Leitsatz (amtlich)

1. Ist eine Anmeldung zum Handelsregister vor dem in Art. 111 Abs. 1 FGG-RG bezeichneten Stichtag bei dem Registergericht eingegangen, so richten sich sowohl das Verfahren erster Instanz als auch der Rechtsmittelzug und das Rechtsmittelverfahren noch nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht. Auch wenn der Registerrichter das Verfahren zur Entscheidung über einen bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Eintragungsantrag erst nach dem Stichtag aussetzt und einem Beteiligten aufgibt, Klage zu erheben, ist gegen diesen Aussetzungsbeschluss deshalb nicht die Beschwerde nach den §§ 58 Abs. 1 FamFG, 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) GVG n.F. zum OLG, sondern die Beschwerde nach § 19 FGG zum LG gegeben. Dies gilt unabhängig davon, ob der Registerrichter seinen Aussetzungsbeschluss - zu Unrecht - bereits auf die §§ 21, 381 FamFG stützt.

2. Legt das AG ein Rechtsmittel, welches noch dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht unterliegt, ohne jede erkennbare Prüfung der Übergangsregelung des Art. 111 Abs. 1 FGG-RG dem OLG als vermeintlichem Erstbeschwerdegericht vor, liegt darin eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne von § 16 Abs. 1 KostO.

3. Bei Vorlage einer Registersache an das Beschwerdegericht sind, wenn die betroffene Anmeldung auf elektronischem Wege erfolgt ist, der Akte ein vollständiger Ausdruck der elektronischen Dokumente und ein Transfervermerk mit dem in § 298 Ab. 2 ZPO bezeichneten Inhalt beizufügen. Der Akte beizufügen ist ferner ein aktueller Auszug aus dem Handelsregister.

 

Verfahrensgang

AG Köln (Entscheidung vom 20.10.2009; Aktenzeichen 42 HR B 48800)

 

Tenor

Der Senat lehnt eine Entscheidung über die ihm mit Verfügung des Richters des Amtsgerichts Köln vom 20. Oktober 2009 - HRB 00000 - vorgelegte Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) vom 16. Oktober 2009 gegen den Beschluß des Amtsgerichts Köln vom 6. Oktober 2009 ab und gibt die Sache an das Amtsgericht Köln zurück.

Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht Köln werden nicht erhoben.

 

Gründe

1. Nachdem der Richter des Amtsgerichts (Handelsregister) durch Verfügung

vom 30. Juni 2009 angekündigt hatte, er beabsichtige, das Verfahren betreffend eine Anmeldung vom 30. März 2009 "gemäß § 127 FGG" auszusetzen und dem Anmeldenden, dem Beteiligten zu 2), eine Frist zur Klageerhebung zu setzen, hat er durch Beschluß vom 6. Oktober 2009 "das Eintragungsverfahren betreffend die Anmeldung Ur. Nr. 000/09 Ad vom 30.3.2009 des Notars Adenauer in Köln … gemäß §§ 381, 21 FamFG ausgesetzt" und dem Beteiligten zu 2) aufgegeben, innerhalb von 6 Wochen Feststellungsklage zu erheben, ob "die Beteiligte zu 3) am 30.3.2009 Alleingesellschafter der T. Holding GmbH, F. (jetzt: D. Holding GmbH, L., Amtsgericht Köln HRB 11111) geworden ist". Dem Beschluß vom 6. Oktober 2009 ist nach der Unterschrift des Richters eine Rechtsmittelbelehrung angefügt, nach der gegen ihn das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (§§ 567 bis 572 ZPO) gegeben sei, welche spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht oder dem Beschwerdegericht (Oberlandesgericht Köln) eingegangen sein müsse.

Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 16. Oktober 2009, der am selben Tage per Telefax bei dem Amtsgericht Köln eingereicht worden ist, haben die Beteiligten zu 2) und 3) gegen diesen Beschluß sofortige Beschwerde erhoben. Durch Beschluß vom 20. Oktober 2009 hat der Richter des Amtsgerichts diesem Rechtsmittel nicht abgeholfen. Er hat es mit einer Begleitverfügung vom selben Tage dem Oberlandesgericht mit der Bitte um Entscheidung über die sofortige Beschwerde vorgelegt und dabei die Auffassung vertreten, Beschwerdegericht sei "nach hiesiger Auffassung" das Oberlandesgericht.

Der Senat hat durch Verfügung seines Vorsitzenden vom 22. Oktober 2009 die Beteiligten darauf hingewiesen, daß er nicht zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufen ist und den Beteiligten unter Fristsetzung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Solche Stellungnahmen sind nicht eingegangen.

2. Der Senat ist für die Entscheidung über die als sofortige Beschwerde be-

zeichnete Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) vom 16. Oktober 2009 gegen den Beschluß des Amtsgerichts vom 6. Oktober 2009 nicht zuständig. Er lehnt eine solche Entscheidung deshalb ab und gibt die Sache an das Amtsgericht (Handelsregister) in Köln zurück.

Das Amtsgericht hat verkannt, daß sich das vorliegende Verfahren - einschließlich des Rechtsmittelzuges - noch nicht nach den Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) richtet. Zwar ist jenes Gesetz, welches das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) abgelöst hat, nach Art. 112 Abs. 1 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (FGG-RG) am 1. September 2009 in Kraft getreten. Die Neuregelung ist indes, was der Richter des Amtsgerichts bei der Rechtsmittelbeleh...

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