Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 07.01.2015; Aktenzeichen 2 O 277/14)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 17.10.2017; Aktenzeichen VI ZR 423/16)

 

Tenor

Auf die Berufungen der Beklagten -und der Streithelferin wird das am 07.10.2015 verkündete Teilgrund- und Teilurteil des LG Köln (2 O 277/14) unter Zurückweisung der weiter gehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Ersatz ihres Verdienstausfalls in den Jahren 2010 bis 2013 infolge des Unfallereignisses vom 26.06.2010 sowie auf Ersatz der infolge dieses Unfallereignisses außergerichtlich angefallenen Anwaltskosten der Rechtsanwälte C & Collegen ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden weiteren Verdienstausfall und - nach Erreichen der Altersgrenze - Rentenausfall aus Anlass des Unfallereignisses vom 26.06.2010 zu erstatten.

3. Es wird weiter festgestellt, dass der von der Beklagten zu erstattende Gesamtschaden der Klägerin aus dem Unfallereignis vom 26.06.2010 gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 StVG auf einen Höchstbetrag von 5 Mio. EUR beschränkt ist. Die weiter gehende Klage der Klägerin wird zurückgewiesen.

4. Die Kostenentscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

5. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Ersatz von Verdienstausfall aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 26.10.2010 in F (Kreis G) in Anspruch.

Am 26.10.2010 wurde die Klägerin als Beifahrerin ihres Ehemannes auf einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Motorrad schwer verletzt, als das Motorrad bei einem Abbiegevorgang nach links von einem frontal von hinten auffahrenden Pkw erfasst wurde, der bei der Streithelferin haftpflichtversichert war.

Die am 21.01.1981 geborene Klägerin ist seit dem Unfall ein Pflegefall (Pflegestufe III) und dauerhaft erwerbsunfähig. Vor dem Unfall war sie seit dem 16.11.2005 erwerbstätig.

Im Verhältnis zwischen dem Ehemann der Klägerin und dem Fahrer des Pkw sowie der Streithelferin als dessen Haftpflichtversicherung wurde durch zwischenzeitlich rechtskräftiges Urteil des LG Rottweil vom 19.10.2015 (3 O 107/11, GA 313 ff.) festgestellt, dass Letztere verpflichtet sind, dem Ehemann der Klägerin als Gesamtschuldner den ihm durch den Unfall entstandenen Schaden dem Grunde nach in vollem Umfang zu erstatten, soweit dieser nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist bzw. übergehen wird, wobei sich die Ersatzpflicht der Zweitbeklagten (hiesigen Streithelferin) auf ihre Leistungspflicht aus dem Versicherungsverhältnis zum Pkw-Fahrer beschränkt.

In einem weiteren Rechtsstreit vor dem LG Rottweil (3 O 440/13) begehrt die hiesige Beklagte die Feststellung, dass die Streithelferin und deren Versicherter verpflichtet sind, sie in voller Höhe von sämtlichen unfallbedingten Schäden der hiesigen Klägerin freizustellen. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin die Beklagte im Juni 2014 auf Zahlung eines bezifferten Verdienstausfalls für die Jahre 2010 bis 2013 und auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Anspruch genommen; außerdem hat sie die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr jeden weiteren Verdienstausfall aus Anlass des Unfallereignisses vom 26.10.2010 zu erstatten. Nachdem die - dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetretene - Streithelferin mit Abrechnungsschreiben vom 22.01.2015 mitgeteilt hat, sie habe Vorschüsse in Höhe von insgesamt 51.150,00 EUR auf den Verdienstausfallschaden der Klägerin erbracht (GA 113), hat die Klägerin ihren bis dahin mit 142.352,73 EUR bezifferten Zahlungsantrag unter teilweiser Klagerücknahme auf 91.202,73 EUR reduziert. Die Beklagte und die Streithelferin haben die Abweisung der Klage beantragt.

Das LG hat mit Teilgrund- und Teilurteil vom 07.10.2015 (2 O 277/14) festgestellt, dass der Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihres Verdienstausfalls in den Jahren 2010 bis 2013 infolge des Unfallereignisses vom 26.10.2010 und auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten dem Grunde nach gerechtfertigt ist und die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden weiteren Verdienstausfall aus Anlass des Unfallereignisses zu ersetzen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Anspruch der Klägerin ergebe sich dem Grunde nach aus § 7 Abs. 1, § 11 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVersG. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass allein der Ehemann der Klägerin Halter des Motorrads und die Klägerin nicht - wie von Beklagtenseite behauptet - Mithalterin gewesen sei. Es liege auch kein Fall höherer Gewalt gemäß § 7 Abs. 2 StVG vor; ob der Unfall für den Ehemann der Klägerin unabwendbar gewesen sei, sei nur im Haftungsverhältnis zwischen ihm und dem Halter des unfallgegnerischen Pkw von Bedeutung. Dass die Klägerin durch den Unfall...

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