Verfahrensgang

LG Aachen (Aktenzeichen 9 O 291/19)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27.02.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen - Az.: 9 O 291/19 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 2.354,92 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.09.2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 86 % und die Beklagte zu 14 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 80 % und die Beklagte zu 20 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II. Die Berufung hat - nachdem die Klägerin diese mit Schriftsatz vom 16.08.2020 teilweise zurückgenommen hat - teilweise Erfolg und führt zur Abänderung des erstinstanzlichen Urteils in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang. Im Übrigen unterliegt sie der Zurückweisung.

1. Die Berufung ist vollumfänglich zulässig. Insbesondere liegt entgegen der Auffassung der Beklagten auch im Hinblick auf die zur Erstattung verlangten Rechtsanwaltskosten eine den Anforderungen des § 520 ZPO entsprechende Begründung vor. Zutreffend ist zwar, dass sich die Berufungsbegründung nicht ausdrücklich über diesen Punkt verhält. Das Landgericht hat den Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten indes allein unter Hinweis auf das Fehlen eines Hauptanspruchs verneint. Vor diesem Hintergrund ist es ausreichend, dass die Klägerin dazu ausführt, dass und weshalb sie den Hauptanspruch gleichwohl als gegeben ansieht.

2. In der Sache hat die Berufung indes nur teilweise Erfolg.

a. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Klägerin aktivlegitimiert. Auf Aufforderung des Senats hat die Klägerin nunmehr als Anlage KGR10 Unterlagen zu der von ihr behaupteten Abtretung vorgelegt, nämlich:

  • das Angebot zum Abschluss eines Forderungskauf- und Abtretungsvertrages mit Erlösbeteiligung (Bl. 246 ff. d.A.)
  • die Abtretungsvereinbarung (Bl. 252 d.A.)
  • die Zusatzvereinbarung zum Abschluss eines Forderungskauf- und Abtretungsvertrages mit Erlösbeteiligung (Bl. 254 f. d.A.)
  • die AGB (Bl. 256 ff. d.A.)

aa. Aus dem Gesamtgefüge dieser vertraglichen Vereinbarungen ergibt sich, dass von den Vertragsparteien - also der Klägerin und der Versicherungsnehmerin A als Zedentin - nicht lediglich eine Einziehung der sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden Forderung für die Zedentin beabsichtigt war, sondern die endgültige Übertragung der rechtlichen Inhaberschaft auf die Klägerin erfolgen sollte.

Hierfür spricht bereits der Wortlaut der vertraglichen Vereinbarungen. So wird der zwischen der Klägerin und der Zedentin geschlossene Vertrag schon in der Überschrift als "Forderungskauf- und Abtretungsvertrag" bezeichnet. In den folgenden Bestimmungen sowie im Rahmen der AGB ist sodann durchgängig von einem "Kauf" und einem "Kaufpreis" die Rede. In § 9 heißt es sodann: "Zur Erfüllung des Kaufvertrages tritt der Kunde sämtliche Ansprüche (...) an die B ab." Die eigentliche Abtretung erfolgt darauf aufbauend durch die ebenfalls vorgelegte Abtretungsvereinbarung, die unter Hinweis auf den "geschlossenen Forderungskaufvertrag" im Eingang ebenfalls unter Ziffer 3 und 4 eine umfassende Abtretung aller dem Zedenten aus der Rückabwicklung des Vertrages zustehenden Ansprüche vorsieht.

Eine über den Wortlaut hinausgehende Gesamtbetrachtung der in den vertraglichen Vereinbarungen enthaltenen Bestimmungen lässt keinen Schluss darauf zu, dass von den Vertragsparteien abweichend vom Wortlaut kein Übergang der Ansprüche aus den Versicherungsverträgen auf die Klägerin, sondern lediglich eine Forderungseinziehung durch diese gewollt gewesen wäre. So wird etwa in § 5 des Angebots zum Abschluss eines Forderungskauf- und Abtretungsvertrages mit Erlösbeteiligung klargestellt: "Die B betreibt im eigenen Interesse und im eigenen Namen die Rückabwicklung des oben genannten Versicherungsvertrages; ein Anspruch des Kunden hierauf besteht nicht." Für eine Abtretung spricht auch, dass die Klägerin zumindest einen Teil des Kaufpreises unabhängig vom Erfolg der Beitreibung zu zahlen haben sollte. So ist in § 4 bestimmt: "Die B bezahlt als Kaufpreis für die Abtretung der in § 1 genannten Ansprüche den Betrag von 4.182,02 EUR an den Kunden. Der Kaufpreis ist 4 Wochen nach Annahme des Kaufvertrages durch die B zur Zahlung fällig." Die Zahlung und Fälligkeit des Kaufpreises soll damit gerade unabhängig von der Frage der erfolgreichen Beitreibung der Forderung sein; auch eine Rückforderung für den Fall des Nichtbestehens oder der Nichtbeitreibbarkeit der Forderung ist nicht vereinbart.

bb. Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich aus § 5 des Angebots zum Abschluss eines Forderungskauf- und Abtretungsvertrages mit Erlösbeteiligung auch keine Nichtigke...

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