Leitsatz (amtlich)

1) Ist zur Sicherung eines Bankkredits an einem vermieteten Grundstück eine Grundschuld bestellt worden, so stellt die zusätzliche Abtretung der Mietforderungen schon deshalb keine sittenwidrige Übersicherung dar, weil sich bereits die Grundschuld nach §§ 1123, 1192 BGB auf die Mietforderungen erstreckt.

2) Zur Frage der Übersicherung eines Bankkredits.

 

Normenkette

BGB §§ 138, 1123, 1192

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 13.06.1995; Aktenzeichen 5 O 376/94)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 13.06.1995 – 5 O 376/94 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Das beklagte Land wird verurteilt,

  1. an die Klägerin DM 90.073,08 nebst 8,5 % Zinsen aus DM 30.024,36 seit dem 12.07.1994, aus weiteren DM 15.012,18 seit dem 02.08.1994, aus weiteren DM 15.012,18 seit dem 02.09.1994, aus weiteren DM 15.012,18 seit dem 02.10.1994 sowie aus weiteren DM 15.012,18 seit dem 02.11.1994 zu zahlen,
  2. der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, durch welche Pfändungs- und Einziehungsverfügungen das beklagte Land Mietzinszahlungsansprüche der L. Immobiliere S.A., B. d. l. P. 134, L., aus der Vermietung des Objektes H.straße 138, F., gepfändet hat und wann und in welcher Höhe an das beklagte Land aufgrund dieser Pfändungsmaßnahmen Zahlungen erfolgt sind. Im übrigen wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache insoweit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens – an das Landgericht Köln – 5. Zivilkammer – zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land kann die Vollstreckung gegen eine Sicherheitsleistung von 103.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Sicherheit kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.
 

Tatbestand

Die Klägerin macht unter Berufung auf eine Vorausabtretung die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung des beklagten Landes in Mietzinsforderungen eines Kreditnehmers der Klägerin geltend und begehrt die Herausgabe der vereinnahmten Mietzahlungen.

Aufgrund einer Kreditvereinbarung vom 27.03.1990 räumte die Klägerin der in L. ansässigen Firma L. Immobiliere S.A. (im folgenden Firma L.) einen Kreditrahmen bis zu 12,8 Mio. DM durch Inanspruchnahme von Kontokorrentkrediten bzw. Festkrediten ein. Der Kredit diente der Finanzierung der Erwerbs- und Investitionskosten für ein Grundstück mit Lagerhalle in F.-K., A. Straße 537 – 539 und für ein Geschäfts- und Wohngebäude in F., H.straße 138 – 140.

Zur Sicherstellung aller Ansprüche der Klägerin aus dieser Kreditabsprache sowie aller sonstigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung sollten der Klägerin nach dem Inhalt ihres Bewilligungsschreibens vom 27.03.1990 Grundschulden von 5,3 Mio. DM bzw. 5,6 Mio. DM an den beiden Objekten eingeräumt, die Ansprüche aus den bestehenden Mietverträgen abgetreten und eine Bürgschaft einer näher bezeichneten schwedischen Firma verschafft werden, die sich nach Darstellung der Klägerin auf 2,4 Mio. DM belief. Entsprechend diesen Kreditbedingungen trat die Firma L. in einer Formularvereinbarung vom 27.03.1990 ihre sämtlichen Ansprüche aus den bestehenden Mietverhältnissen des Objektes H.straße in F. an die Klägerin ab. Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Abtretungsvereinbarung wird auf Bl. 17 – 22 des Anlagenhefters verwiesen.

Nachdem es zu Zahlungsrückständen der Firma L. gekommen war, ließ die Klägerin mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts K. vom 10.02.1993 wegen eines Teilbetrags von 2 Mio. DM die Mietzinsansprüche der Firma L. gegen die Mieterin des Objektes A. Straße 537 – 539 in F.-K. pfänden. Ferner schloß die Klägerin unter dem 06./13.12.1993 mit der Firma L. bezüglich der Mietansprüche aus dem Objekt H.straße 138 – 140 in Frechen eine weitere formularmäßige Abtretungsvereinbarung, deren Bedingungen gegenüber der Abtretung vom 27.03.1990 teilweise geändert waren. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 13, 14 d.A. Bezug genommen.

Unter dem 28.04. bzw. 06.05.1994 pfändete das beklagte Land wegen rückständiger Abgabenforderungen gegen die Firma L. in Höhe von 228.359,80 DM und 241.989,80 DM deren Mietansprüche gegen verschiedene Mieter im Objekt H.straße 138 – 140 in Frechen. Die Pfändungs- und Überweisungsverfügungen wurden am 29.04. bzw. 07.05.1994 zugestellt. Aus Anlaß dieser Pfändungen fand am 28.07.1994 zwischen Vertretern der Parteien eine Besprechung statt, deren Inhalt streitig ist.

Die Klägerin hat vorgetragen, daß die Pfändungen des Finanzamts ins Leere gegangen seien, da die gepfändeten Mietforderungen bereits an die Klägerin abgetreten gewesen seien. Ihre Abtretungsvereinbarung vom 27.03.1990 mit der Firma L. sei wirksam, da die Firma L. ihre notwendige wirtschaftliche Bewegungsfreiheit behalten habe und bei normaler wirtschaftlicher Entwicklung bis in das Jahr 1993 hinein ohne weiteres in der Lage gewesen s...

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