Verfahrensgang

LG Aachen (Urteil vom 25.05.1999; Aktenzeichen 10 O 337/98)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 25. Mai 1999 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 10 O 337/98 – abgeändert und neu gefaßt:

Der auf Zahlung gerichtete Klageantrag ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Die Sache wird zur weiteren Verhandlung an das Landgericht Aachen zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden haben wird.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger beantragte unter dem 30. Januar 1996 bei der Beklagten den Abschluß einer Hausrat- und einer Haushalt-Glas-Versicherung. Als Versicherungsbeginn wurde der 1.2.1996 vorgesehen. Der Antrag wurde von dem für die Beklagte als Agent tätigen Zeugen H. auf dessen Laptop ausgefüllt. Dabei wurden die im Text vorgesehenen Stellen nicht angekreuzt, vielmehr wurden die Textzeilen am rechten Rand mit Nummern gekennzeichnet, dahinter wurde der jeweils für die Zeile maßgebliche Text eingetragen, soweit das Formular zu ergänzen oder zu konkretisieren war. Zur Zahlungsweise heißt es in Zeile 20: „monatlich/LSV liegt vor”. Im Formulartext heißt es im übrigen kleingedruckt: „Hiermit ermächtige ich bis auf Widerruf die D., für die D.-Unternehmen die Beiträge für bestehende, beantragte oder für künftig abzuschließende Versicherungen (ausgenommen Beiträge zur Kraftfahrtversicherung oder zur vermögenswirksamen Lebensversicherung) zu Lasten meines Girokontos einzuziehen.” Der Kläger hatte zuvor bei der Beklagten eine Kraftfahrtversicherung abgeschlossen, bei der die Beiträge aufgrund einer Einzugsermächtigung vom 6. September 1995 monatlich von seinem Girokonto aufgrund einer entsprechenden Lastschriftermächtigung eingezogen wurden. Der Kläger erhielt vom Zeugen H. am 30. Januar 1996 für die abzuschließenden Verträge eine vorläufige Deckungszusage der Beklagten, in der es u.a. heißt: „… erteilen wir Ihnen – zum beantragten Versicherungsbeginn, frühestens ab Antragseingang bei der D. – vorläufigen Versicherungsschutz im Rahmen Ihres Antrags und der für die jeweilige Versicherung gültigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen.” Das fragliche Formular enthält ferner einen „Besonderen Hinweis” mit folgendem Wortlaut: „Die erteilte vorläufige Deckungszusage tritt – selbst für einen bereits eingetretenen Schaden – rückwirkend außer Kraft, wenn der Beitrag nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Versicherungsurkunde gezahlt wird oder – bei entsprechender Vereinbarung – von Ihren Bezügen bzw. Ihrem Konto (Lastschrift) eingezogen werden kann. Die vorläufige Deckungszusage erlischt bei Annahme des Antrages mit rechtzeitiger Zahlung des Erstbeitrages. Kommt der Vertrag nicht zustande, endet der Versicherungsschutz mit einer Frist von einer Woche, nachdem wir Ihnen dies mitgeteilt haben.”

Unter dem 14. Februar 1996 übersandte die Beklagte dem Kläger einen Versicherungsschein für die Zeit vom 1. Februar 1996 bis 1. Januar 1998 mit der üblichen Verlängerungsklausel. Das Formular enthält eine Belehrung über die Möglichkeit, binnen 14 Tagen dem Vertragsschluß schriftlich zu widersprechen, es schließt mit der Beitragsberechnung, die zunächst die Jahresbeiträge für beide Versicherungen nennt, sodann den gemeinsamen Monatsbetrag für diese Versicherungen und schließlich mit der Berechnung der Beiträge für die Zeit vom 1.2.1996 bis 1.4.1996 schließt, zu deren Zahlung der Kläger aufgefordert wird. Es heißt: „Bitte überweisen Sie einmalig sofort 57,00 DM, laufend ab 1.4.1996 28,50 DM auf unser Konto …. Eine gesonderte Zahlungsaufforderung erfolgt nicht mehr.” Danach leistete der Kläger keine Zahlung, die Beklagte nahm keine Abbuchungen vor, obwohl das Girokonto des Klägers, von dem die Beiträge für die Kraftfahrtversicherung eingezogen wurden, in der Zeit von Februar 1996 bis einschließlich Januar 1998 stets eine genügende Deckung aufwies.

Am Abend des 16. Januar 1998 hatte der Kläger das von ihm bewohnte Einfamilienhaus verlassen. Nach seiner Rückkehr kurz nach Mitternacht meldete er der Polizei einen Einbruch. Es fanden sich Einbruchsspuren an der Haustür und Verwüstungen im Haus. Es fehlten u. a. Fernseher, Hifi-Geräte und eine CD- und Schallplattensammlung des Klägers. Auf der ersten Etage waren am Treppenabsatz Gegenstände – offenbar zum Abtransport – bereitgestellt, u.a. ein PC-Drucker sowie ein Fernglas. Der Kläger verlangt Zahlung der Kosten von Reparaturmaßnahmen in Höhe von 6.739,60 DM sowie den Wiederbeschaffungswert der nach seiner Darstellung entwendeten Gegenstände in Höhe von 70.268,00 DM.

Der Kläger hat beantragt,

  • die Beklagte zu verurteilen, an ihn 77.007,60 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21. Januar 1998 zu zahlen,

    hilfsweise,

  • die Beklagte zu verurteilen, ihm für das Diebstahlsereignis in seiner Wohnung vom 16./17. Januar 1998 Deckungsschutz zu erteilen,

    hilfsweise,

  • festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm Deckungsschutz für das Diebstahlsereignis vom 16./17. Januar 1998 in seiner Wohnung H.ring in A. zu ge...

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