Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenhausaufnahmevertrag; Aufbewahrung von Gegenständen eines Patienten
Leitsatz (amtlich)
Übernimmt es das Pflegepersonal eines Krankenhauses gefälligkeitshalber, persönliche Gegenstände eines Patienten in einem grundsätzlich verschlossenen und nur Klinikpersonal zugänglichen Raum aufzubewahren, und kommen dort diese Gegenstände abhanden, so ist der Haftungsmaßstab für ein Verschulden des Klinikpersonals auf eigenübliche Sorgfalt beschränkt.
Normenkette
BGB §§ 249, 277, 280, 611, 690
Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 22.07.2011; Aktenzeichen 25 O 16/11) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 22.7.2011 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des LG Köln - 25 O 16/11 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Berufung des Klägers wird gem. § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückgewiesen.
Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 28.11.2011 (Bl. 116 ff. GA) Bezug genommen, § 522 Abs. 2 S. 4 ZPO.
In seiner Stellungnahme vom 19.12.2011 zu den Hinweisen des Senats geht der Kläger bereits von einem unzutreffenden Ansatz aus, dass der Aufzubewahrende eine erhöhte Sicherungsverpflichtung übernommen habe, und stellt im Übrigen nur Spekulationen an, wie sich der von ihm behauptete Diebstahl zugetragen haben könnte. Das führt nicht zu einer anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Berufungsstreitwert: 6.405,76 EUR
Fundstellen
Haufe-Index 2969757 |
MedR 2013, 246 |
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