Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindesunterhalt: Abänderung einer Jugendamtsurkunde

 

Leitsatz (amtlich)

Die in einer Jugendamtsurkunde enthaltene Unterhaltsverpflichtung kann nur im Wege eines Abänderungsantrags nach § 239 FamFG, nicht durch die Errichtung einer neuen Jugendamtsurkunde bzw. Abänderungsurkunde formell wirksam abgeändert werden. Beteiligte, die an der Erstellung der Jugendamtsurkunde nicht mitgewirkt haben, können ohne materiell-rechtliche Bindung an eine Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) eine Abänderung begehren.

 

Normenkette

FamFG § 239 Abs. 2; SGB VIII § 59 Abs. 1 Nr. 3, § 60

 

Verfahrensgang

AG Düren (Beschluss vom 02.01.2015; Aktenzeichen 19 F 303/14)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsteller vom 13.1.2015 gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Düren vom 2.1.2015 in der Fassung des Beschlusses vom 14.1.2015 (23 F 303/14) wird, nach Übertragung der Entscheidung auf den Senat, mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden.

 

Gründe

I. Die Antragsteller begehren die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Abänderung von Jugendamtsurkunden, nachdem sich der im Wege des Stufenantrags geltend gemachte Auskunftsantrag im Verlauf des Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahrens erledigt hat.

Die minderjährigen Antragsteller sind aus der geschiedenen Ehe des Antragsgegners mit Frau B T hervorgegangen, in deren Haushalt die Antragsteller betreut und versorgt werden.

Der Antragsgegner ließ zunächst beim Jugendamt der Stadt E drei Jugendamtsurkunden vom 20.5.2011 errichten, in denen er sich seinen Kindern gegenüber zur Zahlung von jeweils 100 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzgl. des hälftigen Kindergeldes verpflichtete. Auf Bl. 6 - 8 GA wird Bezug genommen.

Im Rahmen eines Verfahrens vor dem AG - Familiengericht - Düren zum Aktenzeichen 24 F 155/12 schlossen der Antragsgegner und die Kindesmutter einen Vergleich, wonach die Jugendamtsurkunden vom 25.5.2011 für die Zeit von September 2012 bis einschließlich Januar 2013 dahingehend abgeändert wurden, dass sich der Antragsgegner verpflichtete, für die Antragsteller zu 1. und 2. jeweils monatlichen Kindesunterhalt i.H.v. 233,80 EUR und für die Antragstellerin zu 3. i.H.v. 190,40 EUR zu zahlen. Anschließend sollten die Urkunden nach dem Vergleich wieder in Kraft treten. Wegen aller Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 30.8.2012 (Bl. 9 ff. GA) verwiesen.

In der Folgezeit ließ der Antragsgegner beim Jugendamt der StädteRegion B2 unter dem 5.8.2013 drei Jugendamtsurkunden errichten, wonach er sich unter Abänderung der Jugendamtsurkunden der Stadt C ab dem 1.7.2013 verpflichtete, für die Antragsteller zu 1. und 2. jeweils nur noch monatlichen Kindesunterhalt i.H.v. 90,14 EUR und für die Antragstellerin zu 3. i.H.v. 72,71 EUR zu zahlen. Auf die zur Akte gereichten Urkunden vom 5.8.2013 und die beigefügte "Mangelfallberechnung" (Bl. 16 - 19 GA) wird Bezug genommen.

Mit ihrem beabsichtigten Antrag (zuletzt) vom 3.12.2014 begehren die Antragsteller jeweils vertreten durch ihre Mutter, den Antragsgegner in Abänderung der Jugendamtsurkunden der StädteRegion B2 vom 5.8.2013 zu verpflichten, an die Antragsteller zu 1. und 2. einen monatlichen Kindesunterhalt i.H.v. je 191,01 EUR und an die Antragstellerin zu 3. i.H.v. 189,29 EUR zu Händen der Mutter zu zahlen.

Nachdem das AG den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zunächst mit Beschluss vom 2.1.2015 vollständig zurückgewiesen hatte, hat es der hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerde der Antragsteller vom 13.1.2015 teilweise abgeholfen. Wegen der Einzelheiten der Teilabhilfeentscheidung wird auf den Beschluss vom 14.1.2015 (Bl. 70 ff. GA) Bezug genommen.

Die Antragsteller verfolgen ihr ursprüngliches Antragsbegehren weiter.

II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Düren vom 2.11.2015 in der Fassung des Beschlusses vom 14.1.2015 hat in der Sache keinen Erfolg.

Das AG hat im Ergebnis zu Recht - wenngleich mit zum Teil unzutreffender Begründung - die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für den Antrag der Antragsteller, die Jugendamtsurkunden der StädteRegion Aachen vom 5.8.2013 abzuändern, zurückgewiesen.

Dabei kommt es im Rahmen des vorliegenden Verfahrens weder auf den Umfang der Leistungsfähigkeit des Antragstellers noch auf die Frage des Anspruchsübergangs auf die Kreisverwaltung Düren an.

Das AG hat verkannt, dass nach §§ 59 Abs. 1 Nr. 3, 60 SGB VIII errichtete Jugendamtsurkunden als Vollstreckungstitel keine materielle Rechtskraft begründen, weshalb sie auch nicht den Beschränkungen des § 238 FamFG unterliegen, die auf der Rechtskraft eines abzuändernden Unterhaltstitels beruhen (BGH, Urt. v. 4.5.2011 - XII ZR 70/09, FamRZ 2011, 1041-1045, zitiert nach juris Rz. 23; Zöller/Lorenz, ZPO, 30. Aufl., § 239 FamFG Rz. 3). Der Umfang der Abänderung einer Vereinbarung oder einer vollstreckbaren Urkunde...

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