Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 22.08.2007; Aktenzeichen 4 O 652/06)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 30.10.2008; Aktenzeichen III ZB 92/07)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des LG Köln vom 22.8.2007 - 4 O 652/06 -wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger die Beklagte wegen einer ihm vermittelten Gesellschaftsbeteiligung an dem Immobilienfonds O-Straße 3 GbR in C. auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung in Anspruch. Im Verlauf des Verfahrens hat der Kläger mit Schriftsatz vom 6.6.2007, auf den Bezug genommen wird, Musterfeststellungsantrag gem. §§ 1 ff. KapMuG gestellt, der gemäß Schriftsatz vom 25.6.2007 erweitert worden ist. Das LG hat diesen Antrag durch den angefochtenen Beschluss vom 22.8.2007 (Bl. 285 ff.) zurückgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LG im Wesentlichen ausgeführt, es fehle i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KapMuG an einer hinreichenden kausalen Verknüpfung des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs mit dem Emissionsprospekt als einer öffentlichen Kapitalmarktinformation. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BGH (NJW 2007, 1364) hat das LG darauf verwiesen, § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KapMuG sei ebenso wenig wie die Gerichtsstandsregelung des § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO anwendbar, wenn die Schadensersatzklage sich gegen einen Beklagten richte, mit dem ein Auskunfts-, Anlagevermittlungs- oder Anlageberatungsvertrag bestehe. Ein solcher Beklagter werde nämlich wegen unterlassener individueller Aufklärung bzw. falscher oder unzureichender Beratung in Anspruch genommen und gerade nicht aufgrund falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen, wie dies für die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KapMuG vorausgesetzt werde.

Nichts anderes gelte insoweit, als der Kläger sein Schadensersatzbegehren auf eine "uneigentliche Prospekthaftung" oder eine Prospektverantwortlichkeit "im weiteren Sinne" stütze. Auch in solchen Verfahren beruhe ein vertraglicher Schadensersatzanspruch nicht auf Unzulänglichkeiten des Prospekts, sondern auf einer fehlenden Überprüfung der Richtigkeit des Prospekts oder auf pflichtwidrig unterlassenen oder falschen Angaben, die losgelöst vom Prospekt im Einzelfall geboten waren. Schließlich spreche auch Sinn und Zweck der Regelungen gegen eine Einbeziehung von Schadensersatzansprüchen aufgrund individueller Beratungsfehler.

Gegen den ihm am 29.8.2007 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 11.9.2007 sofortige Beschwerde eingelegt, auf deren Begründung (Bl. 308 ff.) Bezug genommen wird. Das LG hat der sofortigen Beschwerde des Klägers gemäß Beschluss vom 26.9.2007 nicht abgeholfen.

Die gem. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg.

Das LG hat den Musterfeststellungsantrag zu Recht und mit zutreffender Begründung zurückgewiesen. Der Musterfeststellungsantrag des Klägers wird nicht vom gesetzlichen Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KapMuG erfasst und ist daher unzulässig.

Der BGH hat hinsichtlich der Gerichtsstandsregelung des § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO entschieden (NJW 2007, 1364; NJW 2007, 1365), dass der ausschließliche Gerichtsstand, der nach dem Wortlaut der Bestimmung für Klagen gilt, mit denen der Ersatz eines auf Grund falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen verursachten Schadens geltend gemacht wird, nicht anzuwenden ist auf vertragliche Schadensersatzansprüche gegenüber einer Bank oder einem anderen Vermittler, der den Anspruchsteller über Kapitalanlagen beraten und ihm die Anlage, über die öffentlich fehlerhaft informiert worden ist, empfohlen hat. Denn eine hierauf gestützte Klage - so die Begründung des BGH - ist nicht auf den Ersatz eine s auf Grund fehlerhafter öffentlicher Kapitalmarktinformationen verursachten Schadens gerichtet, sondern auf den Ersatz eines Schadens aufgrund fehlerhafter Beratung, mag sich diese auch auf eine öffentliche Kapitalmarktinformation gestützt haben. Der Senat hat keine Zweifel, dass diese Grundsätze uneingeschränkt zu übertragen sind auf den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KapMuG. Beide Vorschriften haben denselben Geltungsbereich (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO, 65. Aufl., § 32b Rz. 3; Stöber NJW 2006, 3725, Vollkommer NJW 2007, 3096). Dies ergibt sich schon deswegen, weil § 32b ZPO gem. Art. 2 Ziff. 2 des Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren vom 16.8.2005 (BGBl. 2437) in die Zivilprozessordnung eingefügt wurde und gem. Art. 1 des Gesetzes zur Einführung von Kapital-Musterverfahren zugleich mit dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) in Kraft getreten ist. Nach den Gesetzgebungsmaterialien (RegE, BT-Drucks. 15/5091, 33 f.) zu § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO ...

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