Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 19 O 124/17)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 14.12.2017 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Köln (19 O 124/17) abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger ist praktischer Arzt in A. Am 02.11.1995 heiratete er B geborene C, die in seiner Praxis als Arzthelferin angestellt war. Im Juni 1994 war ihr gemeinsamer Sohn D geboren worden. Im März 1997 kam die gemeinsame Tochter E zur Welt. Aus der ersten Ehe von Frau B stammt deren 1986 geborene Tochter F.

Am 05.05.1995 beantragte der Kläger bei der G Lebensversicherung AG (nachfolgend: G) den Abschluss einer Direktversicherung (Versicherungsnummer 8xx38xx) zur betrieblichen Altersversorgung von Frau B als versicherter Person mit einer Laufzeit und Beitragszahlungsdauer von 24 Jahren. Im Falle des Todes von Frau B sollte ihre Tochter F bezugsberechtigt sein (Anlage K 1).

Unter dem 23.10.1995 gaben der Kläger und Frau B gegenüber der G eine von dieser unter dem 01.08.1995 vorformulierte Erklärung zum Bezugsrecht ab, wonach der versicherte Arbeitnehmer sowohl für den Erlebens- als auch für den Todesfall unwiderruflich bezugsberechtigt sein solle. Im Todesfall solle die Versicherungsleistung in erster Linie an den überlebenden Ehegatten zu zahlen sein und in zweiter Linie, falls ein überlebender Ehegatten nicht vorhanden sei, an die ehelichen und die ihnen gesetzlich gleichgestellten Kinder zu gleichen Teilen. Der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer übertrug dem versicherten Arbeitnehmer unwiderruflich das Recht, die für den Todesfall bestimmte widerrufliche Begünstigung zu ändern. Abtretung oder Beleihung des unwiderruflichen Bezugsrechts wurden ausgeschlossen (Anlage K 8).

Die Ehe des Klägers mit Frau B-H, deren Arbeitsverhältnis in seiner Praxis im März 2001 geendet hatte, wurde am 02.06.2009 geschieden (64 F 145/08 AG Bergheim). Am 14.07.2010 schlossen sie vor dem Notar I in J (UR.Nr. 1303/2010) eine Scheidungsvereinbarung zur Regelung der vermögensrechtlichen Folgen (Anlage K 2). Unter anderem vereinbarten sie (unter Nr. II 3 lit. b) zu der "Betriebsrente" (Versicherungs-Nr. 8xx38xx bei der G), dass sämtliche Versicherungsprämien bis zur Fälligkeit ausschließlich vom Kläger zu tragen seien und Frau B-H die ihr als Versicherungsnehmerin bei Fälligkeit zustehenden Rechte hinsichtlich dieser Betriebsrente vollumfänglich an ihn übertrage; die hierzu erforderlichen Erklärungen gegenüber dem Versicherer würden sie selbst abgeben und den Versicherer hiervon zu gegebener Zeit selbst in Kenntnis setzen, weshalb der Notar der Versicherung keine Vertragsabschrift übersenden und dort keinerlei Erklärungen einholen solle.

Im Mai 2016 heiratete Frau B-H den Beklagten. Am 05.12.2016 starb sie.

Die G, der die notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung erst nach dem Tod der Versicherten mitgeteilt wurde, zahlte im April 2017 die Versicherungsleistung in Höhe von 47.036,78 EUR an den Beklagten aus (Anlage K 5), da sie ihn als bezugsberechtigt ansah (Anlage K 3).

Der Kläger hält den Beklagten für ungerechtfertigt bereichert. Er hat ihn auf Herauszahlung der Versicherungssumme in Anspruch genommen, weil er zu Unrecht als Bezugsberechtigter im Sinne der Erklärung vom 23.10.1995 angesehen worden sei und die Versicherungsleistung im Verhältnis zum Kläger auch auf Grund der Scheidungsfolgenvereinbarung vom 14.07.2010 nicht behalten dürfe.

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat sich, soweit im Berufungsverfahren noch von Bedeutung, der Auffassung der G zur Bezugsberechtigung angeschlossen und gemeint, die Scheidungsvereinbarung vom 14.07.2010 ändere daran nichts, zumal etwa daraus folgende Ansprüche verjährt seien.

Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Feststellungen und rechtliche Erwägungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht den Beklagten unter Abweisung eines geringen Teils der Klage zur Zahlung von 46.671,23 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten verurteilt.

Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er Rechtsanwendungsfehler des Landgerichts rügt und seinen Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter verfolgt. Er vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen zur Auslegung der Bezugsrechtserklärung und zu den Wirkungen der Scheidungsfolgenvereinbarung.

Der Kläger verteidigt die angegriffene Entscheidung. Er wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend betont er, dass seine Eheschließung mit Frau B bei Abgabe der Bezugsrechtserklärung unmittelbar bevorgestanden und er mit ihr schon geraume Zeit vor Abschluss der Versicherung in einer festen Beziehung gelebt habe; dies sei dem Versic...

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