Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 19.10.2011; Aktenzeichen 28 O 116/11)

 

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 19.10.2011 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des LG Köln - 28 O 116/11 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Unter Abweisung der Klage der Klägerin zu 1) und der des Klägers zu 2) im Übrigen wird die Beklagte verurteilt,

1. es zwecks Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000 EUR, ersatzweise, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, oder der Festsetzung einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern der Beklagten - zu unterlassen, auf der Internetseite www.H.de nach Eingabe der Suchbegriffe "T" den Begriff "Scientology" vorzuschlagen, wenn dies wie folgt geschieht:

Bild/Grafik nur in Originalentscheidung ersichtlich.

2. an den Kläger zu 2) 703,80 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.5.2011 zu zahlen.

Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den in erster und zweiter Instanz sowie in der Revision angefallenen Gerichtskosten haben die Klägerin zu 1) 33,33 %, der Kläger zu 2) 50 % und die Beklagte 16,67 % zu tragen.

Die in erster und zweiter Instanz sowie in der Revision angefallenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerin zu 1) zu 33,33 %, der Kläger zu 2) zu 50 %; die in den erwähnten Instanzen entstandenen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) trägt die Beklagte zu ¼; im Übrigen tragen die Parteien ihre in erster und zweiter Instanz sowie in der Revision angefallenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch hinsichtlich des Unterlassungsausspruchs nur gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 10.000 EUR, wegen der Kosten i.H.v. 120 % der von dem Kläger zu 2) und der Beklagten jeweils zu vollstreckenden Summe.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin zu 1), eine Aktiengesellschaft, befasst sich mit dem Direktvertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln und Kosmetika; der Klä ger zu 2) ist ihr Gründer und Vorstandsvorsitzender. Sie nehmen die in Kalifornien/USA ansässige Beklagte, die unter der Internetadresse www.H.de eine Suchmaschine betreibt, vor folgendem Hintergrund u.a. auf Unterlassung Anspruch:

Durch Eingabe von Suchbegriffen in die Suchmaschine der Beklagten können Nutzer über eine angezeigte Trefferliste auf von Dritten ins Internet eingestellte Inhalte Zugriff nehmen. Seit April 2009 hat die Beklagte eine sog. "Autocomplete"-Funktion in ihre Suchmaschine integriert, mit deren Hilfe dem Nutzer bei Eingabe von Suchbegriffen in einem sich daraufhin öffnenden Fenster ("dropdown-box") automatisch - variierend mit der Reihenfolge der eingegebenen Buchstaben - verschiedene Suchvorschläge ("predictions") in Form von Wortkombinationen angezeigt werden. Die im Rahmen dieser Suchwortergänzungsfunktion angezeigten Suchvorschläge werden auf der Basis eines Algorithmus ermittelt, der u.a. die Anzahl der von anderen Nutzern eingegebenen Suchanfragen einbezieht.

Der Kläger zu 2) stellte im Mai 2010 fest, dass bei Eingabe seines Namens in dem sich im Rahmen der Autocomplete-Funktion öffnenden Fenster als Suchvorschläge u.a. die Wortkombinationen "T scientology" und "T betrug" erschienen; beide Kläger sehen sich hierdurch in ihrem Persönlichkeitsrecht und geschäftlichen Ansehen verletzt.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 4.5.2010 (Anlage K 23, Bl. 86f d.A.) wandte sich der Kläger zu 2) an die H Germany GmbH, deren Mitarbeiterin U als administrative Ansprechpartnerin der Domain "H. de" bei der E registriert war (Anlage K 37, Bl. 380 ff. d.A.), und forderte diese unter Hinweis darauf, dass der Suchvorschlag "T Scientology" nur über fiktive Suchanfragen erzielt werden könne und Ergebnis einer Manipulation sei, dazu auf, die Anzeige des vorbezeichneten Suchwortergänzungsvorschlags abzustellen. Eine diesem Schreiben inhaltsgleiche E-Mail versandte der Kläger zu 2) am 5.5.2010 an help+contact@H. com (Anlage B 7, Bl. 256 d.A.). Mit E-Mail vom 7.5.2010 (Anlage K 24, Bl. 92 d.A.) bestätigte die H Germany GmbH durch Frau U den Eingang des an sie gerichteten Schreibens und teilte mit, dieses zuständigkeitshalber an die Beklagte als Betreiberin der Suchmaschine weitergeleitet zu haben, die den Sachverhalt prüfen und sich anschließend mit dem anwaltlichen Bevollmächtigten des Klägers in Verbindung setzen werde. Mit hierauf am selben Tag erwidernder E-Mail verfocht der Kläger den Standpunkt, dass es der eigenen Entscheidungsbefugnis der H Deutschland GmbH bzw. von Frau U als administrativer Ansprechpartnerin der Domain "H. de" unterfalle, die gerügte Rechtsverletzung abzustellen und forderte sie auf, umgehend "dafür Sorge zu tragen, dass die Rechtsverletzung eingestellt wird" (Anlage B 8, Bl. 257 d.A.). Alsdann beantragten beide Kläger mit Schriftsatz vom 10.5.2010 den Erlass einer ein...

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