Verfahrensgang

AG Geilenkirchen (Aktenzeichen 11 F 175/00)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Das Amtsgericht Familiengericht hat durch den angefochtenen Beschluss dem Kläger Prozesskostenhilfe für die von ihm angestrebte Auskunftsklage gegen den Beklagten verweigert und dies damit begründet, die beabsichtigte Rechtsverfolgung sei mutwillig, da der Beklagte bereits im Rahmen übergegangener Sozialhilfeansprüche nach § 91 BSHG im gesonderten Verfahren 11 F 195/00 des Amtsgerichts – Familiengericht – Geilenkirchen auf Auskunft in Anspruch genommen werde.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde und macht geltend, er verfolge mit der Auskunft Unterhaltsansprüche gegenüber dem Beklagten, die über die von dem Kreis H. als örtlichem Träger der Sozialhilfe geleisteten Zahlungen hinausgehen. Außerdem sei die Auskunftsstufenklage des Sozialamtes nach dem vorliegend eingereichten Prozesskostenhilfegesuch eingereicht worden.

Die gemäss § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Beschwerde, der das Familiengericht nicht abgeholfen hat, ist unbegründet.

Es kann dahinstehen, ob Prozesskostenhilfe bereits zu verweigern ist, weil der beabsichtigten Rechtsverfolgung im Hinblick auf das Verfahren 11 F 195/00 Amtsgericht – Familiengericht – Geilenkirchen das Prozesshindernis des § 261 Abs. 3 Satz 1 ZPO entgegensteht, jedenfalls ist Prozesskostenhilfe zu verweigern, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig erscheint.

Durch das noch nicht rechtskräftige am 6. Oktober 2000 den Beklagten zugestellte Teilanerkenntnisurteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Geilenkirchen im Verfahren 11 F 195/2000 ist der Beklagte zur Auskunft über seine Einkommensverhältnisse verurteilt worden. Eine nicht Prozesskostenhilfe beanspruchende Partei würde in Anbetracht dessen die aufgrund des Teilanerkenntnisurteils gegenüber dem Kreis H. zu erwartende Auskunft des Beklagten abwarten und erst danach eine eigene Auskunftsklage erwägen, falls die erteilte Auskunft als Grundlage für das hinsichtlich eines weiteren Unterhaltsanspruchs notwendige Begehren nicht ausreicht.

Eine Kostenentscheidung ist gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst.

 

Unterschriften

Koall, Schmitz, Winn

 

Fundstellen

Haufe-Index 557589

FamRZ 2001, 1713

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge