Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Köln zurückverwiesen.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 24a Abs. 2 StVG zu einer Geldbuße von 500,-- EUR verurteilt. Mit der Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird die Verletzung materiellen Rechts gerügt und beantragt, das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Die Staatsanwaltschaft rügt, das Amtsgericht habe rechtsfehlerhaft von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen .

II.

Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde begegnet hinsichtlich ihrer Zulässigkeitsvoraussetzungen keinen Bedenken. Sie hat auch in der Sache im Ergebnis (vorläufigen) Erfolg, indem sie gemäß §§ 353 StPO, 79 Abs. 3 S. 1 OWiG zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht (§ 79 Abs. 6 OWiG) führt.

Die Urteilsgründe halten schon im Schuldspruch einer sachlich-rechtlichen Überprüfung nicht stand. Sie sind unvollständig und deshalb materiell-rechtlich fehlerhaft.

Auch im Bußgeldverfahren muss der Tatrichter seine Überzeugungsbildung im Urteil so ausführlich darlegen, dass das Rechtsbeschwerdegericht in die Lage versetzt wird, das Urteil daraufhin zu überprüfen, ob er sich innerhalb der gesetzlichen Grenzen gehalten hat und die tatsächliche Beurteilung auf rechtlich zutreffenden Erwägungen beruht (SenE v. 19.04.1994 - Ss 132/94 B -; SenE v. 10.06.1997 - Ss 303/97 -; SenE v. 05.04.2001 - Ss 95/01 B -; OLG Zweibrücken DAR 2002, 182; Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 71 Rdnr. 43). Er muss bei seiner Überzeugungsbildung alles verwerten, was Gegenstand der Hauptverhandlung war (BGH NStZ 1992, 49 a.E.), namentlich die Einlassung des Betroffenen, die eingehend zu würdigen ist (OLG Zweibrücken a.a.O.; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 267 Rdnr. 12 m. w. Nachw.; Dahs/Dahs, Die Revision im Strafprozess, 6. Aufl., Rdnr 408 m.w.N.). Schlussfolgerungen des Tatrichters halten einer rechtlichen Überprüfung nur stand, wenn das Urteil bedenkenfrei ergibt, dass er bei seiner Prüfung keinen Gesichtspunkt außer Acht gelassen hat, der geeignet sein könnte, das Beweisergebnis zu beeinflussen (SenE v. 19.04.1994 - Ss 132/94 B -; SenE v. 27.05.1994 - Ss 171/94 B - = NVwZ-RR 1995, 386 = NuR 1994, 463; SenE v. 19.06.2002 - Ss 092/02 B -).

Stützt das Gericht seine Überzeugung auf das Gutachten eines Sachverständigen, so sind die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Schlussfolgerungen mitzuteilen (Senatsentscheidungen vom 1.12.89 - Ss 606/89 (Z); SenE v. 4.12.1998 - Ss 571/98 (B) -; SenE v. 5.1.1999 - Ss 599/98 B -; SenE v. 18.06.2002 - Ss 246/02 B -).

Diesen Anforderungen wird die angefochtene Entscheidung nicht gerecht. Das Amtsgericht hat zum Schuldvorwurf folgende Feststellungen getroffen:

"Am 10.01.2004 gegen 23.55 Uhr fuhr der Betroffene mit einem PKW in Köln auf öffentlichen Straßen, obwohl er zuvor das berauschende Mittel Cannabis konsumiert hatte.

Der Betroffene räumt dies ein. Im Übrigen ergibt sich die Tat aus dem rechtsmedizinischen Gutachten vom 29.01.2004, wonach der Betroffene zum Vorfallszeitpunkt unter der Wirkung von Cannabis stand.

Er hat sich mithin gemäß § 24a Abs. 2 und 3 StVG ordnungswidrig verhalten."

Das objektive Tatbestandsmerkmal des § 24 a Abs. 2 StVG "unter der Wirkung" erfordert keine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit. Es ist vielmehr dann gegeben, wenn eine der Substanzen der Anlage 2 im Blut nachgewiesen ist (Bay OLG NZV 2004, 267, 268; Saarländisches OLG VRS 102,120; Janiszewski/Jagow/Burmann StVR 18. Aufl. § 24 a StVG Rn.5; Hentschel StrVR 38. Aufl. § 24 a StVG Rdnrn. 21, 24 m.w.N.).

Auch nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2005, 349-351 = DAR 2005, 70-73 = StraFo 2005, 151-152) bestehen zwar gegen die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift des § 24a Abs. 2 STVG keine Bedenken . StVG § 24a Abs. 2 S 1 u 2 diene als abstraktes Gefährdungsdelikt der Erhöhung der Sicherheit im Straßenverkehr und damit dem Schutz wichtiger Rechtsgüter wie insbesondere dem Leben, der Gesundheit und dem Eigentum der Verkehrsteilnehmer. Im Hinblick auf das Fehlen einer mit der erforderlichen naturwissenschaftlichen Genauigkeit zu ziehenden Grenze zwischen ungefährlichen und gefährlichen Wirkstoffmengen, stünden dem Gesetzgeber derzeit exaktere und damit mildere Wege der Tatbestandsfixierung nicht zur Verfügung. Die Erforderlichkeit des Eingriffs könne deshalb nicht grundsätzlich in Zweifel gezogen werden (vgl BVerfG, 9. März 1994, 2 BvL 43/92, BVerfGE 90, 145). Weiter hat das Bundesverfassungsgericht aber ausgeführt:

"Infolge des technischen Fortschritts hat sich inzwischen die Nachweisdauer für das Vorhandensein von THC wesentlich erhöht. Spuren der Substanz lassen sich nunmehr über mehrere Tage, unter Umständen sogar Wochen nachweisen. Für C...

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