Entscheidungsstichwort (Thema)

Umfang der dem Anwalt erteilten Vollmacht nach dessen Verzicht auf die Anwaltszulassung

 

Normenkette

RPflG § 11 Abs. 1; RpflG § 13; ZPO §§ 78, 91 Abs. 1 S. 1, § 104 Abs. 3, § 569

 

Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 17.03.2004; Aktenzeichen 20 O 626/00)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 26.01.2006; Aktenzeichen III ZB 63/05)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers beim LG Köln vom 18.11.2002, soweit er nicht bereits durch den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers beim LG Köln vom 13.4.2004 abgeändert wurde, abgeändert: Der Festsetzungsantrag vom 5.2.2002 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 1.067,28 EUR.

 

Gründe

I. Am 15.3.2001 erließ das LG ein sog. unechtes Versäumnisurteil, mit dem es die Klage trotz Vorliegens der Säumnisvoraussetzungen mangels Schlüssigkeit abwies. Das Versäumnisurteil wurde dem Beklagten zu Händen seines Vaters am 21.3.2001 zugestellt, der Klägerin erst am 16.5.2001 zu Händen ihres Prozessbevollmächtigten, dem damals noch als Rechtsanwalt zugelassenen Herrn N. Dieser legte am 30.5.2001 Einspruch gegen das Versäumnisurteil ein. Als Folge bestimmte das LG Termin zur mündlichen Verhandlung - auch über den Einspruch - und setzte dem Beklagten zur Klageerwiderung eine Frist von drei Wochen. Die Einspruchsschrift sowie die Ladung wurden diesem zu Händen seines Vaters am 6.6.2001 zugestellt. Unter dem 29.6.2001 schrieb das LG den Prozessbevollmächtigten der Klägerin sowie den bisher nicht anwaltlich vertretenen Beklagten zu Händen seines Vaters an und teilte mit, dass der Termin aufgehoben sei, weshalb eine Abladung erfolge. Der Grund liege darin, dass ein Einspruch gegen ein unechtes Versäumnis unzulässig sei. Zugleich setzte das LG der Klägerin eine Frist zur Äußerung von zwei Wochen und machte die Einspruchsentscheidung von der Einzahlung eines weiteren Gerichtskostenvorschusses abhängig. Dieses Schreiben wurde dem Beklagten zu Händen seines Vaters am 3.7.2001 zugestellt. Mit einem per Fax am 26.7.2001 bei Gericht eingegangenen Schreiben bestellte sich Rechtsanwalt O. für den Beklagten und legte hierzu eine auf den 23.7.2001 datierende, vom Vater des Beklagten unterschriebene Vollmacht vor.

Am 5.2.2002 beantragte der Verfahrensbevollmächtigte des Beklagten Kostenfestsetzung. Unter dem 18.9.2002 verwarf das LG nach Einzahlung der Gerichtskosten durch die Klägerin deren Einspruch als unzulässig und legte dieser auch die weiteren Kosten des Verfahrens auf. Der Rechtspfleger erließ am 18.11.2002 einen Kostenfestsetzungsbeschluss, wonach von der Klägerin an den Beklagten 1.067,29 EUR nebst Zinsen zu erstatten sind, wobei es sich im Wesentlichen um eine 5/10 Verhandlungsgebühr handelt. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 41 GA Bezug genommen. Der Kostenfestsetzungsbeschluss wurde an "Rechtsanwalt" N. am 22.11.2002 zugestellt, der am 6.12.2002 fristgerecht sofortige Beschwerde einlegte. Hierauf erwiderte der Verfahrensbevollmächtigte des Beklagten, dass Herr N. nach Auskunft der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf am 13.6.2002 bereits auf seine Zulassung als Rechtsanwalt verzichtet habe, was zwischen den Parteien dieses Verfahrens unstreitig ist. Der Beklagte ist deshalb der Ansicht, die Einlegung der sofortigen Beschwerde für die Klägerin durch den damals bereits nicht mehr als Rechtsanwalt zugelassenen Herrn N. sei unzulässig, der Kostenfestsetzungsbeschluss damit rechtskräftig.

Im Juli 2003 bestellte sich Rechtsanwalt E. für die Klägerin. Er ist der Ansicht, es sei unnötig gewesen, dass sich für den Beklagten überhaupt ein Rechtsanwalt bestellt habe. Einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt habe es nach Lage der Dinge auf Seiten des Beklagten gar nicht bedurft. Des Weiteren hat Rechtsanwalt E. die durch Herrn N. für die Klägerin vorgenommenen Handlungen im Nachhinein genehmigt.

Der sofortigen Beschwerde der Klägerin hat der Rechtspfleger mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17.3.2004 teilweise abgeholfen und den von der Klägerin zu erstattenden Betrag auf 902,43 EUR vermindert. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf Bl. 77 ff. GA Bezug genommen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten, der die Wiederherstellung des zunächst erlassenen Kostenfestsetzungsbeschlusses der Höhe nach begehrt.

II. Die sofortigen Beschwerden sind gem. § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RpflG statthaft und begegnen auch ansonsten keinen verfahrensrechtlichen Bedenken. In der Sache selbst hat das Rechtsmittel der Klägerin in vollem Umfang Erfolg, während dasjenige der Beklagten unbegründet ist.

1. Der Zulässigkeit der seitens der Klägerin eingelegten sofortigen Beschwerde steht es nicht entgegen, dass Herr N. zum Zeitpunkt der Einlegung für die Klägerin nicht mehr als Rechtsanwalt zugelassen war. Er konnte diese weiterhin wirksam vertreten. Der Genehmigung des Handel...

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