Entscheidungsstichwort (Thema)

Begrenzung des nachehelichen Unterhalts aus § 1572 Nr. 1 BGB (Unterhalt wegen Krankheit)

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wie das frühere Recht setzt auch die Begrenzung des nachehelichen Unterhalts aus Billigkeitsgründen nach § 1578b BGB nicht zwingend voraus, dass der Zeitpunkt, ab dem der Unterhaltsanspruch entfällt, bereits erreicht ist. Wenn die dafür ausschlaggebenden Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung bereits eingetreten oder zuverlässig voraussehbar sind, ist eine Begrenzung nicht einer späteren Abänderung nach § 323 Abs. 2 ZPO vorzubehalten, sondern schon im Ausgangsverfahren auszusprechen (so BGH in einer Entscheidung vom 25.06.2008 - XII ZR 109/07 - veröffentlicht u.a. in NJW 2008, 2644, 2645 in Fortführung seiner neueren Rechtsprechung mit Zitat BGH NJW 2007, 1961 = FamRZ 2007, 793, 799). Ob die für die Begrenzung ausschlaggebenden Umstände allerdings bereits im Ausgangsverfahren zuverlässig voraussehbar sind, lässt sich nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles beantworten (so BGH a.a.O. mit Zitat BGHZ 174, 195 = NJW 2008, 151 = FamRZ 2008, 134, 135).

2. Wie das frühere Recht setzt auch die Begrenzung des nachehelichen Unterhalts aus Billigkeitsgründen nach § 1578b BGB nicht zwingend voraus, dass der Zeitpunkt, ab dem der Unterhaltsanspruch entfällt, bereits erreicht ist. Wenn die dafür ausschlaggebenden Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung bereits eingetreten oder zuverlässig voraussehbar sind, ist eine Begrenzung nicht einer späteren Abänderung nach § 323 Abs. 2 ZPO vorzubehalten, sondern schon im Ausgangsverfahren auszusprechen (so BGH a.a.O. mit Zitat BGH NJW 2007, 1961 = FamRZ 2007, 793, 799).

Auch im Falle einer nicht ehebedingten Krankheit ist eine Befristung oder Beschränkung des Unterhaltsanspruchs aus § 1572 Nr. 1 BGB (Unterhalt wegen Krankheit) nicht auszusprechen, wenn der weitere Krankheitsverlauf (hier Krebserkrankung) nicht sicher feststellbar ist und derzeit ehebedingte Nachteile allein schon deswegen bestehen, weil die Antragsgegnerin bis zum Erkennen ihrer Erkrankung infolge der Rollenverteilung während der Ehe der Parteien nur teilweise erwerbstätig war und sich nunmehr an einer Aufstockung der aus der Ehe herrührenden Einschränkung ihrer Erwerbstätigkeit (zuletzt 60 %-ige Erwerbstätigkeit) krankheitsbedingt gehindert sieht und sich damit im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht sicher beurteilen lässt, ob diese ehebedingten Nachteile überhaupt später noch in Wegfall kommen können.

 

Normenkette

BGB § 1572 Nr. 1, § 1578b

 

Verfahrensgang

AG Brühl (Urteil vom 18.03.2008; Aktenzeichen 31 F 251/06)

 

Tenor

Auf die Berufung des Antragstellers wird das Urteil des AG - FamG - Brühl vom 18.3.2008 - 31 F 251/06 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels und Klageabweisung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:

Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung nachehelichen Unterhalt von insgesamt 463 EUR, und zwar 369 EUR Elementarunterhalt und 94 EUR Altersvorsorgeunterhalt, zu zahlen, und zwar Unterhaltsrückstände sofort und laufenden Unterhalt zahlbar monatlich im Voraus bis zum 3. Werktag des jeweiligen Monats.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen der Antragsteller zu 4/5 und die Antragsgegnerin zu 1/5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die zulässige - insbesondere frist- und formgerecht eingelegte - Berufung des Antragstellers hat in der Sache zum überwiegenden Teil keinen Erfolg. Der Antragsteller kann lediglich eine Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils insoweit verlangen, als er sich dagegen wehrt, nachehelichen Unterhalt von mehr als insgesamt 463 EUR zu zahlen.

Der Antragsgegnerin steht gegen den Beklagten jedenfalls ein Unterhaltsanspruch aus § 1572 Nr. 1 BGB (Unterhalt wegen Krankheit) i.V.m. § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB in dieser Höhe zu, wobei 369 EUR auf die Zahlung von Elementarunterhalt und 94 EUR auf die Zahlung von Altersvorsorgeunterhalt entfallen.

Dabei kann aufgrund der weiteren Entwicklung der besonderen Umstände des zu beurteilenden Sachverhalts nunmehr vorliegend dahinstehen, ob die Antragsgegnerin - wie der Beklagte meint - trotz der Kinderbetreuung der gemeinsamen Tochter O. der Parteien, die zur Zeit 9 Jahre alt ist, bereits eine vollschichtige Erwerbsobliegenheit trifft und ob die Antragsgegnerin grundsätzlich überhaupt die Möglichkeit hatte, bei ihrer Arbeitgeberin, der B. Versicherung, ihre Tätigkeit von zuletzt 60 % noch weiter aufzustocken.

Denn die Antragsgegnerin ist krankheitsbedingt wegen ihrer erst im Verlaufe dieses Unterhaltsrechtsstreits nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz erkannten schwer wiegenden Krebserkrankung vorerst nicht in der Lage, ihre Erwerbstätigkeit auf absehbare Zeit überhaupt weiter auszuüben. Die Antragsgegnerin ist derzeit auf den Bezug des zur Zeit gezahlten Krankengeldes angewiesen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Arbeitgeber der Antragsgegnerin - die...

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