Verfahrensgang

LG Bonn (Aktenzeichen 3 O 15/20)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 20.11.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn - 3 O 15/20 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten neben der Frage, ob die Beklagte zur Herabsetzung des Krankengeldtagessatzes berechtigt ist, um Leistungen aus dem zwischen ihnen bestehenden Krankentagegeldversicherungsvertrag für den Zeitraum vom 01.01.2020 bis zum 15.09.2020.

Der seit 1997 als selbständiger Berufsbetreuer tätige Kläger unterhält bei der Beklagten seit dem 01.03.1999 einen privaten Krankentagegeldversicherungsvertrag. Die für diesen geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten (vgl. Anlage A 16, Anlagenheft zum Schriftsatz vom 21.09.2020) bestanden ursprünglich aus den Musterbedingungen des Verbandes der privaten Krankenversicherung B 1994, Stand: 01.01.1997 (= Teil I) sowie den ergänzenden Tarifbedingungen für den Tarif X1 (= Teil II). Der von dem Kläger gewählte Tarif X2 sah vor, dass ihm nach Ablauf von 21 Karenztagen ab dem 22. Tag der Arbeitsunfähigkeit kalendertäglich ein Anspruch auf Krankentagegeld in Höhe von 127,82 EUR (vorher 250,00 DM) zustehen sollte.

§ 4 der B 1994 lautete auszugsweise wie folgt:

"(2) Das Krankentagegeld darf zusammen mit sonstigen Krankentage- und Krankengeldern das auf den Kalendertag umgerechnete, aus der beruflichen Tätigkeit herrührende Nettoeinkommen nicht übersteigen. Maßgebend für die Berechnung des Nettoeinkommens ist der Durchschnittsverdienst der letzten 12 Monate vor Antragstellung bzw. vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, sofern der Tarif keinen anderen Zeitraum vorsieht.

(3) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer unverzüglich eine nicht nur vorübergehende Minderung des aus der beruflichen Tätigkeit herrührenden Nettoeinkommens mitzuteilen.

(4) Erlangt der Versicherer davon Kenntnis, daß das Nettoeinkommen der versicherten Person unter die Höhe des dem Vertrage zugrunde gelegten Einkommens gesunken ist, so kann er ohne Unterschied, ob der Versicherungsfall bereits eingetreten ist oder nicht, das Krankentagegeld und den Beitrag mit Wirkung vom Beginn des zweiten Monats nach Kenntnis entsprechend dem geminderten Nettoeinkommen herabsetzen. Bis zum Zeitpunkt der Herabsetzung wird die Leistungspflicht im bisherigen Umfang für eine bereits eingetretene Arbeitsunfähigkeit nicht berührt."

Unter Abschnitt A) Ziff. 3.a) des Teils II der AVB hieß es:

"Das Mindestkrankentagegeld beträgt 1,- DM. Es kann in ganzen Vielfachen davon versichert oder nachträglich erhöht werden und darf das aus der beruflichen Tätigkeit herrührende Nettoeinkommen (§ 4 Abs. 2 MB/KK 94) nicht übersteigen."

Der Kläger beantragte bei der Beklagten wegen einer ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit zunächst für die Zeit vom 01.08.2017 bis zum 31.05.2018 und später für den Zeitraum vom 21.11.2018 bis zum 15.09.2020 die Zahlung von Krankentagegeld, welches die Beklagte zunächst in der vereinbarten Höhe auszahlte. Nach Prüfung der Einkommensunterlagen des Klägers ergab sich aus seiner beruflichen Tätigkeit für das Geschäftsjahr 2017 (nach Steuern) ein Gewinn von 46,73 EUR. Daraufhin wandte sich die Beklagte mit Schreiben vom 20.02.2019 an den Kläger und kündigte im Hinblick auf die geänderte Einkommenssituation ab dem 01.04.2019 unter Bezugnahme auf die neue Regelung des § 4 Abs. 4 B 2009 eine Reduktion des Krankentagegeldsatzes auf 1 EUR pro Kalendertag an. Nachdem der Kläger die Wirksamkeit dieser Herabsetzung unter anderem mit der Begründung rügte, dass die ursprünglich vereinbarte Klausel des § 4 Abs. 4 des Teils I der AVB zwischenzeitlich von dem Bundesgerichtshof für unwirksam erklärt wurde und die bei der Reduktion in Bezug genommene aktuelle Fassung der Vorschrift (B 2009) kein wirksamer Vertragsbestandteil sei, weil ihm eine Mitteilung über diese Änderung nicht zugegangen sei, brachte die Beklagte das Krankentagegeld in der ursprünglich vereinbarten Höhe zur Auszahlung. Gleichzeitig übermittelte sie dem Kläger per Einschreiben vom 14.10.2019 die ab Juli 2017 gültigen Versicherungsbedingungen B 2009 (Stand: 01.07.2017; A 8 und A 9, Anlagenheft zum Schriftsatz vom 23.06.2020), die die ursprüngliche Klausel - so die Beklagte - gemäß §§ 203 Abs. 4, 164 VVG ersetzen sollten.

Der geänderte § 4 Abs. 4 der B 2009 lautet wie folgt:

"Sinkt das durchschnittliche Nettoeinkommen der versicherten Person in einem Zeitraum von 12 Monaten unter die Höhe des dem Vertrage zugrunde gelegten Nettoeinkommens, kann der Versicherer, auch wenn der Versicherungsfall b...

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