Verfahrensgang

LG Bonn (Urteil vom 06.05.2004; Aktenzeichen 7 O 574/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 05.02.2007; Aktenzeichen II ZR 84/05)

 

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 7. Zivilkammer des LG Bonn vom 6.5.2004 aufgehoben, soweit die Klage ggü. dem Beklagten zu 1) abgewiesen wird. Insoweit wird die Klage auf Vorschusszahlung und Minderung dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das LG zurückverwiesen.

Hinsichtlich der klageabweisenden Entscheidung ggü. dem Beklagten zu 2) wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten, auch des Berufungsverfahrens wird dem LG übertragen mit Ausnahme der Entscheidung über die erst- und zweitinstanzlichen außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2), die den Klägern auferlegt werden.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten zu 2) durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn der Beklagte zu 2) vor Vollstreckung nicht i.H.v. 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrags Sicherheit leistet.

 

Gründe

I. Die Kläger nehmen die Beklagten auf Zahlung eines Mangelbeseitigungsvorschusses i.H.v. 76.762,80 EUR und auf Minderung i.H.v. 7.700 EUR in Anspruch.

Die Kläger schlossen am 17.11.2000 einen Generalunternehmervertrag über die Herstellung eines schlüsselfertigen Einfamilienhauses auf ihrem Grundstück in B., L. Straße 126. Die Vertragsurkunde wurde für den Auftragnehmer durch die Zeugin Frau B.-H. C. mit dem Zusatz "i. A." unterzeichnet. Der Auftragnehmer wurde im Rubrum des Vertrags wie folgt bezeichnet:

"P.M. Zweigniederlassung Deutschland C.B. & T.K. ... F., M.-weg 1 Tel.: ...-..."

Die Firma P.M. ist eine im Handelsregister des AG Bergheim-Erft als niederländische "B.V." Zweigniederlassung Deutschland eingetragen. Es handelt sich um eine der deutschen GmbH entsprechende Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Geschäftsführer ist der Beklagte zu 1), Prokurist der Beklagte zu 2).

Am 30.10.2001 nahmen die Kläger das Haus unter Vorbehalt von Mängeln ab. In der Folgezeit forderten sie die Beklagten mit Fristsetzung erfolglos zur Mangelbeseitigung auf.

In einem selbständigen Beweisverfahren, das die Kläger wegen bei der Abnahme festgestellter Mängel durchführten, bezifferte der Sachverständige D. in seinem Gutachten vom 19.7.2002 die voraussichtlichen Mangelbeseitigungskosten auf 68.822,80 EUR brutto.

Unter dem 4.1.2002 erteilte die Firma P. den Klägern eine Schlussrechnung über einen Restwerklohnanspruch von 93.674,40 EUR, den die Kläger bestreiten und dessen Zahlung sie unter Berufung auf ein Zurückbehaltungsrecht verweigern.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands und zur erstinstanzlichen Antragstellung wird auf das angefochtene Urteil vom 6.5.2004 verwiesen, mit dem das LG die Klage abgewiesen hat.

Das LG führt im Wesentlichen aus, der Vertrag sei nicht mit den Beklagten persönlich, sondern ausschließlich mit der Firma P. B.V. zustande gekommen. Von den Klägern sei nicht schlüssig dargelegt, dass die Zeugin C. von den Beklagten bevollmächtigt gewesen sei, für sie persönlich den Vertrag abzuschließen. Darüber hinaus ergäben sich auch keine überzeugenden Anhaltspunkte für eine persönliche Haftung der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht.

Im Übrigen könne der Ausführung der Bauarbeiten durch die Beklagten nicht entnommen werden, dass die Beklagten einen in ihrem Namen geschlossenen Vertrag hätten genehmigen wollen.

Schließlich bestehe ggü. den Beklagten auch nicht deswegen eine Haftung für Mängel des Bauwerks, weil ihnen bekannt gewesen sei, dass die Firma P. ohne Eintragung in die Handwerksrolle und damit unzulässigerweise Arbeiten durch eigene Leute habe durchführen lassen.

Gegen dieses Urteil haben die Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel auch fristgemäß begründet. Die Kläger verfolgen ihre erstinstanzlichen Klageanträge weiter.

Zur Begründung ihres Rechtsmittels bringen die Kläger vor, die Zeugin C. habe den Generalunternehmervertrag vom 17.11.2000 in fremdem Namen abgeschlossen. In wessen Namen sie gehandelt habe, ergebe sich aus dem Vertragsrubrum. Danach sei der Vertragsschluss der Zeugin für die "P.M." erfolgt, aber auch für die im Vertragsrubrum persönlich genannten Beklagten. Es gebe keinen irgendwie gearteten Hinweis, dass diese nur genannt seien, um die Vertretungsverhältnisse zu kennzeichnen.

Die Kläger behaupten, es treffe nicht zu, dass die Zeugin das Rubrum erst bei Vertragsschluss erstellt habe. Auch habe bei Abschluss des Vertrages der Handelsregisterauszug der Firma P. nicht vorgelegen. Das vorbereitete Vertragsrubrum habe von Anfang an die Namen der Beklagten enthalten. Das Rubrum habe auch dem ausdrücklich erklärten Willen der Beklagten entsprochen. Es entspreche dem Vortrag der Beklagten, dass der Beklagte zu 1) der Zeugin C. für den Abschluss des Vertrages Vollmacht ertei...

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