Verfahrensgang

LG Bonn (Aktenzeichen 10 O 168/20)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 07.06.2023; Aktenzeichen IV ZR 28/22)

BGH (Beschluss vom 29.03.2023; Aktenzeichen IV ZR 28/22)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bonn - 10 O 168/20 - vom 26.02.2021 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund beider Urteile vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Rechtsschutzversicherung auf Deckungsschutz in Anspruch. Der mittlerweile beendeten Rechtsschutzversicherung (Versicherungsschein Anl. X 1, Bl. 117 GA) des Klägers bei der Beklagten lagen die "E. ARB 2010" (Stand 1. April 2010) (Anl. X 2, Bl. 119 GA) zugrunde.

In dem bei der 15. Zivilkammer des Landgerichts Bonn und mittlerweile bei dem 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln (Az. 18 U 120/21) anhängigen Rechtsstreit, für den der Kläger Deckungsschutz begehrt, macht er Anwaltshaftungsansprüche gegen seine früheren österreichischen Prozessbevollmächtigten J. Rechtsanwälte GesbR aus Graz geltend. Diese vertraten ihn in einem von ihm vor dem Landesgericht Graz, dem Oberlandesgericht Graz und dem Obersten Gerichtshof der Republik Österreich geführten Rechtsstreit, in dem er vergeblich gegen seine Entlassung aus einem Dienstverhältnis mit der Y. Graz vorging. Wegen des österreichischen Gerichtsverfahrens und der Entscheidungen der genannten Gerichte wird auf das Anlagenkonvolut X 3 (Bl. 131 ff. GA) verwiesen.

Mit Anwaltsschreiben vom 04.12.2019 (Anl. K1, Bl. 45 GA) stellte der Kläger bei der Beklagten Deckungsanfrage bezüglich der nunmehr vor der 15. Zivilkammer des Landgerichts Bonn verfolgten Ansprüche und übermittelte der Beklagten auf deren Nachfrage vom 17.12.2019 am 05.03.2020 ergänzende Unterlagen. Mit Schreiben seines nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vom 28.04.2020 (Anlage K2) stellte der Kläger unter Übersendung der bei der 15. Zivilkammer bereits eingereichten Klageschrift erneut Deckungsanfrage. In dem Rechtsstreit vor der 15. Zivilkammer wurde der vorläufige Streitwert auf bis 410.000 EUR festgesetzt (Anl. K3, Bl. 50 GA) und ein Gerichtskostenvorschuss von 8.997 EUR von dem Kläger bezahlt (Gerichtskostenrechnung Anlage K4, Bl. 51 GA). Mit Schreiben vom 06.05.2020 (Anl. K5, Bl. 52 GA) wies die Beklagte die Deckungsanfrage mit der Begründung zurück, dass die Klage vor dem Landgericht Bonn mangels internationaler Zuständigkeit der deutschen Gerichte keine Erfolgsaussicht habe. Sie verwies den Kläger auf einen möglichen Stichentscheid nach § 18 ARB.

§ 18 ARB 2010 lautet:

"(1) Lehnt der Versicherer den Rechtsschutz ab,

a) weil der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen voraussichtlich entstehende Kostenaufwand unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Versichertengemeinschaft in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht

oder

b) weil in den Fällen des § 2 a) bis g) die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat,

ist dies dem Versicherungsnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.

(2) Hat der Versicherer seine Leistungspflicht gemäß Absatz 1 verneint und stimmt der Versicherungsnehmer der Auffassung des Versicherers nicht zu, kann er den für ihn tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt auf Kosten des Versicherers veranlassen, diesem gegenüber eine begründete Stellungnahme abzugeben, ob die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht und hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht. Die Entscheidung ist für beide Teile bindend, es sei denn, dass sie offenbar von der wirklichen Sach- und Rechtslage erheblich abweicht.

(3) Der Versicherer kann dem Versicherungsnehmer eine Frist von mindestens einem Monat setzen, binnen der der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unterrichten und die Beweismittel anzugeben hat, damit dieser die Stellungnahme gemäß Absatz 2 abgeben kann. Kommt der Versicherungsnehmer dieser Verpflichtung nicht innerhalb der vom Versicherer gesetzten Frist nach, entfällt der Versicherungsschutz. Der Versicherer ist verpflichtet, den Versicherungsnehmer ausdrücklich auf die mit dem Fristablauf verbundene Rechtsfolge hinzuweisen."

Unter dem 26.05.2020 erstellte der Prozessbevollmächtigte des Klägers einen Stichentscheid, wegen dessen Inhalts auf Anl. K6 (Bl. 56 ff. GA) verwiesen wird. Mit Schreiben vom 09.06.2020 lehnte die Beklagte die Deckungszusage ab (Anlage K7, Bl. 95 f. GA).

Das Landgericht Bonn wies die Klage des Klägers gegen seine früheren österreichischen Prozessbevollmächtigten mit Urteil vom 24.06.2021 mit der Beg...

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