Normenkette

PflVG § 1; StPO § 228 Abs. 2, § 267 Abs. 4 S. 3, § 273 Abs. 3, §§ 274, 302, 333, 335, 353, 354 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Köln (Entscheidung vom 20.01.2009; Aktenzeichen 714 Ds 296/08)

 

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Köln zurückverwiesen.

 

Gründe

I.

Dem Angeklagten wird in der Anklageschrift vom 30. September 2008 zur Last gelegt, am 30. Januar 2008 in L vorsätzlich als Halter eines Fahrzeugs dessen Gebrauch auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gestattet zu haben, obwohl für das Fahrzeug der nach § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes erforderliche Haftpflichtversicherungsschutz nicht bestand. Nach Eröffnung des Hauptverfahrens hat sich Rechtsanwalt C unter Versicherung ordnungsgemäßer Bevollmächtigung mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2008 für ihn als Verteidiger bestellt und Akteneinsicht genommen. Der Verteidiger war vom Hauptverhandlungstermin informiert.

Die Hauptverhandlung ist ausweislich der Sitzungsniederschrift am 20. Januar 2009 in der Zeit von 9.30 Uhr bis 9.40 Uhr ohne den - erst um 9.44 Uhr erschienenen - Verteidiger durchgeführt worden. Sie schließt mit der Verurteilung des Angeklagten wegen Gestattens des Führens eines nicht haftpflichtversicherten Fahrzeugs zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 5 EUR. Ein teils handschriftlich ausgefüllter, teils mit Streichungen versehener Stempelaufdruck im Protokoll weist im Anschluss an die Urteilsverkündung aus: "Der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft verzichten um 9.40 Uhr auf Einlegung eines Rechtsmittels". Einen Vermerk, dass die beurkundete Erklärung verlesen und von dem Angeklagten genehmigt worden sei, enthält es nicht.

Gegen das - in abgekürzter Form abgefasste - Urteil, das zur Begründung allein auf den Anklagesatz Bezug nimmt, hat der Angeklagte mit Verteidigerschriftsatz vom 26. Januar 2009 Rechtsmittel eingelegt, das - nach Zustellung des Urteils am 19. Februar 2009 - mit weiterem Verteidigerschriftsatz vom 19. März 2009 zur Revision bestimmt und begründet worden ist.

Die Revision erhebt zunächst die allgemeine Sachrüge. Hinsichtlich des Rechtsmittelverzichts wird ausgeführt, der Angeklagte, der in M geboren und mit den "juristischen Feinheiten" nicht vertraut sei, sei sich nicht bewusst gewesen, eine solche Erklärung abgegeben zu haben. Im Wege der Verfahrensrüge wird ein Verstoß gegen die aus § 228 Abs. 2 StPO folgende Wartepflicht sowie eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahrens geltend gemacht; denn zu Beginn der Hauptverhandlung habe der Angeklagte ausdrücklich darum gebeten, auf das Eintreffen des Verteidigers zu warten.

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Revision wegen wirksam eingelegten Rechtsmittelverzichts als unzulässig zu verwerfen.

II.

Die nach §§ 333, 335 StPO statthafte (Sprung-) Revision ist zulässig, weil von einem wirksamen Rechtsmittelverzicht nach § 302 StPO nicht ausgegangen werden kann. Das Rechtsmittel hat auch mit der Sachrüge (vorläufigen) Erfolg; es führt gemäß §§ 353, 354 Abs. 2 StPO zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Köln.

1.

Der in der Hauptverhandlung vom 20. Januar 2009 protokollierte Rechtsmittelverzicht steht der Zulässigkeit der Revision nicht entgegen.

a)

Dabei mag davon ausgegangen werden, dass der Rechtsmittelverzicht vom Angeklagten erklärt worden ist.

Das kann allerdings nicht bereits im Hinblick auf den entsprechenden Protokollvermerk wegen der Beweiskraft des Hauptverhandlungsprotokolls gemäß § 274 StPO als erwiesen angesehen werden. Ein im Anschluss an die Urteilsverkündung erklärter Verzicht kann zwar auch im Sitzungsprotokoll vermerkt werden (BGHSt 18, 257 [258]; BGH NStZ 1996, 297). Hierbei handelt es sich aber nur dann um einen an der Beweiskraft des Hauptverhandlungsprotokolls teilnehmenden Bestandteil des Protokolls, wenn die Beurkundungsförmlichkeiten des § 273 Abs. 3 StPO beachtet worden sind (vgl. BGHSt 31, 109; BGH NStZ 1984, 181; BGH NStZ 1996, 297; BGH NJW 1997, 2691; SenE v. 15.05.2005 - 8 Ss 87/05 - = wistra 2005, 438 = JMinBl NW 2006, 58; OLG Düsseldorf NStZ 1984, 44 und VRS 97, 138). Es hätte also vermerkt werden müssen, dass die beurkundete Erklärung verlesen und vom Erklärenden, also dem Angeklagten, genehmigt worden ist (BGHSt 18, 257 [258]). Daran fehlt es vorliegend. Dies führt dazu, dass der Vermerk nur ein Beweisanzeichen ist, das den Rechtsmittelverzicht des Angeklagten beweisen kann, aber nicht notwendig zu beweisen braucht (BGH a.a.O.).

Zweifel an der tatsächlichen Abgabe der Erklärung ergeben sich hier daraus, dass die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft dazu in ihrer dienstlichen Äußerung mitgeteilt hat, nach ihren Eintragungen in der Handakte sei weder von der Staatsanwaltschaft noch von dem Angeklagten auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet worden. Der erkennende Richter...

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