Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 24 O 319/15)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 29.04.2016 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 319/15 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 12.471,65 EUR festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um Forderungen i.H.v. 12.471,65 EUR wegen unfallbedingt angefallenen Bergungskosten und Standplatzgebühren, Zug um Zug gegen Herausgabe der Sattelzugmaschine J mit der Fahrzeugidentifikations-Nr. XXXX0XXX000000000, amtl. Kennzeichen: XXX-XX 000.

Die Beklagte überließ im Rahmen eines Leasingvertrages die streitgegenständliche Sattelzugmaschine der Fa. M zur Nutzung. Der Kläger, der ein Bergungs- und Abschleppunternehmen betreibt, verbrachte die streitgegenständliche Sattelzugmaschine nebst Auflieger nach einem Verkehrsunfall am 31.01.2013 von der Autobahn auf sein Betriebsgelände. Über das Vermögen der Leasingnehmerin wurde zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter erklärte den Nichteintritt in den Leasingvertrag.

Die Beklagte klagte gegen den (hiesigen) Kläger in einem Verfahren vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth (Az.: 10 O 1145/14) auf Herausgabe der Sattelzugmaschine J mit der Fahrzeugidentifikations-Nr. XXXX0XXX000000000, amtl. Kennzeichen: XXX-XX 000. Mit seiner Widerklage machte der hiesige Kläger Bergungs- und Standkosten in Höhe von 15.433,69 EUR sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 865,00 EUR geltend. Mit dem rechtskräftigen Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 19.09.2014 wurde der (hiesige) Kläger verurteilt, die oben genannte Sattelzugmaschine an die (hiesige) Beklagte Zug um Zug gegen Zahlung von 12.471,65 EUR herauszugeben. Das Landgericht Nürnberg-Fürth wies die Klage im Übrigen wie auch die Widerklage des (hiesigen) Klägers ab. Die Widerklage wurde mit der Begründung abgewiesen, dass die (hiesige) Beklagte weder die Sattelzugmaschine erlangt noch die Verwendungen genehmigt habe. Auf das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 19.09.2014 - Az.: 10 O 1145/14 - (Anlage K 1, Bl. 4 ff. d.A) wird Bezug genommen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 20.08.2015 an die Bevollmächtigten der Beklagten forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 03.09.2015 auf, mitzuteilen, wann die Sattelzugmaschine abgeholt werde.

Weder Abholung noch Zahlung erfolgten.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Anspruch auf Verwendungsersatz nach wie vor nicht fällig sei, da die Voraussetzungen von § 1001 BGB nicht vorlägen. Die Beklagte habe die auf die Sattelzugmaschine getätigten Verwendungen nicht genehmigt. Eine Genehmigung der Verwendung könne nicht aus der Klageerhebung vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth abgeleitet werden. Wegen des Sachverhalts im Übrigen, der dem Rechtsstreit zugrunde liegt, sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.05.2016 (Anlage K 13, Bl. 137 d.A.) bot die Beklagte dem Kläger ohne Anerkennung einer Rechtspflicht an, das Fahrzeug über die Restwertbörse zu verwerten und den Nettoverwertungserlös zwischen den Parteien hälftig zu teilen.

Der Kläger wendet sich mit der von ihm form- und fristgerecht eingelegten Berufung gegen das landgerichtliche Urteil und trägt zur Begründung unter Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen wie folgt vor: Bei dem Urteil des Landgerichts handele es sich um eine unzulässige Überraschungsentscheidung. Das Landgericht sei verfahrensfehlerhaft nicht in die Beweisaufnahme eingetreten. Die Beklagte habe die vorgenommenen Verwendungen genehmigt. Eine Genehmigung liege darin, dass die veranlasste Teilzahlung der Vollkaskoversicherung, die wegen des Sicherungsscheines nur mit Zustimmung der Beklagten habe erfolgen können, und auch weitere Zahlungen durch die Vollkaskoversicherung im Einverständnis mit der Beklagten vorgenommen worden seien. Indem die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 10.05.2016 dem Kläger das Angebot unterbreitet habe, das Fahrzeug auf einer Restwertbörse zu verkaufen und den Nettoverwertungserlös hälftig mit dem Kläger zu teilen, habe sie ebenfalls die Verwendungen, mindestens in Bezug auf die Bergungsmaßnahmen und -kosten, im Sinne von § 1001 BGB genehmigt.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Köln vom 29.04.2016, Az.: 24 O 319/15, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 12.471,65 EUR zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe der Sattelzugmaschine J, Fahrzeugidentifikations-Nr. XXXX0XXX000000000, amtliches Kennzeichen: XXX-XX 000;

hilfsweise, die Sache an eine andere Kammer des Landgerichts Köln zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuverweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil aus den ihrer Auffassung nach zutreffenden Gründen.

Wegen der ...

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