Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachträgliche Zahlungsandrohung wegen veränderter wirtschaftlicher Verhältnisse

 

Normenkette

ZPO § 120 Abs. 4; BGB § 1360a Abs. 4

 

Verfahrensgang

LG Bonn (Beschluss vom 24.02.2005; Aktenzeichen 13 O 120/02)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss der Rechtspflegerin des LG Bonn vom 24.2.2005 (13 O 120/02) aufgehoben.

 

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin hat auch in der Sache Erfolg.

Die Voraussetzungen für eine Zahlungsanordnung auf der Grundlage des § 120 Abs. 4 ZPO liegen nicht vor. Auf Seiten der Klägerin kann eine Leistungsfähigkeit ihres jetzigen Ehemannes keine Berücksichtigung finden. Ein der Gewährung von Prozesskostenhilfe vorgehender Prozesskostenvorschussanspruch gegen ihren Ehegatten (§ 1360a Abs. 4 BGB) ist nicht gegeben. Ein solcher Anspruch auf Vorschuss besteht nämlich hinsichtlich bereits angefallener Prozesskosten grundsätzlich nicht mehr, wenn der Rechtsstreit bereits abgeschlossen ist (BGH FamRZ 1985, 902; OLG Bamberg v. 5.2.1986 - 2 WF 305/85, FamRZ 1986, 484; OLG Köln v. 18.1.1991 - 25 UF 139/90, FamRZ 1991, 842; OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 431; Palandt/Brudermüller, BGB, 64. Aufl. 2005, § 1360a Rz. 16). Vor der erneuten Eheschließung der Klägerin waren sämtliche Kosten der ersten Instanz bereits angefallen und der Prozess in erster Instanz bereits abgeschlossen. Hinsichtlich der Beteiligung des Ehegatten an Prozesskosten enthält § 1360a Abs. 4 BGB eine abschließende Regelung, so dass eine Beteiligung unter anderen Voraussetzungen - etwa nach § 1353 BGB - keiner Prüfung bedarf. Die Belastung mit den Kosten eines abgeschlossenen Prozesses löst auch keinen unterhaltsrechtlichen Sonderbedarf aus (BGH FamRZ 1985, 902).

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst; im Beschwerdeverfahren findet eine Kostenerstattung nicht statt (§ 127 Abs. 4 ZPO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1418809

MDR 2006, 357

OLGR-Mitte 2005, 620

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge