Leitsatz (amtlich)

1. Auch wenn Umstände, die die Gewährung von Prozesskostenhilfe mutwillig erscheinen lassen, erst im Verlauf des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens auftreten, ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu versagen.

2. Für eine entspr. Anwendung von § 93 ZPO ist im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren kein Raum.

 

Normenkette

ZPO §§ 93, 114, 119

 

Verfahrensgang

AG Eschweiler (Beschluss vom 28.04.2003; Aktenzeichen 12 F 112/03)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den ihr Prozesskostenhilfe verweigernden Beschluss des AG-FamG – Eschweiler vom 28.4.2003 (12 F 112/03) wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Klägerin hat für die beabsichtigte Klage auf Trennungsunterhalt i.H.v. 583 Euro monatlich für die Zeit ab 1.6.2003 Prozesskostenhilfe beantragt, nachdem der Beklagte in der vorgerichtlichen Korrespondenz vom 4.2.2003 für die Zeit ab 1.6.2003 nur 520 Euro errechnet hat.

In seiner Stellungnahme zum Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin hat er sich bereit erklärt über die bisher zugestandenen 520 Euro hinaus die verlangten 583 Euro ab 1.6.2003 zu zahlen.

Mit dem angefochtenen und hiermit in Bezug genommenen Beschluss hat das AG Prozesskostenhilfe verweigert, weil die beabsichtigte Klage nicht nur hinsichtlich des zugestandenen Sockelbetrages, sondern auch wegen des Restbetrages mutwillig sei, nachdem sich der Beklagte entschlossen hat, Trennungsunterhalt in der vollen geforderten Höhe zu zahlen und seine Bereitschaft zur Errichtung einer entspr. notariellen Urkunde erklärt hat.

II. Die gem. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte und auch i.Ü. zulässige, insb. fristgerecht innerhalb der Notfrist von einem Monat (§ 127 Abs. 2 S. 3 ZPO) eingelegte sofortige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet.

Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussicht einer Klage, die gem. § 114 ZPO Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist, ist der Zeitpunkt der Entscheidung jedenfalls dann, wenn das Gericht ohne Verzögerung über den hinreichend vollständigen Antrag nach Anhörung des Gegners entscheiden hat (Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 119 Rz. 44–48, m.w.N.). Streitig ist nur, ob bei verzögerter Entscheidung auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife abzustellen ist. Welcher Meinung in diesem Streit zu folgen ist, kann dahinstehen, da vorliegend die Entscheidung nicht verzögert worden ist. Das AG hat daher für die Beurteilung des Prozesskostenhilfeantrags der Klägerin zu Recht auf den Zeitpunkt seiner Entscheidung und nicht etwa auf den Zeitpunkt der Einreichung des Prozesskostenhilfegesuchs abgestellt. Dieser von dem BGH bereits 1982 (BGH v. 3.7.1997 – VII ZR 115/95, MDR 1997. 1022 = NJW 1982, 1104) für die Frage der Erfolgsaussicht ausdrücklich aufgestellte Grundsatz gilt auch für die Frage der Mutwilligkeit, weil Prozesskostenhilfe immer nur für ein erfolgversprechendes, nicht mutwilliges künftiges Verfahren bewilligt werden darf (Kalthoener/Büttner/Wrobel/Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Aufl., Rz. 480, 420 ff., 426, 428). Wird beispielsweise eine zweifelhafte Rechtslage durch höchstrichterliche Entscheidung im Laufe des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens in einem für den Antragsteller ungünstigen Sinne geklärt, kann diesem – auch für die zurückliegende Zeit- Prozesskostenhilfe nicht mehr gewährt werden (BGH v. 3.7.1997 – VII ZR 115/95, MDR 1997. 1022 = NJW 1982, 1104). Ebenso ist im Falle der Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse während des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens zu entscheiden. Auch hier trägt der Antragsteller die Gefahr einer Änderung der Sachlage, weil der Allgemeinheit nicht die Kosten für einen aussichtslosen Prozess auferlegt werden dürfen (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, Rz. 425 ff.). Die Änderung der Sachlage ist vorliegend mit der Bereitschaftserklärung des Beklagten eingetreten, den Trennungsunterhalt im fraglichen Unterhaltszeitraum in der vollen geforderten Höhe zahlen zu wollen und eine entspr. notarielle Urkunde auf Kosten der Unterhaltsgläubigerin errichten zu lassen. Mehr kann die Klägerin auch mit der beabsichtigten Klage nicht erreichen. Sie ist daher mutwillig.

Der Umstand, dass der Beklagte vor Einreichung des Prozesskostenhilfegesuchs durch die Klägerin nur bereit war, im streitigen künftigen Unterhaltszeitraum einen 63 Euro geringeren Monatsbetrag zu zahlen, rechtfertigt keine entspr. Anwendung des Rechtsgedankens des § 93 ZPO auf das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren mit der Folge, dass hier Mutwilligkeit zu verneinen wäre, weil der Beklagte sein „Anerkenntnis” erst im Pkh-Prüfungsverfahren abgegeben hat. Denn das Pkh-Prüfungsverfahren ist kein selbständiges, dem Klageverfahren nur vorgeschaltetes Verfahren, das den Regeln der ZPO für das prozessuale Verfahren unterstellt ist. Es ist immer nur auf den beabsichtigten Prozess bezogen. Deshalb kann auch für das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren selbst nach einhelliger Auffassung keine Prozesskostenhilfe gewährt werden, da Gegenst...

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