Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirksamkeit des Verbots, Glücksspiele und Sportwetten im Internet anzubieten und dort für solche Angebote zu werben; Kein Verstoß gegen höherrangiges Europa- oder Verfassungsrecht

 

Normenkette

GlüStV § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 22.10.2009; Aktenzeichen 31 O 552/08)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 07.05.2015; Aktenzeichen I ZR 171/10)

BGH (Beschluss vom 24.01.2013; Aktenzeichen I ZR 171/10)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 22.10.2009 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des LG Köln (31 O 172/09) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Urteilsformel zu Nr. 1 in ihrem ersten Teil (vor den eingeblendeten Bildschirmansichten des Internetauftritts auf den Seiten 3 bis 104 der Urteilsausfertigung) wie folgt lautet:

Unter Abweisung der Klage im Übrigen werden die Beklagten verurteilt, es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR - ersatzweise Ordnungshaft - oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs über das Internet in Deutschland befindlichen Personen die Möglichkeit anzubieten und/oder zu verschaffen, Sportwetten zu festen Gewinnquoten sowie Poker, Videopoker, Black Jack, Roulette, Baccara, Keno, Bingo und Spiele an virtuellen Slotmachines sowie Knobelduell und Blackjack-Duell gegen Entgelt einzugehen und/oder abzuschließen und/oder diese Möglichkeit zu bewerben, wie nachstehend wiedergegeben.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 2/5 und die Beklagten je 3/10 zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 1/10 und den Beklagten zu je 9/20 auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, die ggü. dem Unter-lassungsanspruch je 300.000 EUR, dem Auskunftsanspruch je 3.000 EUR und im Übrigen 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Be-trages beträgt, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung des Unter-lassungs- und Auskunftsanspruchs Sicherheit in gleicher Höhe und im Übrigen Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin ist die staatliche Lotteriegesellschaft Nordrhein-Westfalens; sie bietet über Lottoannahmestellen die Teilnahme an Lotterien und Sportwetten an. Der Beklagten zu Nr. 1, deren gesetzlicher Vertreter der Beklagte zu Nr. 2 ist, wurden durch die Regierung von H: Lizenzen zur Veranstaltung von Spielen und Glücksspielen erteilt. Sie bietet über das Internet Spiele gegen Geldeinsatz an; ihr deutschsprachiges Internetangebot "E.. com" - wie es dauerhaft in den Jahren 2008 bis 2010, konkret im September 2009 in Deutschland abrufbar war - zeigen die im angefochtenen Urteil eingeblendeten Bildschirmansichten.

Das LG, auf dessen Urteil wegen aller weiteren tatsächlichen Feststellungen, der gestellten Anträge und des erstinstanzlichen Prozessergebnisses Bezug genommen wird, hat die Beklagten zur Unterlassung ihres näher bezeichneten Wett- und Spielangebots über das Internet und zur Auskunft über bestimmte seit dem 18.3.2008 erzielte Umsätze verurteilt und ihre Schadensersatzpflicht festgestellt. Die auf Klageabweisung gerichteten Berufungen beider Beklagten greifen dieses Urteil in prozessualer und materieller Hinsicht unter verschiedenen, schriftsätzlich näher ausgeführten rechtlichen Gesichtspunkten an; hilfsweise regen sie die Aussetzung des Rechtsstreits bis zur Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs in den Rechtssachen C-46/08 (D. N.) und C-316/07 (O. T.) an. Die Beklagten legen Gutachten und schriftliche Ausarbeitungen zur Funktionsweise des Internet, zu Erscheinungsformen und Gefahren des Glücksspiels und der Spielsucht sowie zu Rechtsfragen vor und bieten zu einigen Fragen ergänzend Sachverständigenbeweis an. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil - wie erkannt - mit der Maßgabe, dass in der Urteilsformel zu Nr. 1 mehrere verallgemeinernde Begriffe entfallen und in Bezug auf Karten- und Brettspiele durch die Namen zweier Spiele ersetzt werden.

II. Die zulässigen Berufungen haben, soweit die Klägerin das angefochtene Urteil verteidigt, in der Sache keinen Erfolg. Der Senat tritt den zutreffenden Erwägungen des LG im angefochtenen Urteil bei und nimmt darauf Bezug. Zu einigen der von den Parteien in zweiter Instanz behandelten Fragen hat der Senat auch bereits in seinem eine ähnliche Fallgestaltung betreffenden Urt. v. 12.5.2010 - 6 U 142/09 (veröffentlicht in juris) Stellung genommen, auf das ergänzend verwiesen wird. Darüber hinaus gibt das Berufungsvorbringen lediglich Anlass zu folgenden zusätzlichen Bemerkungen:

1. Zu Recht hat das LG seine internationale Zuständigkeit am Gerichtsstand des inländischen Erfolgsorts angenommen (§ 5 Nr. 3 EuGVVO), weil sich das Internetangebot der Beklagten bestimmungsgemäß (auch) auf ganz Deutschland richtet, so dass hier die...

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