Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 20.08.1998; Aktenzeichen 86 O 141/96)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 20. August 1998 – 86 O 141/96 – teilweise abgeändert und die Klage hinsichtlich der Rechnung der Klägerin vom 10.09.1996 über 155.132,05 DM dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

Im übrigen werden die weitergehende Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.

Der Wert der Beschwer liegt für die Beklagten über 60.000,00 DM, für die Klägerin unter 60.000,00 DM.

 

Tatbestand

Die Beklagte zu 1), deren persönlich haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 2) ist, wurde mit der Erneuerung der Fensteranlagen sowie der Sanierung der Fassaden an dem Objekt Konrad-Adenauer-Kaserne in Köln, das mehrere Häuser umfaßt, beauftragt. In diesem Zusammenhang beauftragte sie ihrerseits die Klägerin mit den Gerüstbauarbeiten.

Mit Schreiben vom 17.10.1995 bat die Beklagte zu 1) die Klägerin um Abgabe eines Angebotes, das die Klägerin unter dem 18.10.1995 erteilte; auf den Inhalt des Schreibens und des Angebotes wird verwiesen. Aufgrund telefonischer Verhandlungen zwischen den Parteien im April 1996 wurden der Einheitspreis für die angebotene Gerüstgruppe III sowie für die Vorhaltung des Gerüstes über die 4wöchige Grundstandzeit hinaus reduziert. Unter Bezugnahme auf die „mündliche Auftragserteilung vom 25.04.1996” bestätigte die Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1) den Auftrag mit Schreiben vom 29.04.1996 gemäß ihren umseitig abgedruckten Vertragsbedingungen; in dem Schreiben hielt sie die geänderten Preise fest und wies darauf hin, daß die Einrüstung in Teilabschnitten erfolge, d. h. ein Block werde eingerüstet, nach Beendigung der Arbeiten abgerüstet und das Gerüst zum nächsten Block umgesetzt, wobei mit dem Aufbau ab dem 06.05.1996 begonnen werden solle. Die Beklagte zu 1) ihrerseits erteilte den Auftrag mit Hinweis auf einen vorläufigen Terminablaufplan mit Schreiben vom 30.04.1996; nach dem Vortrag der Klägerin erhielt sie dieses Schreiben aber erst nach Beginn der Arbeiten, als ihr mit Schreiben der Beklagten zu 1) vom 15.07.1996 eine Kopie dieses Schreibens übersandt wurde.

Einen vorläufigen Terminablaufplan, der im Juli geändert wurde, erhielt die Klägerin bei Beginn der Arbeiten am 06.05.1996 auf der Baustelle.

Mit Schreiben vom 03.06.1996 bat die Klägerin die Beklagte zu 1) um Leistung einer Sicherheit von vorerst 70.000,00 DM gemäß § 648 a BGB. Obwohl die Beklagte zu 1) diese auch innerhalb einer ihr gesetzten Nachfrist nicht erbrachte, ließ die Klägerin trotz angedrohter Leistungsverweigerung die Gerüste nicht abbauen.

Mit Schreiben vom 22.06.1996 teilte die Klägerin der Beklagten zu 1) mit, für die Einrüstung des Hochhauses sei ein Gerüst der Gruppe IV erforderlich; sie bat um Erteilung eines Nachauftrages. Die Beklagte zu 1) erklärte sich mit Schreiben vom 12.07.1996 mit der Änderung der Gerüstart im Bereich des Hochhauses zum Einheitspreis von 11,80 DM/qm einverstanden. Diesen Preis hatte die Klägerin für den Fall alternativer Verwendung der Gerüstgruppe IV in ihrem Angebot vom 18.10.1995 vorgesehen. Die Klägerin bestätigte die Beauftragung mit Schreiben vom 15.07.1996 und ergänzte den Preis für die Überstandzeiten ab der 4. Woche mit 0,59 DM/qm. Dem widersprach die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 17.07.1996: Sie verwies auf die Bedingungen des Hauptauftrages, nach dem für die Überstandzeit ab der 4. Woche ein Preis von 0,32 DM/qm vereinbart war. Die Klägerin erklärte sich in der Folgezeit bereit, den Einheitspreis für die Überstandzeiten auf 0,50 DM/qm zu ermäßigen. Die Beklagte zu 1) ging hierauf nicht ein, sondern forderte die Klägerin mit Schreiben vom 22.07.1996 auf, das Hochhaus bis zum 24.07.1996 einzurüsten, und zwar zu den Einheitspreisen von 11,80 DM/qm und 0,35 DM/qm, dem ursprünglichen Einheitspreis aus dem Angebot der Klägerin vom 18.10.1995 für die Überstandzeiten. Da die Klägerin nicht reagierte, teilte die Beklagte zu 1) ihr mit Schreiben vom 24.07.1996 mit, sie gehe davon aus, eine Einigung über das Aufstellen des Gerüsts am Hochhaus sei nicht zustande gekommen, weshalb sie eine andere Gerüstbaufirma mit dieser Leistung beauftragen werde. Die Klägerin ihrerseits erteilte unter dem 29.07.1996 eine Rechnung für den Bauteil Hochhaus abzüglich ersparter Aufwendungen in Höhe von 19.980,00 DM.

Mit Schreiben vom 27.08.1996 erinnerte die Beklagte zu 1) die Klägerin daran, daß gemäß dem am 19.08.1996 übersandten, zum 2. Mal geänderten Terminplan, Stand 13.8.1996, am 02.09.1996 die Arbeiten an Haus 3 beginnen sollten. Die Klägerin verwies ihrerseits mit Schreiben vom 29.08.1996 auf den ursprünglichen Bauzeitenplan, wonach die Einrüstung von Haus 3 erst ab dem 09.12.1996 vorgesehen war; im übrigen wies sie darauf hin, daß nach ihrer Auftragsbestätigung die Einrüstung blockweise zu erfolgen habe und die Arbeiten an Haus 2 noch nicht beendet seien. Die Beklagte zu 1) bestritt mit S...

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