Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsanwaltsvergütung

 

Leitsatz (amtlich)

Auf das Beschwerdeverfahren in Notarsachen findet nicht Nr. 3500 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG Anwendung, sondern Nr. 3200 ff.

 

Normenkette

RVG Nr. 3200

 

Tenor

Die Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14.1.2008 betreffend die Kosten des Beschwerdeverfahrens wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. In dem von dem Antragsteller angestrengten Verfahren auf gerichtliche Entscheidung gegen die Entscheidung des Antragsgegners auf Besetzung einer Notarstelle im Bezirk des AG Q. war der Beschwerdegegner als derjenige, mit dem die ausgeschriebene Stelle besetzt werden sollte, weiterer Beteiligter. Mit Beschluss des Senats vom 7.5.2007 wurde er förmlich beigeladen. In dem Verfahren hatte sich die Kanzlei, der der weitere Beteiligte angehört, für diesen bestellt (Bl. 16 d.A.).

Mit Beschluss vom 7.5.2007 (Bl. 66 ff. d.A.) wurde der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers wurde durch Beschluss des BGH vom 19.9.2007 (NotZ 74/07) zurückgewiesen. Zugleich wurden dem Antragsteller u.a. die notwendigen Auslagen des Weiteren Beteiligten auferlegt. Auf dessen Antrag (Bl. 138 d.A.) hin wurden in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14.1.2008 (Bl. 158 d.A.) 3.509,07 EUR Kosten für die anwaltliche Vertretung festgesetzt, wobei Gebühren gem. Nr. 3200 und 3202 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG angesetzt worden sind.

Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers (Bl. 168 ff. d.A.). Darin macht er u.a. geltend, eine anwaltliche Vertretung des Weiteren Beteiligten sei tatsächlich gar nicht erfolgt, dieser habe sich in dem Verfahren vielmehr selbst vertreten und dementsprechend auch alle Schriftsätze selbst unterzeichnet. Eine etwaige Mandatierung der Kanzlei, der er selbst angehöre, sei wegen Verstoßes gegen § 181 BGB unwirksam. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt in diesem Verfahren sei auch nicht für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung erforderlich gewesen. Jedenfalls seien nur Gebühren gem. Nr. 3500 und 3513 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG entstanden.

Der Rechtspfleger hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung hierüber vorgelegt (Bl. 247 f. d.A.).

II. Das Rechtsmittel ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

1. Der vom Antragsteller als "sofortige Beschwerde" bezeichnete Rechtsbehelf ist als Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG zu verstehen. Der Rechtsbehelf der sofortigen Beschwerde ist gegen Entscheidungen der OLG nicht eröffnet (vgl. § 567 Abs. 1 ZPO).

2. Die Erinnerung ist unbegründet. Der Anspruch ist nämlich dem Grunde und der Höhe nach gerechtfertigt.

a) Entgegen der vom Antragsteller vertretenen Auffassung fehlt es nicht an der erforderlichen Kostengrundentscheidung. Diese ergibt sich vielmehr ohne weiteres aus dem Tenor des Beschlusses des BGH vom 17.9.2007. Es ist zwar zutreffend, dass die Kosten anwaltlicher Beratung und Vertretung nicht zwingend zu den Kosten gehören, die gem. § 13a FGG zu ersetzen sind, weil diese Bestimmung in ihrem Abs. 3 gerade nicht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO verweist, der die generelle Einbeziehung der Kosten anwaltlicher Beratung und Vertretung in die zu erstattenden Kosten regelt. Daraus folgt jedoch nicht, dass Anwaltskosten nur erstattungsfähig sind, wenn dies im Tenor der Entscheidung ausdrücklich zum Ausdruck gebracht wird. Dies ist vielmehr gerade nicht erforderlich, weil die Erforderlichkeit anwaltlicher Vertretung erst im Kostenfestsetzungsverfahren geklärt wird (Zimmermann in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 13a Rz. 57).

b) Der weitere Beteiligte ist auch im Beschwerdeverfahren durch die Rechtsanwaltskanzlei Dr. A., Q & Partner vertreten worden und hat sich nicht etwa selbst vertreten. In dem Bestellungsschriftsatz vom 19.6.2007 heißt es ausdrücklich:

"zeigen wir die Vertretung des Weiteren Beteiligten ... an"

Die Unterschrift, die wohl nicht vom weiteren Beteiligten selbst stammt, erfolgte ausdrücklich "Für die Rechtsanwälte ...". Dies lässt eindeutig erkennen, dass sich sämtliche Mitglieder der Sozietät als anwaltliche Vertreter des Weiteren Beteiligten bestellen und nicht etwa dieser sich selbst vertreten will. Soweit er überhaupt im Beschwerdeverfahren gehandelt hat, hat er dies als Vertreter der Sozietät und nicht im eigenen Namen getan.

Es gibt auch keinen Grund für die Annahme, dass der Mandatsvertrag zwischen dem weiteren Beteiligten und der ihn vertretenden Sozietät gem. § 181 BGB nichtig wäre. Es ist reine Spekulation des Antragstellers, dass der weitere Beteiligte die Beauftragung zur Wahrnehmung des Mandats sich selbst gegenüber abgegeben hat. Aber selbst wenn dem so wäre, wäre ein entsprechender Auftrag inzwischen von der Sozietät, die im Kostenfestsetzungsverfahren durch Rechtsanwalt X vertreten wurde, genehmigt worden. Die vom Antragsteller gegen die Genehmigungsfähigkeit unter Hinweis auf ...

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