Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 12.12.2013; Aktenzeichen 14 O 612/12)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 10.07.2015; Aktenzeichen V ZR 206/14)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 12.12.2013 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des LG Köln - 14 O 612/12 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das genannte Urteil des LG Köln und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

Die Sicherheit beträgt hinsichtlich des Herausgabeanspruchs 10.000 EUR, hinsichtlich der Kosten für den Beklagten 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages, für den Kläger 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

(anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen gem. § 540 Abs. 1 ZPO)

I. Der Kläger ist Bundeskanzler a. D., der Beklagte ein bekannter Journalist. Am 12.11.1999 schlossen die Parteien jeweils selbständige Verträge mit der F GmbH & Co. KG (nachfolgend "Verlag"). Gegenstand dieser Verträge war die Erstellung der Memoiren des Klägers, für den der Beklagte als "Ghostwriter" tätig werden sollte. Die Verträge waren inhaltlich aufeinander abgestimmt und enthielten größtenteils wortgleiche Formulierungen.

Nach § 4 des Vertrages des Klägers, der in beiden Verträgen als "Autor" bezeichnet wird, sicherte der Verlag dem Kläger zu, dass der Beklagte für eine Zusammenarbeit mit dem Kläger bis zur Fertigstellung des Manuskript zur Verfügung stehe und persönlich die schriftliche Abfassung des Manuskripts bis zu seiner Fertigstellung nach den Vorgaben und Angaben des Klägers übernehme.

§ 4 Nr. 2 des Vertrages lautet:

"Der Verlag sichert zu, dass [der Beklagte] persönlich die schriftliche Abfassung des Werkes bis zu seiner Fertigstellung nach den Vorgaben und Angaben des Autors übernimmt. Der Autor wird im Gegenzug [dem Beklagten] entsprechenden Einblick in relevante Unterlagen geben und ihm in ausreichendem Maße für entsprechende Gespräche zur Verfügung stehen (mindestens 200 Stunden). Die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen [dem Beklagten] und [dem Kläger] werden diese direkt besprechen."

In § 4 Nr. 3 des Vertrages ist geregelt, dass der Beklagte auf das Recht der Bestimmung der Urheberbezeichnung nach § 13 S. 2 UrhG verzichtete, keine eigene Urheberbezeichnung für das zu erstellende Werk anbringe, sondern dem Kläger gestattete, das Werk unter seiner Autorenbezeichnung zu veröffentlichen. Die Fertigstellung des Werkes werde nur nach Zustimmung durch den Kläger als Autor erklärt. Der Kläger sei als Autor zu jeglichen Änderungen an dem - auch erst teilweise erstellten - Werke berechtigt. In § 4 Nr. 4 ist eine umfassende Übertragung etwaiger Rechte des Beklagten auf den Kläger als Autor vereinbart. Gemäß § 4 Nr. 9 war der Kläger als Autor jederzeit berechtigt, die Zusammenarbeit mit dem Beklagten zu beenden und einvernehmlich mit dem Verlag einen Ersatz für den Beklagten zu bestimmen.

Nach § 1 des Vertrages des Beklagten verpflichtete sich dieser, gegen ein vom Verlag zu zahlendes Entgelt mindestens 200 Stunden für eine Zusammenarbeit mit dem Kläger als Autor bis zur Fertigstellung des Manuskripts zur Verfügung zu stehen. Gemäß § 1 Nr. 2 übernahm der Beklagte persönlich die schriftliche Abfassung des Werkes bis zur Fertigstellung nach den Vorgaben und Angaben des Klägers. Weiter ist dort geregelt, dass der Beklagte keinen Anspruch darauf habe, mit dem Kläger tatsächlich bis zur endgültigen Fertigstellung des Manuskripts zusammenzuarbeiten. Auch in diesem Vertrag ist vereinbart, dass die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen den Parteien zwischen ihnen direkt besprochen werden.

§ 2 Nr. 1 S. 1 des Vertrages des Beklagten lautet wie folgt:

"Soweit [der Beklagte] Rechte an dem Werk innehat, überträgt er dem Verlag das ausschließliche, unwiderrufliche und räumlich unbeschränkte Recht für die Dauer des Urheberrechts, das Werk auf sämtliche Arten zu nutzen mit der Maßgabe, diese Rechte an den Autor weiter zu übertragen. Damit sollen alle Rechte an dem Werk dem Verlag zustehen, insbesondere ...

Eingeschlossen ist ferner das Recht, ohne weitere Zustimmung des Urhebers das Werk nach eigenem Ermessen zu bearbeiten oder in sonstiger Weise umzugestalten und die hierdurch geschaffenen Ergebnisse in gleicher Weise wie die ursprüngliche Fassung des Werkes zu verwerten."

Ferner enthielten beide Verträge inhaltlich übereinstimmende Regelungen dahingehend, dass der Kläger jederzeit ein Einsichtsrecht in das vom Beklagten bereits erstellte Manuskript habe (§ 4 Nr. 5 im Vertrag des Klägers, § 1 Nr. 3 im Vertrag des Beklagten). Das Manuskript stehe im Eigentum des Klägers (§ 4 Nr. 2 im Vertrag des Beklagten) und sei diesem nach Erscheinen des Werkes auf Verlangen zurückzugeben (§ 7 Nr. 2 im Vertrag des Klägers).

Der Kläger stellte dem Beklagten zahlreiche Unterlagen, so beispielsweise Handakten, Briefverkehr, Redemanuskripte sowie Dokumente aus...

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