Verfahrensgang

LG Aachen (Urteil vom 28.01.2014; Aktenzeichen 10 O 434/12)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28.1.2014 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des LG Aachen - 10 O 434/12 - abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird unter Abweisung der weiter gehenden Klage verurteilt, an die Klägerin 2.672,77 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 729,63 EUR seit dem 7.2.2012, aus 727,82 EUR seit dem 10.2.2012, aus 532,62 EUR seit dem 13.1.2012, aus 278,74 EUR seit dem 23.6.2011, aus 130,11 EUR seit dem 30.5.2012, aus 126,86 EUR seit dem 1.6.2012 und aus 146,99 EUR seit dem 17.5.2012 zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtstreits in erster Instanz haben die Klägerin 47 %, die Beklagte 53 % zu tragen; die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin - ein Mietwagenunternehmen - nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht in insgesamt 7 Fällen auf restlichen Ersatz der Kosten in Anspruch, die Fahrzeugmietern jeweils aus der Anmietung eines ihr eigenes, durch Verkehrsunfall beschädigtes Unfallfahrzeug während der Reparaturdauer ersetzenden Mietwagens entstanden sind. Hinsichtlich der Einzelheiten der jeweiligen Mietvorgänge samt Abtretungserklärungen wird auf die Anlagen zur Klageschrift - Bl. 52 bis 123 d.A. - Bezug genommen.

Die Klägerin hat den ersetzt verlangten Mietschaden auf der Grundlage der sog. Schwacke-Liste gemäß den dort ausgewiesenen Moduswerten ermittelt; dem sich daraus jeweils ergebenen Grundmietpreis bzw. "Normaltarif" hat sie in den Schadensfällen 1 bis 3 sowie 6 und 7 einen pauschalen Zuschlag i.H.v. 20 % des jeweiligen Grundmietpreises für unfallspezifische Sonderleistungen hinzugerechnet. Unter Addition weiterer Kostenpositionen für Zusatzleistungen - etwa für die Vollkaskoversicherung des Mietwagens und für Winterreifen - und nach Abzug beklagtenseits vorprozessual geleisteter Zahlungen hat die Klägerin eine restliche Schadenssumme i.H.v. noch 5.019,54 EUR errechnet, die sie samt Zinsen aus den jeweiligen restlichen Einzelschadensbeträgen mit der vorliegenden Klage geltend gemacht hat.

In dem angefochtenen Urteil hat das LG die Klage in Höhe eines Betrages von insgesamt 3.576,79 EUR samt anteilig reduzierter Zinsen als begründet erachtet, und zwar im Wesentlichen mit der Begründung, dass der durch die Anmietung der Ersatzfahrzeuge entstandene Schaden nicht anhand allein der in der Schwacke-Liste ausgewiesenen Normalmietpreise, sondern des arithmetischen Mittels der Werte der Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Studie zu ermitteln sei. Den auf diese Weise errechneten ersatzfähigen niedrigeren Normal- bzw. Grundmietpreisen hat es in den Schadensfällen 1 bis 3 sowie 6 und 7 jeweils 20 % - in der Summe 904,02 EUR (Fall 1: 209,39 EUR; Fall 2: 437,09 EUR; Fall 3: 169,98 EUR, Fall 6: 40,57 EUR; Fall 7: 46,99 EUR) - aufgeschlagen.

Gegen den Ansatz dieser pauschalen Aufschläge wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung und sucht die Verurteilung zur Zahlung eines Betrages i.H.v. lediglich insgesamt 2.672,77 EUR samt entsprechend reduzierter Zinsen aus den jeweiligen restlichen Einzelschadensbeträgen zu erreichen. In keinem der betroffenen Schadensfälle, so führt die Beklagte zur Begründung ihres Rechtsmittels aus, sei ein solcher pauschaler Aufschlag gerechtfertigt. In den Schadensfällen 1, 3, 6 und 7 gelte das bereits deshalb, weil die Ersatzfahrzeuge - was unstreitig ist - erst nach dem Unfalltag von den geschädigten Zedenten angemietet worden seien; eine durch die Besonderheiten der Unfallsituation geprägte Eilbedürftigkeit oder Notlage habe nicht vorgelegen. Im Schadensfall 2 sei der Ersatzwagen zwar noch am Unfalltag angemietet worden, jedoch lasse sich dem Vorbringen der Klägerin auch hier nicht ansatzweise entnehmen, dass die Anmietung in einer typischen Situation der "Unfallersatzanmietung" erfolgt sei.

Die um Zurückweisung der Berufung antragende Klägerin tritt dem Rechtsmittel im Wesentlichen mit der Begründung entgegen, dass sie auch unter Berücksichtigung einer sie treffenden sekundären Darlegungsobliegenheit nicht gehalten gewesen sei, zu den einen pauschalen Aufschlag auf die Normaltarife rechtfertigenden Umständen, namentlich dem unfallspezifischen Kostenfaktor der Vorfinanzierung des Mietpreises durch das Mietwagenunternehmen, vorzutragen. Denn dieser Umstand betreffe den rechtlichen Aspekt der Schadensminderung, so dass es zunächst dem Schädiger abverlangt werden müsse, konkrete Anhaltspunkte vorzutragen, die eine Vorfinanzierungsmöglichkeit durch den Geschädigten nahe legen; erst ein solcher Vortrag könne die sekundäre Darlegungspflicht des Geschädigten auslösen. Nur hinsichtlich des Schadensfalls 2 habe die Beklagte aber behauptet, dass die anmietende Zedentin eine Sicherheit hätte leisten und die Mietwagenkosten bei Fahrzeugrückgabe hätte zahlen können. Danach sei in den übrigen betroffenen Schadensfällen davon au...

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