Verfahrensgang

LG Köln (Entscheidung vom 14.10.2009; Aktenzeichen 26 O 219/08)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 06.10.2011; Aktenzeichen IV ZR 183/10)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 14. Oktober 2009 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O 219/08 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Der Kläger schloss bei der Beklagten zum 1. November 2003 eine dynamisch ausgestaltete Berufsunfähigkeitsversicherung mit einer Laufzeit bis zum 1.November 2028 ab. Die monatliche Prämie belief sich ab 1. November 2007 auf 87,01 €. Leistungen im Versicherungsfall waren eine Prämienbefreiung sowie eine jährliche Rentenleistung, die zum 1. November 2007 13.497,48 € betrug.

Der Versicherungsvertrag kam unter Vermittlung des Zeugen T. zustande. In dem Versicherungsantrag vom 29. Oktober 2003 ist die Frage 5:

“Fanden in den letzten 5 Jahren auf Grund von Beschwerden oder Erkrankungen ambulante oder stationäre Behandlungen, Beratungen oder Untersuchungen durch Ärzte, Heilpraktiker, Psychotherapeuten statt?„

mit “Ja„ beantwortet und mit folgender Erläuterung versehen worden:

“Polizeiarzt X. laufende Kontrolle “kerngesund„„.

Die Frage 6 nach dem Bestehen von körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen oder chronischen Erkrankungen wurde verneint.

Der Kläger, der zum Zeitpunkt der Antragsaufnahme als Personenschützer in einem MEK beim LKA O. tätig war, litt 2002/2003 u.a. an erhöhtem Blutdruck. Er befand sich in der Zeit vom 28. August 2002 bis September 2002 mit der Diagnose Hypertonus in ärztlicher Behandlung von Dr. M./Dr. C. und vom 27. September 2009 bis 5. Februar 2003 in ärztlicher Behandlung bei Dr. H. mit den Diagnosen “Psycho-vegetativer Erschöpfungszustand, Belastungshypertonie, Schafstörung, Nikotinabusus„. Der Polizeiarzt Dr. Schnell stellte mit Schreiben vom 24. September 2002 fest, dass der Kläger zur Zeit die Kriterien der MEK-Tauglichkeit nicht erfülle.

Nachdem der Kläger der Beklagten mitgeteilt hatte, er sei aufgrund eines im Verlauf des Jahres 2007 aufgetretenen Bluthochdrucks in seinem Beruf als Personenschützer dienstunfähig, und Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung beanspruchte, trat die Beklagte mit Schreiben vom 13. Februar 2008 und vom 11. Juni 2008 wegen Verschweigens von Vorerkrankungen zurück; mit Schriftsatz vom 9. Februar 2009 und mit Schreiben vom 10. Februar 2009 erklärte sie zudem die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung.

Der Kläger, der von der Beklagten Rentenleistungen ab November 2007 begehrt, hat behauptet, er sei in seinem Beruf als Personenschützer bei einem mobilen Einsatzkommando bedingungsgemäß berufsunfähig. Bei dem Antragsgespräch am 29. Oktober 2003 habe er den Vermittler T. eingehend über den in der Vergangenheit aufgetretenen erhöhten Blutdruck und die vorübergehende Suspendierung vom Personenschutz informiert. Auf die im gestellte Frage 5 habe er mit “ja„ geantwortet, Bluthochdruck angegeben und mitgeteilt, dass er ein halbes Jahr lang MEK-untauglich gewesen sei. Er habe auch davon berichtet, dass er bei vielen Ärzten gewesen sei, aber eine Ursache für den erhöhten Blutdruck nicht habe festgestellt werden können. Herr T. habe die Frage, ob weitere Unterlagen benötigt würden, verneint. Wenn die Versicherung noch Fragen habe, werde sie ärztliche Unterlagen beiziehen. Der Vermittler T. habe nachgefragt, wie es aktuell mit dem Bluthochdruck stehe, worauf er, der Kläger, erklärt habe, die aktuellen Werte seien wieder besser und er sei wieder für MEK-tauglich befunden worden; insoweit finde alle 2 Jahre eine Untersuchung statt. Herr T. habe daraufhin gefragt: “Also, kerngesund?„; darauf habe er geantwortet: “Nein - MEK-tauglich im Sinne der Untersuchung!„. Herr T. habe erwidert, damit könne keiner etwas anfangen; er schreibe zum besseren Verständnis für die Versicherung anstelle von MEK-tauglich “kerngesund„, was in Ordnung sei. Soweit im Formular “Polizeiarzt X.„ aufgeführt sei, sei damit der in der X.straße in J. ansässige Polizeiarzt gemeint gewesen. Die Angabe weiterer behandelnder Ärzte habe der Vermittler T. nicht für wichtig gehalten. Auf seine Frage, warum die Beklagte “so etwas speziell„ versichere, obwohl das Risiko sehr hoch sei, habe der Vermittler T. geantwortet, “Ist doch egal - Sie haben eine tolle Versicherung und ich eine Provision.„

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass der seitens der Beklagten mit Schreiben vom 13. Februar 2008 erklärte und mit Schreiben vom 11. Juni 2008 bestätigte Rücktritt von der Berufsunfähigkeitsversicherung Nr.: 10076xxx ihm gegenüber unwirksam ist und der Vertrag daher zu unveränderten Bedingungen zwischen den Partei...

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