Entscheidungsstichwort (Thema)

"Parfümfotos bei eBay"

 

Leitsatz (amtlich)

Begeht der Schuldner nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, mit der die Wiederholungsgefahr beseitigt wurde, einen identischen Rechtsverstoß, entsteht ein neuer Unterlassungsanspruch. Die nach Abgabe einer Unterlassungserklärung durch einen erneuten - auch unverschuldeten - Rechtsverstoß begründete Wiederholungsgefahr kann grundsätzlich allenfalls durch eine weitere Unterlassungserklärung mit einer gegenüber der Ersten erheblich höheren Strafbewehrung ausgeräumt werden. Die Wiederholung einer identischen Erklärung genügt nicht.

 

Normenkette

UrhG § 97

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 20.03.2014; Aktenzeichen 14 O 383/13)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 20.3.2014 verkündete Urteil des LG Köln - 14 O 383/13 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu 14 % als Gesamtschuldner und zu jeweils 43 % allein.

Dieses Urteil und das genannte Urteil des LG sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

(anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen gem. § 540 Abs. 1 ZPO)

I. Der Kläger nimmt die Beklagten wegen Verletzung von Leistungsschutzrechten an Produktbildern in Anspruch. Die Beklagten haben ihrerseits im Wege der negativen Feststellungsklage in dem Verfahren 14 O 515/13, welches mit dem vorliegenden Verfahren verbunden worden ist, Feststellung begehrt, dass dem Kläger keine urheberrechtlichen Ansprüche zustünden.

Der Kläger betreibt unter der Website www.e.com einen Online-Shop für Kosmetik- und Parfümerieartikel sowie auf der Webseite www.ebay.de einen gleichnamigen eBay-Shop. Er illustriert seine Angebote mit selbst angefertigten Lichtbildern. Die Beklagte zu 1) betreibt den Onlineshop www.g.com sowie zusätzliche Shops auf den Verkaufsplattformen eBay und Amazon. Der Beklagte zu 2) ist der alleinige Geschäftsführer der Beklagten zu 1).

In der Vergangenheit hatte die Beklagte zu 1) mehrfach Lichtbilder des Klägers genutzt, um eigene Verkaufsangebote auf ihren Webseiten zu illustrieren. Der Kläger mahnte die Beklagten erstmals im August 2012 wegen der Nutzung von mehreren Bildern ab. Nach Abgabe einer Unterlassungserklärung seitens der Beklagten einigten sich die Parteien außergerichtlich über die von dem Kläger geltend gemachten Zahlungsansprüche. Im Dezember 2012 stellte die Beklagte ein weiteres Lichtbild ("Dior Hypnotic Poison") in ihrem eBay-Shop ein. Der Kläger ließ die Beklagten mit Schreiben vom 19.12.2012 unter Fristsetzung bis zum 4.1.2013 abmahnen. In der Folgezeit gaben die Beklagten eine Unterlassungserklärung ab, ferner wurden 200 EUR Lizenzschadensersatz und auf die von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers nach einem Gegenstandswert bis 7000 EUR geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 507,50 EUR ein Teilbetrag von 265,70 EUR gezahlt. Den Restbetrag von 241,80 EUR hat der Kläger nunmehr mit dem Klageantrag zu 5) geltend gemacht.

In der Folgezeit nutzte die Beklagte zu 1) zur Illustrierung ihrer Internetangebote nachfolgendes Lichtbild des Parfüms "Wolfgang Joop Freigeist":

((Abb. entfernt))

Auch diesbezüglich ließ der Kläger die Beklagten mit Schreiben seines jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 30.4.2013 unter Fristsetzung bis zum 20.5.2013 abmahnen und zur Zahlung von Lizenzschadensersatz auffordern. Die Beklagten gaben mit Schreiben vom 17.5.2013 eine Unterlassungserklärung folgenden Wortlauts ab:

"Die G. GmbH, [Adresse], vertreten durch den Geschäftsführer U., ebenda, sowie Herr U. persönlich, [Adresse], verpflichten sich hiermit - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, gleichwohl rechtsverbindlich - gegenüber Herrn X., [Adresse],

1. es ab dem 24.5.2013 (12:00 Uhr) zu unterlassen, das nachstehend wiedergegebene Lichtbild ohne Zustimmung von Herrn X. öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen: [es folgte das oben wiedergegebene Lichtbild]

2. für den Fall einer zukünftig eintretenden schuldhaften Verletzung des Unterlassungsversprechens eine von Herrn X. nach billigem Ermessen festzusetzende, im Streitfall vom hierfür zuständigen Gericht auf seine Angemessenheit zu überprüfende Vertragsstrafe an Herrn Wigger zu zahlen.

3. Die Unterlassungserklärung wird unter der auflösenden Bedingung einer allgemein verbindlichen, das heißt auf Gesetz oder höchstrichterlichen Rechtsprechung beruhenden Klärung des zu unterlassenden Verhaltens als rechtmäßig abgegeben."

Die Beklagten leisteten jedoch keine Zahlungen an den Kläger. Der Kläger hat insoweit Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren für diese Abmahnung nach einem Gegenstandswert bis 7.000 EUR i.H.v. 507,50 EUR begehrt. Diese Forderung ist Gegenstand des Klageantrags zu 4).

Die Beklagte zu...

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