Leitsatz (amtlich)

1. Vereinbarungen der Ehegatten über einzelne Vermögensgegenstände können nur dann unter § 1378 Abs. 3 S. 2 BGB fallen, wenn sie einen unmittelbaren güterrechtlichen Bezug haben.

2. Für die Qualifikation eines Rechtsstreits als Familiensache oder allgemeine Zivilsache kommt es allein auf die Klagebegründung, nicht aber auf die von der beklagten Partei geltend gemachte Verteidigung an.

 

Verfahrensgang

LG Bonn (Beschluss vom 08.12.2003; Aktenzeichen 2 O 157/03)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen den Prozesskostenhilfe verweigernden Beschluss der 2. Zivilkammer des LG Bonn vom 8.12.2003 – 2 O 157/03 – wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute, zwischen denen vor dem AG – FamG – Königswinter das Scheidungsverfahren anhängig ist. In dem diesem Beschwerdeverfahren zugrunde liegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin den Beklagten zum Einen auf Zahlung von rund 19.000 Euro im Zusammenhang mit dem Verkauf eines im Miteigentum der Parteien stehenden Einfamilienhauses in H. in Anspruch. Nach dem notariellen Kaufvertrag sollten mit dem Kaufpreis von 276.000 Euro zunächst die noch i.H.v. rund 128.000 Euro valutierenden Grundschulden abgelöst und sodann der verbleibende Rest zu je 1/2 an die Parteien ausgekehrt werden.

Die Klägerin hat vorgetragen, das Haus sei u.a. über ein Anspardarlehen finanziert gewesen, bei dem die Parteien lediglich Zinsen gezahlt und statt der Tilgung zwei auf den Beklagten abgeschlossene Lebensversicherungen angespart hätten, mit welchen das Darlehen bei Fälligkeit in einer Summe habe zurückgezahlt werden sollen. Bei normaler Abwicklung des Kaufvertrages hätte der aktuelle Rückkaufswert der Lebensversicherungen mit der noch valutierenden Darlehensforderung verrechnet werden und die dann verbleibende Restverbindlichkeit aus dem Kauferlös getilgt werden müssen. Da aber die vorzeitige Auflösung der Lebensversicherungen unwirtschaftlich gewesen sei, habe der Beklagte seinerzeit vorgeschlagen, die Klägerin solle sich einverstanden erklären, dass die Lebensversicherungen weitergeführt würden, wofür er sich im Gegenzug bereit erkläre, die Hälfte des bestehenden Rückkaufwerts an die Klägerin auszuzahlen. Der Beklagte habe diese Vereinbarung mit Schreiben vom 15.10.2002 bestätigt.

Der hälftige Rückkaufswert zum 31.12.2002 ist Gegenstand der Klageforderung. Außerdem hat die Klägerin beantragt, den Beklagten zur Übertragung von Aktien aus einem bei der Volksbank Bonn Rhein-Sieg geführten Aktiendepot zu verurteilen. Diesen Antrag hat sie später dahingehend modifiziert, dass die Zustimmung des Beklagten zur Teilung und Auszahlung des hälftigen Aktiendepots verlangt werde.

Der Beklagte hat im Wege der Widerklage beantragt, die Klägerin zur Zahlung von etwas über 2.600 Euro an die Volksbank Bonn Rhein-Sieg zu verurteilen und zur Begründung angeführt, ein gemeinschaftliches Kontokorrentkonto der Parteien stehe mit über 5.200 Euro im Debet, weswegen die Bank den Kredit gekündigt und Ausgleich des Saldos gefordert habe. Die Klägerin sei zum hälftigen Ausgleich verpflichtet. Die Klägerin hat demgegenüber eingewandt, von dem betreffenden Konto habe sie vereinbarungsgemäß den Unterhalt für sich und die beiden Kinder bestreiten sollen, der Beklagte habe die jeweils entstehenden Debetsalden ausgleichen sollen. Der Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB sei im konkreten Fall durch die familienrechtliche Gestaltung der Parteien überlagert worden, im Innenverhältnis sei allein der Beklagte ausgleichspflichtig. Deswegen hat die Klägerin ihrerseits beantragt, den Beklagten zum vollen Ausgleich des Debetsaldos zu verurteilen.

Durch den angefochtenen Beschluss hat das LG (Einzelrichter) das Prozesskostenhilfegesuch des Beklagten zur Rechtsverteidigung und für die Widerklage zurückgewiesen, teils wegen fehlender Erfolgsaussicht, teils wegen nicht hinreichend dargelegter Bedürftigkeit. Wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.

Der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde des Beklagten hat das LG nicht abgeholfen und die Sache dem OLG zur Entscheidung vorgelegt. Der zuständige Einzelrichter hat das Beschwerdeverfahren dem Senat zur Entscheidung übertragen. Wegen des Sach- und Streitstands i.Ü. wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das LG hat die nachgesuchte Prozesskostenhilfe i.E. zu Recht verweigert, der Begründung vermag der Senat allerdings nicht in vollem Umfang zu folgen.

1. Zutreffend hat das LG angenommen, dass der Rechtsverteidigung des Beklagten gegen die Klage auf Zahlung von 18.966,70 Euro keine Aussicht auf Erfolg beigemessen werden kann. Das mit der Klageschrift vorgelegte Schreiben des Beklagten vom 15.10.2002 (Bl. 21 GA) bestätigt die von der Klägerin behauptete Vereinbarung, nach welcher sich der Beklagte zur Auszahlung des hälftigen Rückkaufwerts der Lebensversicherungen, bezogen auf den 31.12.2002, an die Klägerin verpflichtet hatte. Entgegen der A...

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