Entscheidungsstichwort (Thema)

Bestell-Button II

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Gestaltung der Schaltfläche zur Bestellung einer Premium-Mitgliedschaft mit der Aufschrift "Jetzt gratis testen - danach kostenpflichtig" verstößt gegen § 312j Abs. 3 BGB, wonach eine solche Schaltfläche mit nichts anderem als den Wörtern "zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet werden darf, auch wenn dem kostenpflichtigen Vertrag ein kostenfreier Zeitraum vorangeht, der Verbraucher aber, um die Kostenpflicht abzuwenden, erst den Vertrag widerrufen muss.

2. Der Informationspflicht nach § 312j BGB Abs. 2 BGB kann zwar noch genügt werden, wenn der Unternehmer die Informationen gem. Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 4, 5 11 und 12 EGBGB räumlich unterhalb eines Bestellbuttons und als Fließtext zur Verfügung stellt.

3. In diesem Falle bestehen aber erhöhte Anforderungen an die "Hervorgehobenheit" der Informationen: Ein Text, der in kleiner Schriftgröße gehalten ist und im Vergleich zur übrigen Gestaltung der Seite eher an eine Fußnote erinnert, ist unzureichend.

 

Normenkette

UWG § 3a; BGB § 312j; BGB § 312j Abs. 2-3; EGBGB Art. 246 § 1 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 16.02.2016; Aktenzeichen 33 O 221/14)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 16.2.2016 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des LG Köln - 33 O 221/14 - wird zurückgewiesen.

II. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG vom 16.2.2016 - 33 O 221/14 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an den Mitgliedern des Conseil de gérance, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern, im elektronischen Geschäftsverkehr die Bestellung einer Premiummitgliedschaft, die sich nach einer kostenfreien Probemitgliedschaft ohne weiteres Zutun des Verbrauchers kostenpflichtig verlängert, in der Weise zu gestalten, dass

a) der Verbraucher nicht unmittelbar bevor er seine Bestellung abgibt klar und verständlich in hervorgehobener Weise über den Gesamtpreis der Premiummitgliedschaft und/oder die Bedingungen der Kündigung der Premiummitgliedschaft informiert wird,

und/oder

b) der Button, mit dem der Verbraucher die Premiummitgliedschaft bestellt, mit der Aufschrift "Jetzt gratis testen" versehen ist,

wenn dies geschieht wie folgt wiedergegeben:

((Abbildungen))

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 238,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.11.2014 zu zahlen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

IV. Dieses Urteil und das genannte Urteil des LG Köln unter Berücksichtigung der vorstehenden Abänderung sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger ist eine Einrichtung nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, die Beklagte betreibt einen Onlineshop unter der Adresse www.B.de.

Wenn Verbraucher im Onlineshop der Beklagten eine Bestellung tätigen, wird oder wurde ihnen zumindest manchmal kurz vor Abschluss der Bestellung im Rahmen des Bestellablaufes eine sog. Prime-Mitgliedschaft angeboten. Dies geschah zumindest im Zeitraum August bis Oktober 2014 in der in der Anlage K1, Bl. 8 der Gerichtsakte, dargestellten Weise in einem sich extra hierfür öffnenden Bildschirm-Zwischenschritt. Auf dieser Seite wurde dem Kunden in der Überschrift das kostenlose Ausprobieren von B. Prime für 30 Tage angeboten. Unterhalb des anzuklickenden Buttons befand sich - in geringerer Schriftgröße und Fließtext - unter anderem der Hinweis, dass nach Ablauf der Probemitgliedschaft die fällige Gebühr von 49,00 EUR eingezogen wird, und die Erläuterung, wie der Kunde die automatische Verlängerung verhindern kann. Zur Fortsetzung und zum Abschluss des eigentlichen Waren-Bestellvorgangs war ein Anklicken eines Buttons erforderlich, wobei der Button für die Fortsetzung der Bestellung mit Primemitgliedschaft farblich gelb unterlegt und mit "Jetzt gratis testen" beschriftet war. Er war von einem grau unterlegten größeren Button umgeben, der mit "Danach kostenpflichtig" beschriftet war. Wenn der Kunde die Prime-Mitgliedschaft nicht testen wollte, musste er einen links daneben stehenden, farblich nicht hervorgehobenen Button mit der Aufschrift "Nein danke" anklicken, um den Bestellvorgang fortzusetzen und in einem weiteren, sich nachfolgend öffnenden Fenster die Bestellung abzuschließen. Die gelbliche Unterlegung eines Buttons entspricht der auch sonst von der Beklagten in dem von ihr betriebenen Onlineshop verwendeten Darstellungsform von Buttons...

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