Verfahrensgang

LG Aachen (Entscheidung vom 16.09.2010; Aktenzeichen 1 O 632/09)

 

Tenor

Die Berufung der Klagepartei gegen das am 16.09.2010 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen (1 O 632/09) wird zurückgewiesen.

Die Klagepartei trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Haftung der Beklagten aus Anlass der Beteiligung der Klagepartei an der G. Baubetreuung Immobilien Anlagen Nr. 0 KG (nachfolgend: G. Fonds 0, Fondsgesellschaft).

Die Klagepartei war Leiter eines in die Geschäftsräume der Raiffeisenbank H., der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1 ), integrierten Vertriebsbüros der im Verbund mit den Volks- und Raiffeisenbanken tätigen S1 Versicherung. Sie zeichnete am 13.12.1993 eine Beteiligung an der Fondsgesellschaft in Höhe von 100.000,00 DM zzgl. 5.000,00 DM (5 %) Agio. Vorangegangen waren zwei in den Räumen der Raiffeisenbank H. geführte Gespräche mit dem Bankangestellten M1 und dem Mitarbeiter der Beklagten zu 3 ) H1. Der Klagepartei wurde der Fonds anhand eines am 13.121993 ausgehändigten Prospekts vorgestellt. Zur Teilfinanzierung der Beteiligung nahm die Klagepartei am 01.12.1993 ein Darlehen über 50.000,00 DM bei der Beklagten zu 1 ) auf. Den Restbetrag von 55.000,00 DM brachte sie aus Eigenmitteln auf. Für ihre Vermittlungstätigkeit erhielt die Beklagte zu 1 ) eine Vertriebsprovision aus Mitteln der Fondsgesellschaft.

Die Beklagte zu 2 ) ist als Treuhandkommanditistin an der Fondsgesellschaft beteiligt, die sie gemeinsam mit H. K. T. und H. van P. als persönlich haftenden Gesellschaftern ohne Kapitaleinlage sowie der G. Baubetreuung GmbH, der E. GmbH (nachfolgend: E1 GmbH) und der Beklagten zu 3 ) als Kommanditisten gegründet hatte. Gegenstand des Fonds ist die Errichtung des aus Büro-, Laden-, Hotel- und Wohnflächen bestehenden Gebäudekomplexes “I. B. Q.„ auf mehreren durch die Fondsgesellschaft von der E1 GmbH erworbenen Grundstücken in D.. Das Stammkapital der Beklagten zu 3 ) und der Alleingesellschafterin der Beklagten zu 2 ) wird von F. J. L. gehalten. Hierauf wird in dem von der Beklagten zu 3 ) herausgegebenen 64 Seiten umfassenden, in zwei Teile gegliederten Prospekt hingewiesen. Der Vorstellung der Fondsimmobilie und allgemeinen Einschätzungen über den D. Immobilienmarkt und die zu erzielende Miete schließen sich ab Seite 34 in Teil II Informationen auch über die Risiken und das “Zahlenwerk„ des Beteiligungsangebots an.

Laut dem auf Seite 34 des Fondsprospekts abgedruckten Investitions- und Finanzierungsplan sollte der Gesamtaufwand für die Anlage 468.500.000,00 DM betragen. Hiervon waren 368.500.000,00 DM zuzüglich 5 % Agio (= 18.425,00,00 DM) als Eigenkapital (Kommanditkapital) für die Objektgesellschaft von den Anlegern zu beschaffen. Die Mittelverwendung ist wie folgt geregelt:

DM

1. Grundstücks- und Erwerbsnebenkosten

63.900.000

2. Generalübernehmer

307.480.000

3. Einrichtung Hotel

2.300.000

4. Treuhandschaft

4.600.000

5. Steuerberatung

2.300.000

6. Eigenkapitalbeschaffung 29.480.000

Platzierungsverpflichtung 4.000.000

33.480.000

7. Eigenkapitaleinzahlungsgarantie

4.000.000

8. Zinsgarantie

2.000.000

9. Höchstkostengarantie

4.000.000

10. Finanzierungsbeschaffung

Zwischenfinanzierungsbeschaffung

Endfinanzierungsbeschaffung

3.000.000

2.000.000

11. Bauzeitbürgschaft

3.000.000

12. Fondsprojektierung

3.500.000

13. Geschäftsbesorgung

3.500.000

14. Vermietungsauftrag

5.000.000

15. Bauzeitzinsen

22.300.000

16. Komplementärvergütung

120.000

17. Treuhandauftrag

500.000

18. Diverse Gesellschaftskosten, Jahresabschluss, nicht abzugsfähige Umsatzsteuer, Darlehenssicherung, Handelsregister

1.480.000

19. Gesamtbetrag

468.500.000

Damnum und Zinsvorauszahlung

32.450.000

Weitere Eigenkapitalbeschaffungsaufwendungen

18.425.000

Auf Seite 35 des Prospekts wird unter Überschrift “Aufschlüsselung der Mittelverwendung„ tabellarisch zwischen objekt- und fondsbedingten Kosten unterschieden. Den objektbedingten Kosten werden zugeordnet die Grundstücks- und Erwerbsnebenkosten sowie der Aufwand für den Generalübernehmer, die Einrichtung des Hotels, die Zins- und Höchstkostengarantie, den Vermietungsauftrag und die Bauzeitzinsen. Zu den fondsbezogenen Kosten wurden gerechnet der Aufwand für die Treuhandschaft, die Steuerberatung, die Eigenkapitalbeschaffung, die Platzierungsverpflichtung, die Eigenkapitaleinzahlungsgarantie, die Finanzierungsbeschaffung, die Bauzeitbürgschaft, die Komplementärvergütung und den Treuhandauftrag. Die verbleibenden Positionen wurden je zur Hälfte den objekt- und den fondsbedingten Kosten zugeordnet.

In Bezug auf die die Grundstücks- und Erwerbsnebenkosten enthält der Prospe...

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