Entscheidungsstichwort (Thema)

Küchenzeilen

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Werbeanzeige, in der mit fotografischen Abbildungen, Angaben zu Oberflächen, Stellmaßen, enthaltenen Elektrogeräten sowie unter Angabe eines Endpreises "inclusive Lieferung" für eine Küchenzeile geworben wird, stellt eine "Aufforderung zum Kauf" i.S. von § 5a Abs. 3 UWG dar.

Zu den wesentlichen Merkmalen der so angebotenen Einbauküchen gehören sowohl die Marken der in Preis enthaltenen Elektrogeräte als auch deren Typenbezeichnungen unter Hinweis auf die Energieeffizenzklasse.

 

Normenkette

UWG § 5a Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 30.03.2015; Aktenzeichen 33 O 222/14)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 30.03.2015 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des LG Köln - 33 O 222/14 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Dieses Urteil und das des LG sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung seinerseits Sicherheit leistet. Die Höhe der zu leistenden Sicherheit beträgt bezüglich des Unterlassungsanspruchs 20.000,00 EUR und im Übrigen für die Beklagte 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Beträge und für den Kläger 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger, ein Verein zur Wahrung gewerblicher Interessen i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, nimmt die Beklagte, die einen Möbelhandel betreibt, nach erfolgloser Abmahnung auf Unterlassung und Kostenerstattung wegen folgender Werbung für Einbauküchen mit im Preis inbegriffener Elektrogeräte in Anspruch:

((Abbildung))

In der ersten Werbung sind die Elektrogeräte weder mit einer Markenbezeichnung noch mit einer Typenbezeichnung beschrieben. In der zweiten Anzeige ist die Marke der Geräte angegeben, Typenbezeichnungen fehlen.

Der Kläger, die diese Werbungen für wettbewerbswidrig hält, hat vorgetragen, dass eine Aufforderung zum Kauf i.S.d. § 5a Abs. 3 UWG vorliege, ohne dass alle wesentlichen Merkmale der Ware mitgeteilt würden. Da die eingepreisten Elektrogeräte wesentlich für die Werthaltigkeit solcher Angebote seien, müsse der Verbraucher über die Marken und die Gerätetypen informiert werden.

Die Beklagte hat dagegen eingewandt, dass die streitgegenständliche Werbung nicht in den Anwendungsbereich des § 5a Abs. 3 UWG falle. Die Werbung beschränke sich darauf, Aufmerksamkeit für das Angebot zu wecken, ohne die aus Verbrauchersicht für eine Kaufentscheidung notwendigen Angaben - insbesondere bezüglich der konkreten Maße - zu enthalten. Eine Aufforderung zum Kauf scheide schon deshalb aus, weil Einbauküchen erst nach individueller Planung und Anpassung gekauft würden. In keinem Fall sei die Angabe der Typbezeichnung erforderlich, da keine Markengeräte zum Einzelverkauf mit Preisangabe beworben würden, sondern die Elektrogeräte Teil eines Gesamtpakets seien. Die beanstandete Werbung entspreche der typischen Prospektgestaltung der Anbieter von Einbauküchen.

Mit Urteil vom 30.03.2013, auf das wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 540 Abs. 1 Satz. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das LG die Beklagte antragsgemäß zu Unterlassung und Zahlung von Abmahnkosten i.H.v. 196,35 EUR nebst Zinsen verurteilt.

Mit der Berufung hält die Beklagte ihren Antrag aus erster Instanz auf Abweisung der Klage aufrecht unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Das LG habe bei der Abgrenzung zwischen Kaufaufforderung gemäß § 5a Abs. 3 UWG und bloßer Aufmerksamkeitswerbung außer Acht gelassen, dass beim Kauf einer Küche die Planung ganz entscheidend sei. Auch die beworbenen Einbauküchen, die sich wesentlich von einem einfachen Küchenblock unterschieden, könnten und sollten erst nach weiter gehender Planung gekauft werden. Ein Preisvergleich anhand der Elektrogeräte sei sinnlos, da diese nur einen der preisbildenden Faktoren darstellten, so dass die Typenbezeichnungen anders als beim Einzelverkauf von Elektrogeräten kein wesentliches Merkmal der Ware seien. Dementsprechend sei die Angabe von Typenbezeichnungen beim Angebot von Einbauküchen der hier streitgegenständlichen Art auch branchenunüblich. Kein verständiger Verbraucher befasse sich auf Basis von Typenbezeichnungen mit einem Preis- und Qualitätsvergleich von Elektrogeräten, wenn er nicht einmal wisse, ob die Küche überhaupt in seine Räumlichkeiten passe. Außerdem bliebe aufgrund der aktuellen Änderung des § 5a Abs. 2 UWG selbst dann, wenn die Typenbezeichnung als wesentliches Merkmal angesehen würde, noch immer zu prüfen, ob unter Berücksichtigung aller weiteren Maßnahmen des Unternehmens der Verbraucher die Angabe schon im Werbeprospekt benötige, um eine informierte geschäftlicher Entscheidung zu treffen. Dies sei nicht der Fall; im Zuge des umfangreichen Planungsprozesses erhalte der Verbraucher alle ihm noch fehlenden Informationen über die Ausstattung der Küche, so dass kein "Vorenthalten" i.S.d. § 5a UWG vorliege.

Der Kläger vert...

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