Verfahrensgang

LG Bonn (Beschluss vom 24.11.1987; Aktenzeichen 4 T 629/87)

AG Siegburg (Beschluss vom 18.08.1987; Aktenzeichen 39 N 130/87)

 

Tenor

Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 24. November 1987 – 4 T 629/87 – aufgehoben.

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts Siegburg vom 18. August 1987 – 39 N 130/87 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten beider Rechtsmittel hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Der Gegenstandswert für die weitere Beschwerde wird auf DM 3.000,– festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller hat mit einem am 10.7.1987 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage bei dem Amtsgericht Siegburg die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der im Handelsregister dieses Amtsgerichts unter H. eingetragenen Antragsgegnerin beantragt. Er hat ausgeführt, ihm stehe gegen die Antragsgegnerin ein – vor dem Arbeitsgericht Siegburg geltend gemachter – Anspruch auf Gehaltszahlung für die Monate Mai und Juni 1987 in Höhe von (brutto) insgesamt DM 6.400,– zu. Die Antragsgegnerin sei zumindest zahlungsunfähig, wenn nicht überschuldet. Die Energieversorgung sei ihr bereits Ende April 1987 gesperrt worden. Zugleich hat der Antragsteller eine eigene eidesstattliche Versicherung vom 10.7.1987 zu den Akten gereicht, derzufolge die tatsächlichen Angaben des in seiner Gegenwart diktierten Schriftsatzes vom selben Tage zutreffend seien.

Durch Beschluß vom 18.8.1987 – 39 N 130/87 – hat das Amtsgericht Siegburg gemäß § 106 Abs. 2 KO die Sequestration und ein allgemeines Veräußerungsverbot angeordnet. Zugleich hat es Herrn Rechtsanwalt L. W. jun. in B. als Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zu der Frage beauftragt, ob eine kostendeckende Masse vorhanden ist. Dieser Beschluß ist dem Liquidator der Antragsgegnerin am 21.8.1987 zugestellt worden.

Mit Schreiben vom 25.8.1987 – bei Gericht eingegangen am 27.8.1987 – hat er die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Siegburg gerügt. Die Antragsgegnerin habe ihren Geschäftssitz in D. Gleichzeitig hat er beantragt, die Sequestration aufzuheben. Mit einem weiteren Schreiben vom 25.8.1987 – bei Gericht eingegangen am 28.8.1987 – hat er vorgebracht, die vom Antragsteller behauptete Forderung bestehe nicht.

Das Landgericht hat das am 27.8.1987 eingegangene Schreiben des Liquidators als sofortige Beschwerde gegen den Beschluß vom 18.8.1987 angesehen. Durch Beschluß vom 24.11.1987 – 4 T 629/87 – hat es den Beschluß des Amtsgerichts vom 18.8.1987 aufgehoben und den Antrag des Antragstellers vom 10.7.1987 als unzulässig zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin sei zulässig. Insbesondere sei die Antragsgegnerin entgegen der vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren vertretenen Auffassung bei Einlegung der Beschwerde wirksam durch ihren Liquidator vertreten worden. Die Beschwerde sei auch begründet. Zwar habe das Amtsgericht Siegburg seine örtliche Zuständigkeit entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin zu Recht bejaht. Indes fehle das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers für den Konkursantrag, weil er seine dem Antrag zugrunde liegende Forderung nicht hinreichend nachgewiesen habe. Die Glaubhaftmachung der Forderung genüge nicht, wenn die Antragsgegnerin – wie im vorliegenden Fall – den Anspruch bestreite. Auf das von ihm inzwischen erwirkte Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 8.9.1987 könne sich der Antragsteller nicht stützen, da die Antragsgegnerin gegen dieses Urteil mit der Begründung Einspruch eingelegt habe, daß das Arbeitsverhältnis mit ihm zum 15.5.1987 geendet habe und der bis dahin geschuldete Lohn bezahlt sei. Deshalb, so hat das Landgericht ausgeführt, sei das Bestehen der Forderung des Antragstellers jedenfalls zweifelhaft. Eine Klärung durch Beweiserhebung könne im Konkurseröffnungsverfahren nicht erfolgen.

Dieser Beschluß ist von der Geschäftsstelle des Landgerichts zum Zwecke der Zustellung zusammen mit einem vorbereiteten Empfangsbekenntnis am 8.12.1987 an den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers abgesandt worden. Sein am 11.12.1987 bei Gericht eingegangenen Empfangsbekenntnis ist unterzeichnet, nennt aber kein Zustellungsdatum.

Mit einem am 22.12.1987 bei dem Landgericht eingegangenen Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom Vortage hat der Antragsteller weitere Beschwerde gegen den Beschluß vom 24.12.1987 eingelegt. Er trägt vor, dieser Beschluß sei am 9.12.1987 zugestellt worden. Der Antragsteller hat gerügt, der Liquidator habe entgegen der Ansicht des Landgerichts gegen den Beschluß vom 18.8.1987 nicht wirksam Beschwerde einlegen können. Es werde bestritten, daß sich die Antragsgegnerin in Liquidation befinde. Dieses Bestreiten hält der Antragsteller nicht aufrecht.

Er greift die Ansicht die Landgerichts an, daß die seinem Konkursantrag zugrunde liegende Forderung nicht hinreichend belegt sei. Es sei lediglich erforderlich, die Forderung glaubhaft zu machen. ...

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