Leitsatz (amtlich)

Kein Rücktritt von notariellem Kaufvertrag bei behaupteter Beeinträchtigung des Grundstücks durch Tauben.

 

Normenkette

BGB §§ 323, 346, 434, 440, 444, 906, 1006

 

Verfahrensgang

LG Bonn (Urteil vom 14.10.2013; Aktenzeichen 1 O 314/12)

 

Tenor

1. Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das am 14.10.2013 verkündete Urteil des LG Bonn - 1 O 314/12 - gem. § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

2. Die Kläger erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

 

Gründe

Die Berufung der Kläger hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO).

Das LG hat aus zutreffenden Gründen die auf Rückabwicklung des Grundstückskaufvertrages gerichtete Klage abgewiesen. Die Kläger haben nicht bewiesen, dass bei Übergabe Mängel des Kaufobjekts i.S.d. § 434 Abs. 1 BGB bestanden hätten, die gem. den §§ 440, 323, 346 Abs. 1 BGB zum Rücktritt berechtigten. Jedenfalls haben die Beklagten einen Mangel nicht gem. § 444 BGB arglistig verschwiegen, so dass der vereinbarte Gewährleistungsausschluss greift.

1. Dies gilt zunächst für die von den Klägern vorgebrachte Beeinträchtigung ihres Grundstücks durch Tauben.

Zwar könne auch über die Luft übertrage Umwelteinwirkungen eine negative Beschaffenheit der Kaufsache i.S.d. § 434 Abs. 1 BGB darstellen. Eigenschaften einer Sache sind neben ihrer physischen Beschaffenheit alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse anzusehen, welche die Beziehungen der Sache zur Umwelt betreffen und wegen ihrer Art und Dauer die Brauchbarkeit oder den Wert der Sache beeinflussen (BGHZ 79, 183). Vor diesem Hintergrund gehören die Beziehungen der Sache zur Umwelt jedenfalls dann zu ihrer Beschaffenheit i.S.d. § 434 Abs. 1 BGB, wenn sie in irgendeiner Weise mit ihre physischen Eigenschaften zusammenhängen (BGH, Urt. v. 30.11.2012 - V ZR 25/12 juris Rz. 10; MünchKomm/BGB-H. P. Westermann, 6. Aufl. 2012, § 434 Rz. 9 ff.).

Eine derart sich physisch auswirkende Beeinträchtigung durch die fliegende Tauben als solche, deren Kot oder Gefieder oder deren Gurren war aber nach der Vernehmung der von den Klägern benannten Zeugen für die Vergangenheit schon im Wesentlichen nicht auszumachen. Selbst wenn das klägerische Grundstück gelegentlich von Taubenkot getroffen würde, wäre dies als normal hinzunehmen. Keiner der Zeugen hat eine Häufung geschildert, die über das, was von wild lebenden Vögeln ausgeht, hinausgeht. Eine Störung durch das Gurren der Tauben in den frühen Morgenstunden haben nur die Zeugen M beschrieben. Ihre Empfindungen sind aber weder objektivierbar, noch ist eine Übertragbarkeit ihrer Beobachtungen für ihr Grundstück auf das klägerische Grundstück ohne weiteres gegeben. Vielmehr kommt es bei Geräuschimmissionen auf Lage und Entfernung zum Taubenschlag im konkreten Einzelfall an. Die Bebauung ist nach dem von den Klägern vorgelegten Fotos auch nicht im Sinne eines Amphitheaters oder Häuserblocks geschlossen, sondern an verschiedenen Stellen durchbrochen; es befinden sich andere Gebäude zwischen dem Taubenschlag und dem Wohnhaus der Kläger; wieso die Geräusche aus dem Taubenschlag in besonderem Maße in Richtung des Hauses der Kläger kanalisiert werden sollten, wie diese behaupten, ist in keiner Weise nachvollziehbar. Mit dem LG ist vielmehr davon auszugehen, dass die Laute aus dem Inneren eines einige Meter entfernten Taubenschlags mit kleiner Öffnung objektiv einen so geringen Geräuschpegel haben, dass diese nicht als negative, vom üblichen abweichende Beschaffenheit des Grundstücks angesehen werden können. Dass eine Beweisaufnahme durch Sachverständigengutachten oder die Vernehmung der nachbenannten Zeugin Witter in Bezug auf die Geräuschentwicklung durch Gurren weitere Klärung hätte erbringen könne, ist weder konkret vorgetragen noch sonst ersichtlich. Bezüglich der nachbenannten Zeugin X haben die Kläger nur allgemein vorgetragen, diese habe sich durch die Taubenschwärme des Zeugen M2 beeinträchtigt gefühlt und sei irgendwann weggezogen.

Soweit die Beweisaufnahme ergeben hat, dass an den Wochentagen nachmittags/abends in der "Flugsaison" regelmäßig bis zu 50 Tauben in Gruppen ca. eine Stunde auch über das klägerische Grundstück zu Trainingsflügen weg- und zurückfliegen bzw. geflogen sind, so ist zwar nachzuvollziehen, dass dies im Einzelfall aufgrund des Flattergeräuschs und der Masse der Vögel als störend em...

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