Entscheidungsstichwort (Thema)

Adoption

 

Leitsatz (amtlich)

Die Rückadoption eines Volljährigen durch den leiblichen Vater ist möglich. Wenn sie mit den Wirkungen einer Minderjährigenadoption erfolgt, hat sie aber zur Folge, dass die Verwandtschaft des Angenommenen mit der leiblichen Mutter endet, wenn diese nicht mit dem Annehmenden verheiratet ist.

 

Normenkette

BGB §§ 1755, 1772

 

Verfahrensgang

AG Siegburg (Beschluss vom 01.03.2013; Aktenzeichen 350 F 18/12)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 15.01.2014; Aktenzeichen XII ZB 443/13)

 

Tenor

Die Beschwerde des Annehmenden gegen den Beschluss des AG Siegburg vom 1.3.2013 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Annehmende.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligte zu 2) wurde im Jahre 1978 als leibliche Tochter des Beteiligten zu 1) und seiner damaligen Ehefrau, der Beteiligten zu 3) geboren. Die Ehe der Eltern der Beteiligten zu 2) wurde 1981 geschieden. Die Beteiligte zu 3) hat danach Herrn C geheiratet. Durch Beschluss des AG Siegburg vom 31.1.1985 (44 XVI 53/84; Bl. 3 d.A.) hat dieser die Beteiligte zu 2) als Kind angenommen. Die Eheleute C haben sich im September 1985 wieder getrennt; die Ehe wurde 1987 geschieden. Zwischen Herrn C und der Beteiligten zu 2) besteht kein Kontakt mehr. In den Jahren 1994 bis 1996 hat die Anzunehmende als Pflegekind in der Familie des Annehmenden, der ebenfalls erneut geheiratet hatte, gelebt. Aus der weiteren Ehe des Annehmenden ist eine weitere Tochter hervorgegangen, zu der er nach der Scheidung dieser Ehe aber seit Jahren keinen Kontakt mehr unterhält.

Durch Urkunde des Notars Dr. X aus T vom 5.9.2012 (Bl. 7 ff. d.A.) hat der Beteiligte zu 1) die Annahme der Beteiligten zu 2) als Kind beantragt und zwar mit den Wirkungen der Annahme nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen, hilfsweise mit den Wirkungen einer Erwachsenenadoption. Die Beteiligte zu 2) hat diesem Antrag zugestimmt, die Beteiligten zu 3) und 4) haben in derselben Urkunde ihr Einverständnis erklärt. Durch weitere Urkunde des Notars Dr. X vom 9.10.2012 (Bl. 23 f. d.A.) hat auch der Adoptivvater der Anzunehmenden sein Einverständnis mit der Adoption erklärt.

Nach Anhörung der Beteiligten hat das AG Siegburg mit Beschluss vom 1.3.2013 beschlossen, dass die Beteiligte zu 2) vom Beteiligten zu 1) als Kind angenommen wird. Den weiter gehenden Antrag, die Adoption mit den Wirkungen einer Minderjährigenadoption auszusprechen, hat es zurückgewiesen, weil keine der Voraussetzungen des § 1772 Abs. 1 BGB vorlägen.

Gegen diesen, ihm am 5.3.2013 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte zu 1) am 22.3.2013 Beschwerde eingelegt, soweit der Antrag, die Adoption mit den Wirkungen einer Minderjährigenadoption auszusprechen, zurückgewiesen worden ist. Die Beteiligte zu 2) habe während ihrer gesamten Kindheit und Jugend engen Kontakt zum Beteiligten zu 1) gehalten und zeitweise auch in dessen Haushalt gelebt. Dabei sei in entsprechender Anwendung des § 1755 Abs. 2 BGB auszusprechen, dass das Verwandtschaftsverhältnis der Anzunehmenden zu ihrer leiblichen Mutter erhalten bleibe.

Der Beteiligte zu 1) beantragt,

1) den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass die Adoption mit den Folgen einer Minderjährigenadoption erfolgt und

2) festzustellen, dass durch diese Adoption das Verwandtschaftsverhältnis zur leiblichen Mutter der Anzunehmenden nicht erlischt.

Die Beteiligte zu 2) bis 4) haben sich im Beschwerdeverfahren im gleichen Sinne schriftlich gegenüber dem Senat geäußert.

II. Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Was die Beteiligten erstreben, ist die vollständige Wiederherstellung des Zustandes, der vor der im Jahr 1985 erfolgten Adoption der Anzunehmenden durch Herrn C, die heute alle Beteiligten für verfehlt halten, bestanden hat. Dafür bietet das geltende Recht aber weder nach seinem Wortlaut noch nach seinem Sinn und Zweck eine tragfähige Grundlage.

1. Die Wiederherstellung des Zustandes vor der 1985 erfolgten Adoption wäre nur durch eine Aufhebung des Annahmeverhältnisses möglich. Diese kann jedoch nur unter den engen Voraussetzungen der §§ 1760, 1763 BGB erfolgen. Diese liegen nicht vor. Eine erweiternde Auslegung kommt nicht in Betracht, weil nach den Gesetzesmaterialien grundsätzlich keine Aufhebung erfolgen sollte (BT-Drucks. 7/3061, 25).

2. Der von den Beteiligten beschrittene Weg einer Rückadoption kann nicht zu dem mit der Beschwerde erstrebten Ergebnis führen.

a) Eine Adoption durch ein leibliches Elternteil nach einer vorangegangen Adoption ist grundsätzlich möglich, so dass ein Elternteil dessen (rechtliche) Verwandtschaft mit dem Kind, die durch die Erstadoption beendet wurde, durch die Zweitadoption wiederhergestellt werden kann (vg. Heiderhoff, in: jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, § 1768 Rz. 8; Lüderitz, NJW 1993, 1050 [1051]). Diese Rückadoption richtet sich nach den §§ 1741 ff. BGB und ist deshalb bei verheiratete...

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