Leitsatz (amtlich)

Eine vor Rechtshängigkeit erfolgte formwechselnde Umwandlung einer Kapital- (hier: GmbH) in eine Personengesellschaft (hier: KG) lässt die Parteifähigkeit der umgewandelten Gesellschaft in dem nachfolgenden Verfahren auch dann unberührt, wenn diese noch unter ihrer früheren Rechtsform klagt und unter dieser im Prozess auftritt.

Es handelt sich nicht um die Klage einer nicht existenten Partei, sondern um die falsche Bezeichnung des Rechtsträgers, dessen Identität durch die formwechselnde Umwandlung unberührt bleibt. Der veränderten Rechtsform kann nach den Grundsätzen der Berichtigung einer falschen Bezeichnung einer Partei oder im Rahmen der Zwangsvollstreckung durch einen klarstellenden Klauselvermerk Rechnung getragen werden.

 

Normenkette

UmwG § 1 Abs. 1 Nr. 4, § 190 Abs. 1, § 191 Abs. 1 Nr. 2, § Abs. 2 Nr. 2, § 202 Abs. 1 Nr. 1; HGB § 124 Abs. 1, § 161 Abs. 2; ZPO § 50 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Aachen (Urteil vom 14.10.1997; Aktenzeichen 1 O 130/97)

 

Tenor

Die Restitutionsklage wird abgewiesen.

Die Restitutionskläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Restitutionskläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Restitutionsbeklagten Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Restitutionskläger (im folgenden: Beklagte) streben im Wege der Restitutionsklage Aufhebung aller in dem vorangegangenen streitigen Verfahren ergangenen Urteile an, die die Restitutionsbeklagte (im folgenden: Klägerin) gegen sie erwirkt hat.

Die Parteien waren durch Generalübernehmervertrag vom 7.2.1994 miteinander verbunden. Die Klägerin sollte danach für die Beklagten ein Einfamilienhaus in Ü.-P. zu einem Pauschalfestpreis errichten. Unter dem 11.7.1994 kündigten die Beklagten das Vertragsverhältnis. Mit der Klage begehrte die Klägerin die ihr nach ihrer Meinung zustehende Vergütung nach Abzug der ersparten Aufwendungen. Durch Urteil des LG Aachen vom 14.10.1997 (LG Aachen, Urt. v. 14.10.1997 – 1 O 130/97; Bl. 141 ff. GA) wurden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 41.784,13 DM nebst Zinsen zu zahlen. Mit Teilurteil des Senats vom 6.11.1998 (3 U 210/97; Bl. 245 GA) wurde die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Aachen hinsichtlich eines Teilbetrags von 9.942,20 DM nebst Zinsen zurückgewiesen. Durch Schlussurteil des Senats vom 29.9.2000 (Bl. 384 ff. GA) wurden die Beklagten unter Zurückweisung der weiter gehenden Berufung schließlich – unter Einbeziehung des rechtskräftigen Teilurteils – verurteilt, an die Klägerin 24.442,21 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10.12.1995 zu zahlen.

Zum Zeitpunkt der Klageeinreichung (5.12.1996) bzw. der Klagezustellung (12.12.1996) war die Klägerin, die ursprünglich unter der Firma B. GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführerin, Frau M. B., geklagt hatte, bereits in die B. Gesellschaft für schlüsselfertiges Bauen mbH und Co. KG umgewandelt worden. Dem lag ein Beschluss der Gesellschafter der B. GmbH vom 21.8.1996 zu Grunde. Die Umwandlung sowie die Eintragung der umgewandelten KG in das Handelsregister erfolgte jeweils am 4.11.1996.

Nach Erlass des Schlussurteils des Senats betrieb die Klägerin, weiterhin handelnd unter dem Namen B. GmbH, gegen die Beklagten die Zwangsvollstreckung. Aufgrund eines Schreibens des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 24.1.2003 (Bl. 470 GA), in dem dieser erneut die Zahlung einer Vergleichssumme auf ein Konto des Herrn H. B. anbot, forderten die Beklagten unter dem 6.2.2003 einen Auszug aus dem Handelsregister an, dem sie die vorausgegangene Umwandlung der Klägerin entnehmen konnten.

Die Kommanditgesellschaft ist bereits mit Wirkung zum 31.12.1999 aufgelöst worden und befindet sich derzeit in Liquidation. Auf den Auszug aus dem Handelsregister des AG Aachen 73 HRA 4826 (Bl. 475 GA) wird Bezug genommen.

Mit der Restitutionsklage vom 25.2.2003, bei Gericht eingegangen am selben Tage, begehren die Beklagten die Aufhebung aller gegen sie ergangenen Urteile sowie Klageabweisung.

Die Beklagten sind der Auffassung, dass der Restitutionsgrund des § 580 Nr. 7b ZPO vorliege. Da ihrer Ansicht nach die Klägerin in der Rechtsform der GmbH zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht mehr existent gewesen sei, habe es an der Parteifähigkeit der Klägerin gefehlt, so dass die gegen sie gerichtete Klage als unzulässig hätte abgewiesen werden müssen. Von der Rechtsformänderung der Klägerin hätten sie erst durch Einsichtnahme in das Handelsregister erfahren.

Überdies sind sie der Auffassung, dass auch der Restitutionsgrund des § 580 Nr. 3 ZPO vorliege, weil der im Erkenntnisverfahren vernommene Zeuge H. B. anlässlich seiner Vernehmung vor dem LG Aachen falsche Angaben zu seiner Person gemacht habe. Hierauf beruhe das Urteil.

Die Beklagten vertreten ferner die Auffassung, die Klägerin sei im Prozess nicht wirksam vertreten gewesen. Diesbezüglich haben sie mit Sch...

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