Entscheidungsstichwort (Thema)

Entziehung des Umgangsrechts des nicht sorgeberechtigten Elternteils

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Im Ausnahmefall kann es erforderlich sein, dem nicht sorgeberechtigten Elternteil auch das Umgangsrecht mit seinem Kind zu entziehen.

2. Dies kann dann veranlasst sein, wenn die dringende Gefahr besteht, der das Umgangsrecht begehrende Elternteil werde dieses Recht dazu missbrauchen, das Kind dem sorgeberechtigten Elternteil zu entziehen.

3. Es obliegt der freien Beweiswürdigung des Gerichts, den ermittelten Sachverhalt dahin zu beurteilen, ob eine solche Gefahr besteht.

 

Normenkette

BGB § 1684 Abs. 4

 

Verfahrensgang

AG Köln (Aktenzeichen 315 F 162/98)

 

Tenor

1. Der Prozesskostenhilfeantrag des Verfahrensbeteiligten zu 2) wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde des Verfahrensbeteiligten zu 2) vom 14. Juli 1999 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Köln vom 23. Juni 1999 (Bl. 84 – 88 GA) – 315 F 162/98 – wird auf Kosten des Verfahrensbeteiligten zu 2) zurückgewiesen.

 

Gründe

Die gemäß §§ 621 e Abs. 1, 621 Abs. 1 Nr. 1 zulässige befristete Beschwerde des Verfahrensbeteiligten zu 2) hat in der Sache keinen Erfolg. Zurecht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat wegen der Einzelheiten verweist, hat das Amtsgericht in dem angegriffenen Beschluss der Verfahrensbeteiligten zu 1) das alleinige elterliche Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder der Verfahrensbeteiligten zu 1) und 2) übertragen und ein Umgangsrecht des Verfahrensbeteiligten zu 2) mit seinen Kindern für die Dauer von 18 Monaten ausgeschlossen, weil dies dem Wohl der Kinder am besten entspricht, § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Dem Antrag der Verfahrensbeteiligten zu 1) in vorliegendem Sorgerechtsverfahren war daher – wie vom Amtsgericht erkannt – zu entsprechen.

Mit Rücksicht auf das Beschwerdevorbringen des Verfahrensbeteiligten zu 2) ist den zutreffenden amtsgerichtlichen Ausführungen nur folgendes hinzuzufügen.

Auch das Beschwerdevorbringen hat die dringende Besorgnis nicht entkräftet, dass der Antragsgegner (Verfahrensbeteiligter zu 2)) sein Umgangsrecht dazu mißbraucht, die beiden gemeinsamen Kinder der Kindesmutter (Antragstellerin und Verfahrensbeteiligte zu 1)) zu entziehen. Gerade im Hinblick auf das gesamte Vorbringen des Verfahrensbeteiligten zu 2) ist dies zu befürchten. Denn in seinem gesamten Vortrag bringt der Verfahrensbeteiligte zu 2) zum Ausdruck, dass er seine von ihm getrennt lebende Ehefrau (Verfahrensbeteiligte zu 1)) in keiner Weise für fähig hält, die gemeinsamen Kinder zu betreuen und zu erziehen. Das fängt damit an, dass er der Antragstellerin (Verfahrensbeteiligte zu 1)) vorwirft, sie vernachlässige den Haushalt und könne nicht für eine richtige Ernährung der Kinder sorgen. Darüber hinaus wirft er ihr vor, sie verweigere grundlos den Kontakt zu ihm.

Der Senat hält es für ausreichend glaubhaft gemacht, dass der Vorwurf des Verfahrensbeteiligten zu 2), seine Ehefrau, die Verfahrensbeteiligte zu 1), sei nicht in der Lage den Haushalt ordnungsgemäß zu führen und die gemeinsamen Kinder zu betreuen, nicht zutrifft. Insbesondere die eidesstattlichen Versicherungen der Mitarbeiterinnen Kaminski und Heinz des Frauenhauses, in dem die Verfahrensbeteiligte zu 1) mit ihren Kindern aufhältig ist, ergibt gegenteiliges. Darüber hinaus hat die Mitarbeiterin des Jugendamtes der Stadt K., Frau S.-W. in ihrer mündlichen Anhörung im Termin am 28. April 1999 (Bl. 63 GA) durchaus die Erziehungsfähigkeit der Verfahrensbeteiligten zu 1) in vollem Umfang bejaht. Der Senat hat keine Veranlassung, an der Glaubhaftigkeit der eidesstattlichen Versicherungen sowie der Bekundung der Sachbearbeiterin des Jugendamtes zu zweifeln.

Erweist sich also der Vortrag des Verfahrensbeteiligten zu 2) hinsichtlich der Erziehungsfähigkeit seiner Ehefrau, der Verfahrenbeteiligten zu 1), und deren Geeignetheit zur Haushaltsführung als unzutreffend, so ist auch der übrige Vortrag des Verfahrensbeteiligten zu 2) in einem anderen Lichte zu sehen. Die Verfahrensbeteiligte zu 1) scheint gerade nicht die Person zu sein, die grundlos die Familie im Stich gelassen hat. Gerade im Hinblick auf die Herkunft und die Erziehung der Verfahrensbeteiligten zu 1) muss es nach Überzeugung des Senates schon schwerwiegende Gründe geben, die die Verfahrensbeteiligte zu 1) dazu veranlasst hat, ihren Ehemann, den Verfahrensbeteiligten zu 2), zu verlassen. Die Verfahrensbeteiligte zu 1) wußte, dass sie damit erheblich Schwierigkeiten auf sich nahm und sich weitgehend isolierte. Nahm sie dies alles auf sich, so muss ihre Not sehr groß gewesen sein.

Andererseits trifft es den Verfahrensbeteiligten zu 2), wie sein Verhalten zeigt, schwer, dass verlassen worden ist.

Das die Kinder der Verfahrensbeteiligten zu 1) und 2) unter dieser familiären Ausnahmesituation stark gelitten haben, zeigt sich an deren Verhalten gegenüber dritten. Sowohl aus der eidesstattlichen Versicherung der vorbenannten Mitarbeiterinnen des Frauenhauses sowie der mündlichen Erläuterung der Mitarbeiter...

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