Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Aachen zurückverwiesen.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht Düren hat die Angeklagte am 18. Mai 2017 wegen falscher Verdächtigung zu der bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Ihre hiergegen gerichtete Berufung hat das Landgericht mit der angefochtenen Entscheidung verworfen.

Die Revision der Angeklagten rügt - unter näherer Darlegung - die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet das Verfahren.

II.

Das Rechtsmittel begegnet Zulässigkeitsbedenken nicht. In der Sache hat es insofern (vorläufigen) Erfolg, als es gemäß §§ 353, 354 Abs. 2 StPO bereits auf die Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz führt. Auf die Verfahrensbeanstandungen kommt es nicht mehr an.

1.

Das angefochtene Urteil unterliegt der Aufhebung, weil es den aus §§ 267 Abs. 1, 328 Abs. 1 StPO herzuleitenden materiell-rechtlichen Anforderungen an seine Begründung nicht genügt.

Das Landgericht hat - was die Revision zu Recht rügt - die amtsgerichtlichen Feststellungen zur Person und zur Sache, die Beweiswürdigung des Amtsgerichts und dessen Strafzumessungserwägungen bis hinein in grammatikalische Fehler (wie den unmotivierten Wechsel zwischen indirekter und direkter Rede) und sprachliche Eigenheiten (wie die Redeweise von den "Säulen" der Beweiswürdigung), versehen lediglich mit einigen eigenen Wendungen, wonach die Feststellungen "auf erneut durchgeführter Beweisaufnahme" beruhten, wortgleich übernommen. Das entspricht nicht §§ 267, 328 StPO, wonach die Berufungsstrafkammer über die Tat und deren Rechtsfolgen eine von der Entscheidung erster Instanz unabhängige eigene Entscheidung aufgrund eigener rechtlicher und tatsächlicher Würdigung zu treffen hat (KG NStZ-RR 1998, 11 [12]; Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 28. Auflage 2008 Rz. 678; SK-StPO-Frisch, 5. Auflage 2016, § 328 Rz. 4). So verhält es sich namentlich hinsichtlich der Feststellung des Beweisergebnisses und dessen Würdigung als "ureigenster" Aufgabe des (neuen) Tatrichters (s. nur BGHSt 28, 18 [19 f.]). Es handelt sich dabei um einen Bewertungsvorgang, der in seinen Einzelheiten nicht von verschiedenen Gerichten in gleicher Weise vorgenommen werden kann (vgl. Meyer-Goßner/Appl, a.a.O. Rz. 681 zur Strafzumessung; vgl. auch BGH B. v. 12.08.2010 - 3 StR 227/10 = StV 2011, 8 [L] zum "Einrücken" des Anklagesatzes). Weil hier auch die Würdigung des - ebenfalls wortidentisch dargestellten - Beweisergebnisses wörtlich aus dem amtsgerichtlichen Urteil übernommen ist, weisen die Urteilsgründe demgegenüber trotz der vorstehend wiedergegebenen eigenen Wendungen der Berufungsstrafkammer nicht aus, dass eine eigenständige Würdigung des Beweisergebnisses durch diese stattgefunden hat.

Darüber hinaus begegnet auch die (Darstellung der) Feststellung des Beweisergebnisses durchgreifenden rechtlichen Bedenken: Zwar sind im Berufungsurteil Bezugnahmen auf (nicht bindend gewordene) Feststellungen im Ersturteil nicht generell ausgeschlossen. Die Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen (OLG Stuttgart NStZ-RR 2003, 83; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Auflage 2017, § 267 Rz. 2a), ggf. aber auch zum Sachverhalt (vgl. OLG München wistra 2006, 160; Meyer-Goßner/Appl, a.a.O. Rz. 680) - namentlich, wenn dieser überschaubar ist -, können übernommen werden, wenn die Berufungsstrafkammer auf gleicher Beweisgrundlage zu denselben tatsächlichen Feststellungen gelangt wie das Amtsgericht. Um eine solche Bezugnahme im Sinne der Übernahme eines fremden Textes handelt sich hier (auch) bei der Darstellung des Ergebnisses der Beweisaufnahme, wenn auch die Berufungsstrafkammer dies nicht kenntlich macht. Voraussetzung für eine bedenkenfreie Bezugnahme ist aber stets, dass deren Umfang unmissverständlich deutlich wird (OLG Oldenburg StV 1989, 55; OLG Jena NStZ-RR 1998, 119 [120]; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O.). Daran fehlt es: Der Senat erachtet es als ausgeschlossen, dass sich die Angeklagte in zweiter Instanz in einer Weise ebenso eingelassen hat, die Zeugen sämtlich ebenso in einer Weise bekundet haben wie in erster Instanz, dass die wortgleiche Wiedergabe ihrer Angaben das Geschehen in der Berufungshauptverhandlung wiederspiegelt (dazu vgl. BVerfG NJW 2004, 209 [210]; s. weiter MüKo-StPO-Quentin, § 328 Rz. 34). Damit bleibt letztlich offen, in welchem Umfang die Berufungsstrafkammer das Ergebnis der Hauptverhandlung ebenso festgestellt hat wie das Erstgericht.

2.

Für die erneute Hauptverhandlung sieht sich der Senat noch zu den nachfolgenden Hinweisen veranlasst:

a)

Der für das Strafmaß bedeutsame Schuldumfang der falschen Verdächtigung gemäß § 164 Abs. 1 StGB dürfte sich im wesentlich nach dem Grad der Beeinträchtigung der staatlichen Strafrechtspflege und den Belastungen richten, welchen der Angezeigte durch das Ermi...

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