Entscheidungsstichwort (Thema)

Eintragung als Vater im Geburtsregister nach Wechsel der Geschlechtszugehörigkeit und nachfolgender Anerkennung der Vaterschaft

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der leibliche Vater kann auch nach einem Wechsel der Geschlechtszugehörigkeit i.S.v. § 8 Abs. 1 Transsexuellengesetz (TSG) die Vaterschaft anerkennen. Dies gilt auch dann, wenn das Kind erst nach Rechtskraft der Entscheidung gem. § 8 Abs. 1 TSG geboren wurde.

2. Er ist in diesem Fall mit seinem vor Rechtskraft der Entscheidung über die Namensänderung und Geschlechtsumwandlung maßgeblichen männlichen Vornamen ins Geburtenregister einzutragen.

 

Normenkette

BGB § 1592 Nr. 2, § 5 Abs. 3, § 10 Abs. 2; TSG § 11; PStG § 5 Abs. 1, § 27 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 16.06.2009; Aktenzeichen 1 T 186/09)

AG Köln (Aktenzeichen 378 III 25/09)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 5. gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des LG Köln vom 16.6.2009 - 1 T 186/09 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beteiligte zu 2. aufgrund der am 21.1.2009 vor dem Jugendamt der Stadt L. abgegebenen Vaterschaftsanerkenntnisse den Geburtseinträgen XX1/2007 und XX2/2007 als Vater mit dem Vornamen beizuschreiben ist, der vor der Rechtskraft der Entscheidung des AG L. vom 19.3.1998 - 378 III 149/95 - maßgebend war.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1. und 2. leben in einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft und sind die leiblichen Eltern der am 2.1.2007 geborenen Beteiligten zu 3. und 4., in deren Geburtsanzeigen sich keine Angaben über den Vater befinden.

Die Beteiligte zu 2. war am 9.5.1969 männlichen Geschlechts zur Welt gekommen und hatte den Vornamen D. erhalten. Nach Durchführung einer geschlechtsangleichenden Operation am 30.1.1997 wurde mit Beschluss des AG L. vom 19.3.1998 - 378 III 149/95 - der Vorname der Beteiligten zu 2. in E. geändert und es wurde festgestellt, dass die Beteiligte zu 2. als dem weiblichen Geschlecht zugehörig anzusehen ist. Zuvor hatte die Beteiligte zu 2. am 6.4.1995 in einer Samenbank ein Spermadepot anlegen lassen. Mit Hilfe dieses Spermas unterzog sich die Beteiligte zu 1. im April 2006 in einer belgischen Klinik einer künstlichen Befruchtung und brachte am 2.1.2007 Zwillinge, die Beteiligten zu 3. und 4., zur Welt. Die Beteiligten zu 1. und 2. begründeten sodann am 9.5.2008 vor dem Standesamt L. eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft und die Beteiligte zu 2. erkannte am 21.1.2009 vor dem Jugendamt - mit Zustimmung der Beteiligten zu 1. - die Vaterschaft zu den Beteiligten zu 3. und 4. an.

Das Standesamt L. hat Zweifel, ob das von der Beteiligten zu 2. abgegebene Vaterschaftsanerkenntnis wirksam ist, weil die Beteiligte zu 2. zum Zeitpunkt der Abgabe des Anerkenntnisses bereits weiblichen Geschlechts gewesen ist. Es hat den Sachverhalt über den Beteiligten zu 5. (Standesamtsaufsicht) dem AG L. zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Beschluss vom 28.5.2009 hat das AG das Standesamt L. angewiesen, die Beteiligte zu 2. aufgrund der Vaterschaftsanerkenntnisse den Geburtseinträgen der Zwillinge als Vater beizuschreiben.

Die gegen diese Entscheidung gerichtete sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 5. hat das LG L. mit Beschluss vom 16.6.2009 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 5., mit der er eine obergerichtliche Klärung der Rechtslage erstrebt.

II. Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 51 Abs. 1, 53 Abs. 1 PStG, i. d. bis zum 31.8.2009 geltenden Fassung, §§ 27, 29 FGG). Als Aufsichtsbehörde des Standesbeamten kann der Beteiligte zu 5. Rechtsmittel ohne Rücksicht darauf einlegen, ob er beschwert ist (§ 53 Abs. 2 PStG i. d. bis zum 31.8.2009 geltenden Fassung).

Das Rechtsmittel hat in der Sache aber nur insoweit Erfolg, als die Beteiligte zu 2. aufgrund der Vaterschaftsanerkenntnisse den Geburtseinträgen der Beteiligten zu 3. und 4. als Vater mit dem Vornamen beizuschreiben ist, der vor der Rechtskraft der Entscheidung über ihre geänderte Geschlechtszugehörigkeit maßgebend war.

Nur mit dieser Maßgabe hält die Entscheidung des LG der rechtlichen Überprüfung stand (§§ 27 FGG, 546 ZPO).

Gegenstand des Verfahrens ist aufgrund der Zweifelsvorlage des Beteiligten zu 5. (§ 49 Abs. 2 PStG i. d. bis zum 31.8.2009 geltenden Fassung) die Frage, ob die Beteiligte zu 2. im Wege der Folgebeurkundung als Vater der Zwillinge deren Geburtseinträgen beizuschreiben ist.

Nach § 5 Abs. 1 i.V.m. § 27 Abs. 1 PStG (i. d. bis zum 31.8.2009 geltenden Fassung) hat das Standesamt die Folgebeurkundung vorzunehmen, wenn die Vaterschaft nach der Beurkundung der Geburt anerkannt oder gerichtlich festgestellt wurde.

Der Senat ist mit den Vorinstanzen der Rechtsauffassung, dass die Vaterschaftsanerkenntnisse der Beteiligten zu 2. wirksam sind und sie deshalb nach § 1592 Nr. 2 BGB auch rechtlich als Vater der Zwillinge anzusehen ist.

Nach § 1598 Abs. 1 BGB ist die Anerkennung der Vaterschaft nur dann unwirksam, wenn sie den Erfordernissen der §§ 1592 ff. BGB ni...

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