Verfahrensgang

LG Aachen (Entscheidung vom 15.06.2007; Aktenzeichen 9 O 43/07)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 15. Juni 2007 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 43/07 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte aus der Teilkaskoversicherung wegen eines Schadensfalls vom 31. August 2006 (Diebstahl des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen xx - xx xxx mit anschließendem Brand) in Anspruch. Er verlangt Zahlung von 15.077,01 EUR nebst Zinsen und anteiligen Anwaltskosten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der vom Landgericht getroffenen Feststellungen und der Begründung der Entscheidung wird auf das vom Kläger angefochtene Urteil Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts vom 15.06.2007 - 9 O 43/07- aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 15.077,01 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2006 zu zahlen sowie ihn von vorgerichtlichen, nicht anfrechenbaren Rechtsanwaltskosten in Höhe von 480,12 EUR der S Rechtsanwälte G, N & Partner in B freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

Gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313a ZPO wird zur Begründung zunächst auf die zutreffenden Gründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen, das mit Rücksicht auf die Ausführungen des Klägers im Berufungsverfahren wie folgt zu ergänzen ist:

In der unzutreffenden Angabe des Klägers, er sei nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, liegt eine zur Leistungsfreiheit führende Obliegenheitsverletzung. Diese Beurteilung steht nicht in Widerspruch zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. Juli 2007 (Az IV ZR 332/05, VersR 2007, 1267 = NJW 2007, 2700), auf die der Kläger sich beruft. Der Bundesgerichtshof hat lediglich klargestellt, dass Leistungsfreiheit des Versicherers wegen einer Verletzung der Aufklärungsobliegenheit nicht in Betracht komme, wenn der Versicherungsnehmer bei der Schadensanzeige einen Umstand verschweigt, den der Versicherer bereits positiv kennt. An einer solchen positiven Kenntnis der Beklagten fehlte es hier aber, so dass ein Aufklärungsbedürfnis bestand. Die Beklagte wusste nicht, ob für das streitgegenständliche Fahrzeug eine Vorsteuerabzugsberechtigung bestand oder nicht. Ein Schadensfall vom 11. März 2006 war von der Beklagten inklusive Mehrwertsteuer reguliert worden. Die Zahlung erfolgte aufgrund einer Abtretung unmittelbar an die Reparaturwerkstatt. Der Kläger gesteht der Beklagten den Anspruch auf Rückzahlung der Mehrwertsteuer zu und reduziert seine Forderung dementsprechend. Die Abrechnung eines Teilkaskoschadens vom 2. August 2006 erfolgte gegenüber dem Kläger mit einem Schreiben vom 18. August 2006 (GA 31), das den Zusatz enthält: "Die Mehrwertsteuer haben wir nicht erstattet, da wir davon ausgehen, dass Berechtigung zum Vorsteuerabzug besteht." Die Beklagte hatte keinen Anlass, dem Umstand, dass der Kläger darauf nicht reagiert hatte, die Erklärung zu entnehmen, ihre Annahme sei zutreffend. Vielmehr sprach die ausdrückliche, anders lautende Angabe des Klägers in der wenig später ausgefüllten Schadensanzeige, die den streitgegenständlichen Schadensfall betrifft, dafür, dass die Beklagte fälschlich eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug unterstellt hatte, denn der Kläger verneinte eine solche Berechtigung nunmehr ausdrücklich.

Das Landgericht hat zutreffend dargelegt, dass die nach der sogenannten Relevanzrechtsprechung erforderlichen weiteren Voraussetzungen für eine Leistungsfreiheit des Versicherers vorliegen. Auch hierauf wird Bezug genommen. Ergänzend wird hierzu noch folgendes ausgeführt: Den Kläger trifft ein für die Bejahung der Leistungsfreiheit erhebliches Verschulden. Eine andere Wertung ist nur bei einem Fehlverhalten möglich, das auch einem ordentlichen Versicherungsnehmer leicht unterlaufen kann und für das deshalb ein einsichtiger Versicherer Verständnis aufzubringen vermag (vgl. z. B. BGH - IVa ZR 243/87 - r+s 1989, 5 f). Ein Anlass, hier von einer solchen Situation auszugehen, besteht nicht. Gerade weil der Kläger etwa zwei Wochen zuvor eine Abrechnung der Beklagten erhalten hatte, die um die Mehrwertsteuer reduziert war, musste ihm die Bedeutung der Frage für die Schadensabrechnung klar sein. Fehlende Sorgfalt beim Ausfüllen kann nicht auf Verständnis stoßen, sie kann erst recht nicht dazu führen, dass die Vorsatzvermutung widerlegt ist.

Unter bestimmten Voraussetzungen führt eine Obliegenheitsverletzung nicht zur Leistungsfreiheit, weil der Versicherungsnehmer, der die Vermögensinteressen des Versicherers durch falsche Angaben bereits gefährdet hat, den wahren Sachverhalt aus eigenem Antrieb vollständig und unmissverständlich off...

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