Entscheidungsstichwort (Thema)

Verwendung des Mobiltelefons als Navigationsgerät während der Autofahrt

 

Leitsatz (amtlich)

›Zur Frage, ob der Verbotstatbestand des § 23 Abs. 1 a StVO erfüllt ist, wenn ein Fahrzeugführer während der Fahrt ein Mobiltelefon in die Hand nimmt, um dessen Funktion als Navigationsgerät zu nutzen.‹

 

Verfahrensgang

AG Bonn (Entscheidung vom 26.03.2008)

 

Gründe

I. Gegen den Betroffenen ist durch Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 26. März 2008 wegen vorsätzlicher Nutzung eines Mobiltelefons gem. §§ 21 a Abs. 1, 49 StVO, 24 StVG (richtig: § 23 Abs. 1 a StVO) eine Geldbuße von 70 EUR verhängt worden.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hielt der Betroffene am Tattag (11. Oktober 2007), während er mit seinem PKW in S unterwegs war, ein Mobiltelefon in der Hand. Nach seiner - nicht als widerlegt angesehenen - Einlassung hatte er das Gerät zuvor seiner Brusttasche entnommen, um es in seiner Funktion als Navigationssystem zu nutzen.

Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 2. April 2008 hat der Betroffene die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beantragt und dazu geltend gemacht, es sei zu befürchten, dass das Amtsgericht, welches den Sachverhalt zu Unrecht unter § 23 Abs. 1a StVO subsumiert habe, sich auch künftig in Widerspruch zu der zu dieser Vorschrift ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung setze.

II. Der in formeller Hinsicht unbedenkliche Zulassungsantrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.

In dem angefochtenen Urteil ist ausschließlich eine Geldbuße von nicht mehr als 250 EUR festgesetzt worden. Die Rechtsbeschwerde ist daher nicht nach § 79 Abs. 1 S. 1 OWiG ohne weiteres statthaft, sondern bedarf gemäß § 79 Abs. 1 S. 2 OWiG der Zulassung. Deren gesetzliche Voraussetzungen sind hier allerdings nicht gegeben.

Nach § 80 Abs. 1 OWiG kann die Rechtsbeschwerde bei weniger bedeutsamen Ordnungswidrigkeiten, bei denen sie grundsätzlich ausgeschlossen ist, nur ausnahmsweise zugelassen werden, soweit dies nämlich geboten ist, um den Oberlandesgerichten im allgemeinen Interesse Gelegenheit zu geben, durch eine Entscheidung zur Rechtsfortbildung oder zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung beizutragen. Sinn der Regelung ist mithin nicht die Herstellung der rechtlich richtigen Entscheidung im Einzelfall (vgl. SenE v. 24.01.2000 - Ss 191/99 Z -; SenE v. 10.11.2000 - Ss 462/00 Z - = VRS 100, 33 = NZV 2001, 137 [138]; SenE v. 08.01.2001 - Ss 545/00 Z - = DAR 2001, 179 = VRS 100, 189 [190]; Göhler, OWiG, 14. Aufl., § 80 Rdnr. 16 f.; Steindorf, in: Karlsruher Kommentar, OWiG, 2. Aufl., § 80 Rdnr. 1 m. w. Nachw.).

Im Einzelnen sieht die Bestimmung des § 80 Abs. 1 OWiG vor, dass die Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden kann, wenn dies entweder zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (Nr. 1) oder wenn die Aufhebung des Urteils wegen Versagung des rechtlichen Gehörs geboten ist (Nr. 2). Beträgt - wie im vorliegenden Fall - die festgesetzte Geldbuße nicht mehr als 100 EUR, so ist die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde durch § 80 Abs. 2 OWiG noch weiter, nämlich in der Weise eingeschränkt, dass in den Fällen des § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG nur noch die Notwendigkeit einer Rechtsfortbildung bezogen auf das sachliche Recht die Zulassung rechtfertigt.

Danach ist - ungeachtet dessen, dass durch eine (vermeintliche) Fehlentscheidung im Einzelfall die Einheitlichkeit der Rechtsprechung noch nicht gefährdet wird (vgl. Göhler, aaO., Rdnr. 5) - die Zulassung des Rechtsmittels aus dem vom Betroffenen angeführten Grund bereits nicht statthaft.

Aber auch die weiteren Voraussetzungen, die nach dem oben Gesagten die Zulassung ermöglichen, liegen hier nicht vor.

Eine Versagung des rechtlichen Gehörs, die mit einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügenden Verfahrensrüge geltend zu machen wäre (st. Senatsrechtsprechung; vgl. SenE 04.02.1999 - Ss 45/99 Z - = NZV 1999, 264 = VRS 96, 451; SenE v. 15.04.1999 - Ss 144/99 Z - = VRS 97, 187 = NZV 1999, 436; SenE v. 08.01.2001 - Ss 545/00 Z - = DAR 2001, 179 = VRS 100, 189 [190]; SenE v. 11.01.2001 - Ss 532/00 Z - = VRS 100, 204; OLG Düsseldorf VRS 97, 55 = NZV 1999, 437 L.; OLG Hamm VRS 98, 117 f.), ist weder dargetan noch sonst erkennbar.

Der vorliegende Fall gibt darüber hinaus auch keine Veranlassung, allgemeine Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (vgl. BGH VRS 40, 134 [137]). Zulassungsbedürftige Fragen in dieser Hinsicht wirft die Sache nicht auf.

Nach dem Wortlaut der Vorschrift des § 23 Abs. 1 a StVO ist dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobiltelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon aufnimmt oder hält.

Die Auslegung der Vorschrift ist in der letzten Zeit Gegenstand zahlreicher obergerichtlicher Entscheidungen gewesen. Danach schließt der Begriff der Benutzung nach dem allgemeinen Sprachverständnis einerseits die Inanspruchnahme sämtlicher Bedienfunktione...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge