückführung kapitalersetzender Gesellschafterdarlehen

 

Leitsatz (amtlich)

Gesellschafter i.S.d. § 32b GmbHG ist auch, wer nur mittelbar über eine von ihm beherrschte andere Gesellschaft an der GmbH beteiligt ist.

Eine Rückzahlung eines Darlehens i.S.d. § 32b GmbHG liegt auch darin, dass eine von der Gesellschaft zur Verfügung gestellte dingliche Sicherheit vom Darlehensgeber verwertet wird. Der Rückerstattungsanspruch gegen den Gesellschafter wird in diesem Fall durch den Wert der verwerteten Sicherheit beschränkt. Der Gesellschafter kann statt des Wertes der Sicherheit auch die Rückübereignung der Sicherheit anbieten.

 

Normenkette

GmbHG § 32b

 

Verfahrensgang

LG Bonn (Urteil vom 02.11.2006; Aktenzeichen 12 O 10/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 20.07.2009; Aktenzeichen II ZR 36/08)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Bonn vom 2.11.2006 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 4.936,66 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 21.2.2006 zu zahlen. Ihm wird vorbehalten, nach Zahlung an die Masse seine Rechte gegen den Kläger wegen des Betrages, den die U Kommunikations GmbH ohne die rückgängig zu machende Zahlung als Insolvenzgläubigerin erhalten hätte, zu verfolgen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger und dem Beklagten zu 1) bleibt vorbehalten, die Zwangsvollstreckung durch eine andere Partei oder den Streithelfer durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht derjenige, der die Vollstreckung betreibt, zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger wurde durch Beschluss des AG Bonn vom 20.12.2002 (98 IN 310/02) zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. NV GmbH bestellt. In dieser Eigenschaft macht er gegen die Beklagten Ansprüche wegen kapitalersetzender Gesellschafterdarlehen (Anträge zu 1) und 3) bis 5)) bzw. gegen den Beklagten zu 1) wegen verspäteter Insolvenzantragstellung (Antrag zu 2)) geltend.

Die Schuldnerin war durch Gesellschaftsvertrag vom 20.3.2001 mit einem Stammkapital von 25.000 EUR gegründet worden. Gesellschafter sind Herr E L (33,4 %) und die Beklagte zu 2) (66,6 %), Geschäftsführer ist der Beklagte zu 1). Dieser ist auch Geschäftsführer der Beklagten zu 2), an der er unmittelbar 50 % der Geschäftsanteile hält sowie weitere 50 % über die U Kommunikations GmbH, deren alleiniger Gesellschafter er ist. Außerdem hält der Beklagte zu 1) alle Kapitalanteile an der B Vermietungs GmbH & Co. KG. Unternehmensgegenstand der Schuldnerin war die Entwicklung, der Handel, der Vertrieb und die Dienstleistung in Bezug auf Telekommunikationsgeräte jeder Art. Sie verkaufte über Telefonkarten die Berechtigung, über von ihr zur Verfügung gestellte Leitungen zu Sonderkonditionen telefonieren zu dürfen, die sie wiederum bei Netzbetreibern anmietete. Hierfür benötigte die Schuldnerin eine Computer-Anlage, die sog. Calling-Card-Plattform.

Durch drei Darlehen der C Bank über insgesamt 1.005.166 DM wurde u.a. der Erwerb der Calling-Plattform finanziert. Zur Sicherung des Darlehens wurde diese der Darlehensgeberin übereignet. Außerdem sahen die Darlehensverträge als weitere Sicherheit u.a. die Stellung einer Bürgschaft des Beklagten zu 1) vor. Dieser hatte bereits am 19.2.2001 ggü. der Darlehensgeberin zur Sicherung aller bestehenden und künftigen, auch bedingten und befristeten Forderungen gegen die noch in Gründung befindliche Schuldnerin die selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen.

Die Aufstellung der Calling-Plattform erfolgte in Räumen, die die Schuldnerin von der U Kommunikations GmbH angemietet hatte. Hierfür hat die Schuldnerin an die Vermieterin insgesamt 4.936,66 EUR Miete gezahlt.

Der im Juli 2002 fertig gestellte Jahresabschluss zum 31.12.2001 ergab einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag i.H.v. 170.254,44 DM. Am 11.11.2002 kündigte die C Bank das der Schuldnerin gewährte Darlehen aus wichtigem Grund. Durch Vertrag vom 12./13.11.2002 verkaufte und übereignete sie die Calling-Plattform an die A Vermietungs GmbH & Co. KG zum Preis von (netto) 541.472,37 EUR, wobei der Kaufpreis auf die Verpflichtungen der Schuldnerin ggü. der C Bank aus den o.a. Darlehen sowie zwei Avale i.H.v. insgesamt 47.500 EUR zu verrechnen war. Der Betrag entsprach exakt der Forderung der Darlehensgeberin gegen die Schuldnerin. Die Zahlung des Kaufpreises soll nach dem Vertrag in Raten bis zum März 2011 erfolgen. Am 14.11.2002 stellte der Beklagte zu 1) für die Schuldnerin den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Der Kläger sieht in dem Vertrag vom 12./13.11.2002 ein Rechtsgeschäft i.S.d. § 32b GmbHG und verlangt von den Beklagten im Wese...

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