Verfahrensgang

LG Aachen (Aktenzeichen 12 O 449/18)

 

Tenor

Auf die Berufungen beider Parteien wird das am 18.07.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen (12 O 449/18) teilweise abgeändert und insgesamt klarstellend wie folgt neugefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Geldbetrag in Höhe von 14.037,54 EUR nebst Zinsen in Höhe von vier Prozent für die Zeit vom 21.12.2012 bis zum 08.01.2019 sowie in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.01.2019 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Kraftfahrzeuges der Marke Audi Typ A 1.6 TDI Cabrio mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) B nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, dem Kraftfahrzeugschein, dem Kraftfahrzeugbrief und dem Serviceheft zu zahlen.

Die Beklagte wird zudem verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.029,35 EUR freizustellen.

Es wird festgestellt, dass der dem Kläger zuerkannte Anspruch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Beklagten herrührt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehenden Berufungen beider Parteien werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 25% und die Beklagte zu 75%.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers hinsichtlich der Zinsen für den Zeitraum vom 21.12.2012 bis zum 08.01.2019 durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des insoweit aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des insoweit jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Hinsichtlich der dem Kläger zuerkannten Zinsen nach § 849 BGB wird die Revision zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger erwarb am 20.12.2012 zu einem Kaufpreis in Höhe von 28.751,73 EUR den Personenkraftwagen der Marke Audi Typ A mit der Fahrzeugidentifikationsnummer B. Das vom Kläger erworbene Kraftfahrzeug ist mit einem von der Beklagten entwickelten und produzierten Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet. Nachdem bekannt wurde, dass die Beklagte in den Dieselmotoren des Typs EA 189 eine Software einsetzt, die den Schadstoffausstoß auf dem Prüfstand reduziert, gab das Kraftfahrt-Bundesamt Anfang Juni des Jahres 2016 ein von der Beklagten entwickeltes Software-Update frei, das in der Folgezeit auf das Fahrzeug des Klägers aufgespielt wurde.

Mit der der Beklagten am 08.01.2019 zugestellten Klage nimmt der Kläger die Beklagte nunmehr unter Verweis auf die in dem von ihm erworbenen Kraftfahrzeug zum Einsatz kommende Motorsteuerungssoftware auf Schadensersatz in Anspruch.

Wegen des Sachverhalts im Übrigen und der erstinstanzlichen Anträge der Parteien wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils (Bl. 349 ff. d.A.) Bezug genommen.

Mit am 18.07.2019 verkündetem Urteil, dem Kläger zugestellt am 23.07.2019 und der Beklagten am 24.07.2019, hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger 14.837,85 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.01.2019 Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des vorbezeichneten Kraftfahrzeuges nebst Zubehör zu zahlen. Zudem hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, den Kläger von den durch die vorgerichtliche Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.077,14 EUR freizustellen. Darüber hinaus hat das Landgericht festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des vorgenannten Kraftfahrzeuges in Annahmeverzug befindet und der dem Kläger zuerkannte Anspruch aus einer unerlaubten vorsätzlichen Handlung herrührt. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 349 ff. d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger verfolgt mit der am 23.07.2019 eingegangenen und nach Verlängerung der entsprechenden Frist am 20.12.2019 begründeten Berufung seine erstinstanzlichen Anträge vollumfänglich weiter. Er meint, die Beklagte habe auch deliktische Zinsen zu zahlen und die berücksichtigungsfähige Nutzungsentschädigung belaufe sich lediglich auf 11.594,90 EUR.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 28.751.73 EUR nebst Zinsen in Höhe von vier Prozent seit dem 20.12.2011 bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit sowie in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeuges der Marke Audi Typ A 1.6 TDI Cabrio mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) B nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein, Kfz-Brief und Serviceheft sowie Zahlung eines Nutzungsersatzes in Höhe von 11.594,90 EUR,

2. hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm Schadensersatz zu zahlen für Schäden, die aus der Ausstattung des Fahrzeugs der Marke Audi Typ A 1.6 TDI...

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